Glasversicherung - Versicherte und nicht versicherte Sachen
Nach den Allgemeinen Bedingungen sind folgende Sachen versichert:
Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas,
Künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -platten und -spiegel. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt.
Die Sachen müssen fertig eingesetzt oder montiert sein. Ein Provisorium genügt nicht.
Gesondert versicherbar sind die im Folgenden benannten und fertig eingesetzten oder montierten
Scheiben und Platten aus Kunststoff,
Platten aus Glaskeramik,
Glasbausteine und Profilbaugläser,
Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff,
Scheiben von Sonnenkollektoren einschließlich deren Rahmen,
sonstige Sachen, die im Versicherungsschein ausdrücklich genannt sind.
In den neuen AGLB 2008 wird klargestellt, dass optische Gläser, Hohlgläser, Geschirr, Beleuchtungskörper und Handspiegel nicht zu den versicherten Sachen gehören.
Außerdem gehören nicht zu den versicherten Sachen:
Fotovoltaikanlagen (Spezialdeckung im Rahmen der technischen Versicherungen möglich)
Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Bestandteil elektronischer Daten-, Ton-, Bildwiedergabe- und Kommunikationsgeräte sind (z. B. Bildschirme von Fernsehgeräten, Computer-Displays). Auch dies ist eine Klarstellung unter Einbeziehung der technologischen Entwicklung.
Hinweis
Die Versicherer sind auch bereit, Sonderrisiken zu übernehmen. Dazu gehören Aquarien, Ceran-Kochplatten u.Ä.
Die Versicherung von Sachen und Sachteilen nicht aus Glas ist durch besondere Vereinbarung mit dem Versicherer möglich. Die Schadenersatzregelung ergibt sich aus den dann zu vereinbarenden Klauseln.
Bei Blei-, Messing- oder Eloxalverglasungen sowie transparentem Glasmosaik leistet der Versicherer Ersatz für Schäden an nicht aus Glas bestehenden Teilen nur, wenn gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen an der zugehörigen Scheibe vorliegt und entweder beide Schäden auf derselben Ursache beruhen oder der Schaden an der Scheibe den anderen Schaden verursacht hat. Die Rahmen der Verglasungen sind nicht Gegenstand der Versicherung (Klausel PK 0732).
Sollen Schäden an ausgestellten Waren und Dekorationsmitteln hinter versicherten Scheiben (z. B. von Schaufenstern, Vitrinen, Schaukästen) mitversichert werden, so ist dafür ein Entschädigungsbetrag mit dem Versicherer auf erstes Risiko zu vereinbaren. Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass ein ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen der Scheibe vorliegt und die Waren und Dekorationsmittel durch Glassplitter oder durch Gegenstände beschädigt oder zerstört werden. Ersetzt werden
- bei zerstörten Sachen der Wiederbeschaffungspreis unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls. Die Reste der zerstörten Sachen stehen dem Versicherer zu, wenn nicht der VN den Wert der Reste an den Versicherer zahlt;
- bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls zuzüglich einer durch den Versicherungsfall etwa entstandenen und durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung, höchstens jedoch der Wiederbeschaffungspreis unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls (Klausel PK 0735).
Hinweis
Der Versicherer leistet Ersatz
bei Leuchtröhrenanlagen für Schäden durch Zerbrechen der Röhren (Systeme) und an den übrigen Teilen der Anlage für alle Beschädigungen oder Zerstörungen,
bei Firmenschildern und Transparenten für Schäden durch Zerbrechen der Glas- oder Kunststoffteile.
Weitere Einzelheiten der Ersatzregelung sind der Klausel 0753 zu entnehmen.
Abweichend von Abschnitt A § 1b) aa) AGLB 2008 sind Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung mitversichert, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Versicherungsgebiet: Gebäudeversicherung
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