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Glasversicherung - Versicherte und nicht versicherte Sachen

Glasversicherung - Versicherte und nicht versicherte Sachen

Hier bieten wir Ihnen allgemeine Informationen über Glasversicherung - Versicherte und nicht versicherte Sachen.

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Glasversicherung - Versicherte und nicht versicherte Sachen

Nach den Allgemeinen Bedingungen sind folgende Sachen versichert:
Kleiner Haken in grün Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas,
Kleiner Haken in grün Künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -platten und -spiegel. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt.

Die Sachen müssen fertig eingesetzt oder montiert sein. Ein Provisorium genügt nicht.

Gesondert versicherbar sind die im Folgenden benannten und fertig eingesetzten oder montierten
Kleiner Haken in grün Scheiben und Platten aus Kunststoff,
Kleiner Haken in grün Platten aus Glaskeramik,
Kleiner Haken in grün Glasbausteine und Profilbaugläser,
Kleiner Haken in grün Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff,
Kleiner Haken in grün Scheiben von Sonnenkollektoren einschließlich deren Rahmen,
Kleiner Haken in grün sonstige Sachen, die im Versicherungsschein ausdrücklich genannt sind.

In den neuen AGLB 2008 wird klargestellt, dass optische Gläser, Hohlgläser, Geschirr, Beleuchtungskörper und Handspiegel nicht zu den versicherten Sachen gehören.

Außerdem gehören nicht zu den versicherten Sachen:
Kleiner Haken in grün Fotovoltaikanlagen (Spezialdeckung im Rahmen der technischen Versicherungen möglich)
Kleiner Haken in grün Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Bestandteil elektronischer Daten-, Ton-, Bildwiedergabe- und Kommunikationsgeräte sind (z. B. Bildschirme von Fernsehgeräten, Computer-Displays). Auch dies ist eine Klarstellung unter Einbeziehung der technologischen Entwicklung.
Hinweis
Die Versicherer sind auch bereit, Sonderrisiken zu übernehmen. Dazu gehören Aquarien, Ceran-Kochplatten u.Ä.

Die Versicherung von Sachen und Sachteilen nicht aus Glas ist durch besondere Vereinbarung mit dem Versicherer möglich. Die Schadenersatzregelung ergibt sich aus den dann zu vereinbarenden Klauseln.

Kleiner Haken in grün Bei Blei-, Messing- oder Eloxalverglasungen sowie transparentem Glasmosaik leistet der Versicherer Ersatz für Schäden an nicht aus Glas bestehenden Teilen nur, wenn gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen an der zugehörigen Scheibe vorliegt und entweder beide Schäden auf derselben Ursache beruhen oder der Schaden an der Scheibe den anderen Schaden verursacht hat. Die Rahmen der Verglasungen sind nicht Gegenstand der Versicherung (Klausel PK 0732).

Kleiner Haken in grün Sollen Schäden an ausgestellten Waren und Dekorationsmitteln hinter versicherten Scheiben (z. B. von Schaufenstern, Vitrinen, Schaukästen) mitversichert werden, so ist dafür ein Entschädigungsbetrag mit dem Versicherer auf erstes Risiko zu vereinbaren. Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass ein ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen der Scheibe vorliegt und die Waren und Dekorationsmittel durch Glassplitter oder durch Gegenstände beschädigt oder zerstört werden. Ersetzt werden

- bei zerstörten Sachen der Wiederbeschaffungspreis unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls. Die Reste der zerstörten Sachen stehen dem Versicherer zu, wenn nicht der VN den Wert der Reste an den Versicherer zahlt;

- bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls zuzüglich einer durch den Versicherungsfall etwa entstandenen und durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung, höchstens jedoch der Wiederbeschaffungspreis unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls (Klausel PK 0735).

Hinweis
Der Versicherer leistet Ersatz

Kleiner Haken in grün bei Leuchtröhrenanlagen für Schäden durch Zerbrechen der Röhren (Systeme) und an den übrigen Teilen der Anlage für alle Beschädigungen oder Zerstörungen,

Kleiner Haken in grün bei Firmenschildern und Transparenten für Schäden durch Zerbrechen der Glas- oder Kunststoffteile.

Weitere Einzelheiten der Ersatzregelung sind der Klausel 0753 zu entnehmen.

Abweichend von Abschnitt A § 1b) aa) AGLB 2008 sind Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung mitversichert, soweit nichts anderes vereinbart ist.



Versicherungsgebiet: Gebäudeversicherung

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