Glasversicherung - Versicherungsort
Nach § 5 der AGLB besteht Versicherungsschutz nur innerhalb des Versicherungsortes, d. h. in den im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäuden oder Räumen. Für Gebäudebestandteile ist dies unproblematisch, weil diese ortsgebunden versichert werden und nur an ihrem bestimmungsgemäßen Platz versichert gelten. Aber auch für bewegliche Sachen besteht grundsätzlich nur am Versicherungsort Versicherungsschutz.
Ausnahme: Wohnungswechsel. Dann gelten gemäß Abschnitt A § 9 AGLB 2008 folgende Regelungen:
Wechselt der VN die Wohnung, dann geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über. Während des Wohnungswechsels besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz. Diese Regelung gilt nicht, wenn die neue Wohnung im Ausland liegt.
Behält der VN zusätzlich die bisherige Wohnung, dann geht der Versicherungsschutz nicht über, wenn er die alte Wohnung weiterhin bewohnt (Doppelwohnsitz); für eine Übergangszeit von zwei Monaten gilt der Versicherungsschutz in beiden Wohnungen.
Der Bezug der neuen Wohnung ist dem Versicherer anzuzeigen.
Weitere Einzelheiten ergeben sich aus § 9 Ziffern 1 bis 7 AGLB.
Versicherungsgebiet: Gebäudeversicherung
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