Glasversicherung - Obliegenheiten nach dem Schadenfall
Der VN hat nach Eintritt des Versicherungsfalls eine Reihe von Pflichten zu erfüllen. Dazu gehören:
Den Schaden dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn eine sofortige Ersatzleistung nicht beansprucht wird.
Den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern und dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen; soweit die Umstände es gestatten, solche Weisungen einzuholen.
Dem Versicherer auf dessen Verlangen im Rahmen des Zumutbaren jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Entschädigungspflicht zu gestatten, jede hierzu dienliche Auskunft - auf Verlangen schriftlich - zu erteilen und die erforderlichen Belege beizubringen.
Veränderungen der Schadenstelle möglichst zu vermeiden, solange der Versicherer nicht zugestimmt hat.
Verletzt der VN eine der vorstehenden Obliegenheiten, kann der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei werden. Rechtsfolgen, die aus einer Verletzung herzuleiten sind, ergeben sich aus dem neuen VVG.
Versicherungsgebiet: Gebäudeversicherung
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