Leitungswasserversicherung - Bruchschäden innerhalb von Gebäuden
Der Versicherer leistet Entschädigung für innerhalb von Gebäuden eintretende
a. frostbedingte und sonstige Bruchschäden an versicherten Rohren
der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) und den damit verbundenen Schläuchen,
der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie Klima, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen,
sofern diese Rohre nicht Bestandteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind.
Hinweis
Zur Frage, ob die innerhalb eines Heizkessels oder Boilers verlaufenden Rohre als Rohrleitung oder als zum Heizkessel bzw. Boiler gehörig anzusehen sind,
bestehen in der Literatur und der Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen.
Die Aufnahme der Bestimmung in Abschnitt A § 1 der AWB 2008, wonach frostbedingte und sonstige Bruchschäden an versicherten Rohren gedeckt sind, sofern diese
Rohre nicht Bestandteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind, ist eine Klarstellung.
b. frostbedingte Bruchschäden an nachfolgend genannten versicherten Installationen:
Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z.B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse, Wassermesser) sowie deren
Anschlussschläuche,
Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen.
Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen
unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert.
Hinweis
Optional kann die Mitversicherung von Rohren unterhalb der Bodenplatte vereinbart werden.
Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes.
Versicherungsgebiet: Gebäudeversicherung
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