Wohngebäudeversicherung - Leitungswasserversicherung
Begriffliche Klarstellungen und die Berücksichtigung des technischen Fortschritts haben zu einer Neufassung dieser Bestimmung beigetragen.
Die VGB 2008 unterscheiden hinsichtlich der versicherten Gefahren und Schäden nach
>> Bruchschäden an bestimmten wasserführenden Anlagen und
>> Nässeschäden.
Abschnitt A § 3 VGB 2008 sieht folgende Definition vor:
Bruchschäden innerhalb von Gebäuden
Der Versicherer leistet Entschädigung für innerhalb von Gebäuden eintretende frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren
>> der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder den damit verbundenen Schläuchen,
>> der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie der Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen,
>> von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen,
sofern diese Rohre nicht Bestandteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind.
frostbedingte Bruchschäden an nachfolgenden Installationen:
>> Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z.B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse, Wassermesser) sowie deren
Anschlussschläuche,
>> Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen.
Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte. Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb
des Gebäudes.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert.
Bruchschäden außerhalb von Gebäuden
Der Versicherer leistet Entschädigung für außerhalb von Gebäuden eintretende, frostbedingte und sonstige Bruchschäden an den Zuleitungsrohren der
Wasserversorgung oder an den Rohren der Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen-, oder Solarheizungsanlagen, soweit diese Rohre der
Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen und
>> die Rohre sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden und
>> der VN die Gefahr trägt.
Tipp
Bruchschäden an Ableitungsrohren auf dem Versicherungsgrundstück sind nicht erfasst, wohl aber die hierdurch verursachten Durchnässungsschäden. Über Klausel
7262 (VGB 2000) war aber auch die Mitversicherung (s. Kap. 6.3) solcher Bruchschäden möglich.
Diese Klausel ist zu den VGB 2008 nicht mehr vorgesehen. Versuchen Sie dennoch eine Vereinbarung auf dieser Basis.
Auf die gleiche Weise lassen sich auch die unterhalb der Bodenplatten nicht versicherten Rohre und Installationen einschließen.
Auf den Ort des Wasseraustritts kommt es ebenso wenig an wie auf den Zweck der Wasserversorgung.
Beispiel
Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn die Hauptleitung der Wasserversorgung auf dem Nachbargrundstück bricht und der Keller des versicherten Hauses
voll läuft und dort Schäden anrichtet.
Hauptursache für einen bestimmungswidrigen Wasseraustritt ist der Rohrbruch. Er kann durch Materialbruch, Riss von Löt- und Schweißnähten, Korrosion oder
defekte Verbindungselemente gegeben sein.
Nässeschäden als versicherte Gefahr
Der Begriff Nässeschäden wurde neu eingeführt.
Damit soll klargestellt werden, dass sich der Versicherungsschutz nicht auf Schäden an Sachen erstreckt, die durch fehlendes Leitungswasser zerstört werden.
Beispiel
Rohrbruchbedingtes Fehlen von Wasser in einem Heizkessel führt zu dessen Beschädigung.
Auslaufendes Wasser aus einem Aquarium führt zum Verenden der Fische.
Die Wohngebäudeversicherung leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden oder
abhanden kommen.
Das Leitungswasser muss ausgetreten sein, aus Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen.
Hinweis
Der Begriff Wasserversorgung umfasst nicht nur die Frischwasserzuführung, sondern auch das abzuleitende Verbrauchswasser.
Aus Leitungsrohren muss das Wasser bestimmungswidrig ausgetreten sein. Die Art des Rohrmaterials ist unerheblich, sofern es die erforderliche Festigkeit
besitzt, dem Wasserdruck standzuhalten. Unter diesen Voraussetzungen sind auch Schläuche als Rohre anzusehen. Der Begriff Leitungsrohr schließt die
Rohrverbindungen wie Muffen, Flanschen einschließlich Dichtung und dergleichen ein.
>> aus mit dem Rohrsystem der Wasserversorgung verbundenen, sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen,
>> aus Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung,
>> aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen,
>> aus Wasserlösch- und oder Berieselungsanlagen,
>> aus Wasserbetten und Aquarien.
Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen sowie Wasserdampf stehen Leitungswasser gleich.
Ausschlüsse zur Leitungswasserversicherung
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