Glasversicherung - Gefahrerhöhung
Der VN hat bei Vertragsabschluss alle ihm bekannten Umstände, die zur Beurteilung der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer mitzuteilen.
Die wichtigste Änderung nach dem neuen VVG , das zum 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist, liegt darin, dass der Kunde nur noch das beantworten muss, wonach
der Versicherer ausdrücklich in Textform gefragt hat. Zwischen Antragstellung und Vertragsschluss eingetretene Gefahrerhöhungen muss der VN nur dann melden,
wenn der Versicherer danach fragt.
Nach Vertragsschluss darf der VN eine Erhöhung der Gefahr ohne Einwilligung des Versicherers nicht vornehmen oder deren Vornahme durch Dritte gestatten.
Erlangt der VN Kenntnis davon, dass durch eine von ihm ohne Einwilligung des Versicherers vorgenommene oder gestattete Änderung die Gefahr erhöht ist, hat er
diesen Umstand dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn die Gefahrerhöhung ohne seinen Willen eintritt.
Eine Gefahrerhöhung liegt insbesondere dann vor, wenn
die Wohnung länger als 60 Tage unbewohnt ist,
der Betrieb dauernd oder vorübergehend stillgelegt wird,
das Gebäude dauernd oder vorübergehend leer steht,
im Versicherungsort ein Betrieb aufgenommen wird,
Art und Umfang des Betriebes in irgendeiner Form verändert werden, soweit Versicherungsschutz für Glas in der gewerblichen Inhaltsversicherung
vereinbart ist.
Über die in Abschnitt A § 10 Ziffer 1 AGLB aufgeführten Beispiele hinaus ist eine Gefahrerhöhung in folgenden Fällen gegeben:
Der Zustand der versicherten Sache selbst wird verändert. Insbesondere die Oberflächenbearbeitung, die den Lichtdurchlass erschwert, erhöht
grundsätzlich die Gefahr, z. B. durch aufgeklebtes Papier.
Die versicherte Sache wird über ihren bestimmungsgemäßen Zweck hinaus bewegt, indem sie z. B. transportiert, repariert oder umgebaut wird.
Hinweis
Die Rechtsfolgen bei einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht und bei der Gefahrerhöhung nach Vertragsschluss sind durch das neue VVG
deutlich verbraucherfreundlicher geregelt worden, insbesondere ist das Alles-oder-Nichts-Prinzip aufgegeben worden.
Versicherungsgebiet: Gebäudeversicherung
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