Leitungswasserversicherung - Bruchschäden außerhalb von Gebäude
Der Versicherer leistet Entschädigung für außerhalb von Gebäuden eintretende, frostbedingte und sonstige Bruchschäden an den Zuleitungsrohren der Wasserversorgung oder an den Rohren der Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen-, oder Solarheizungsanlagen soweit
a. diese Rohre der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen und
b. die Rohre sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden und
c. der VN die Gefahr trägt.
Hinweis
Bruchschäden an außerhalb des Gebäudes verlegten Abflussleitungsrohren sind also nicht gedeckt.
Tipp
Die Versicherer sind jedoch vielfach bereit, abweichend von den AWB 2008 den Versicherungsschutz auf die außerhalb des Gebäudes verlegten Abflussleitungen
auszuweiten. Die Vereinbarung könnte lauten: Erweiterte Versicherung von Ableitungsrohren auf dem Versicherungsgrundstück.
Frost- und Bruchschäden an Ableitungsrohren der Wasserversorgung außerhalb der versicherten Gebäude auf dem Versicherungsgrundstück sind versichert, soweit
diese Rohre der Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen.
Versichert sind Zuleitungsrohre der genannten Art, die auf dem Versicherungsgrundstück verlegt sind und zum versicherten Gebäude oder von dort zu weiteren
versicherten Gebäuden zu deren Versorgung hinführen. Rohrstrecken, die vom versicherten Gebäude wegführen (und nicht der Versorgung anderer versicherter
Gebäude dienen) oder die ins Freie, z.B. zu Gartenzapfstellen, führen, sind nicht versichert.
Bei Rohrstrecken, die der Unterhaltungslast des Versorgungsunternehmens unterliegen können, handelt es sich regelmäßig um die Verbindung vom Hauptwasserrohr
des Versorgungsunternehmens bis zur Übergabestation (Wasseruhr) oder bis zur Grundstücksgrenze des Abnehmers. Nach der Verordnung über allgemeine Bedingungen
für die Versorgung mit Wasser (AVB Wasser V) - diese gilt allerdings nicht für Industrieunternehmen - geht die Unterhaltung dieser Strecke grundsätzlich zu
Lasten der Versorgungsunternehmen; diese machen jedoch oft von der Möglichkeit Gebrauch, die Unterhaltungslast auf den Grundstückseigentümer bzw. Abnehmer
abzuwälzen. In diesem Fall besteht Versicherungsschutz im Rahmen der oben dargestellten Deckung.
Hinweis
Sind auf dem Versicherungsgrundstück Wasserzuleitungs- oder Heizungsrohre verlegt, die nicht der Versorgung eines versicherten Gebäudes dienen, oder sind
außerhalb des Versicherungsgrundstücks solche Rohre verlegt, zu deren Unterhalt Sie verpflichtet sind, so bleibt zu überlegen, den Versicherungsschutz
hierauf auszudehnen und Klausel SK 5201 - Erweiterte Versicherung von Rohrleitungen - zu vereinbaren. Allerdings kann je nach Länge der Rohrstrecke damit ein
Prämienzuschlag verbunden sein.
Versicherungsgebiet: Gebäudeversicherung
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