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Glasversicherung - Gefahrerhöhung

Glasversicherung - Gefahrerhöhung

Hier bieten wir Ihnen allgemeine Informationen über Glasversicherung - Gefahrerhöhung.

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Glasversicherung - Gefahrerhöhung

Der VN hat bei Vertragsabschluss alle ihm bekannten Umstände, die zur Beurteilung der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer mitzuteilen.
Die wichtigste Änderung nach dem neuen VVG , das zum 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist, liegt darin, dass der Kunde nur noch das beantworten muss, wonach der Versicherer ausdrücklich in Textform gefragt hat. Zwischen Antragstellung und Vertragsschluss eingetretene Gefahrerhöhungen muss der VN nur dann melden, wenn der Versicherer danach fragt.
Nach Vertragsschluss darf der VN eine Erhöhung der Gefahr ohne Einwilligung des Versicherers nicht vornehmen oder deren Vornahme durch Dritte gestatten. Erlangt der VN Kenntnis davon, dass durch eine von ihm ohne Einwilligung des Versicherers vorgenommene oder gestattete Änderung die Gefahr erhöht ist, hat er diesen Umstand dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn die Gefahrerhöhung ohne seinen Willen eintritt.
Eine Gefahrerhöhung liegt insbesondere dann vor, wenn
Kleiner Haken in grün die Wohnung länger als 60 Tage unbewohnt ist,
Kleiner Haken in grün der Betrieb dauernd oder vorübergehend stillgelegt wird,
Kleiner Haken in grün das Gebäude dauernd oder vorübergehend leer steht,
Kleiner Haken in grün im Versicherungsort ein Betrieb aufgenommen wird,
Kleiner Haken in grün Art und Umfang des Betriebes in irgendeiner Form verändert werden, soweit Versicherungsschutz für Glas in der gewerblichen Inhaltsversicherung vereinbart ist.
Über die in Abschnitt A § 10 Ziffer 1 AGLB aufgeführten Beispiele hinaus ist eine Gefahrerhöhung in folgenden Fällen gegeben:
Kleiner Haken in grün Der Zustand der versicherten Sache selbst wird verändert. Insbesondere die Oberflächenbearbeitung, die den Lichtdurchlass erschwert, erhöht grundsätzlich die Gefahr, z. B. durch aufgeklebtes Papier.
Kleiner Haken in grün Die versicherte Sache wird über ihren bestimmungsgemäßen Zweck hinaus bewegt, indem sie z. B. transportiert, repariert oder umgebaut wird.
Hinweis
Die Rechtsfolgen bei einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht und bei der Gefahrerhöhung nach Vertragsschluss sind durch das neue VVG deutlich verbraucherfreundlicher geregelt worden, insbesondere ist das Alles-oder-Nichts-Prinzip aufgegeben worden.



Versicherungsgebiet: Gebäudeversicherung

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