Glasversicherung - Entschädigung
Ersetzt werden, soweit nichts anderes vereinbart ist, zerstörte und beschädigte Sachen durch Liefern und Montieren von Sachen oder Sachteilen gleicher Art und Güte (Naturalersatz).
Zum Naturalersatz gehören u. a. nicht die Kosten für die Angleichung (z. B. in Farbe und Struktur) unbeschädigter Sachen.
Der Reparaturauftrag erfolgt unverzüglich durch den Versicherer, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Notverglasungen können vom VN in Auftrag gegeben werden und als notwendige versicherte Kosten geltend gemacht werden.
War die Glasscheibe in der von einem bestimmten Anbieter bezogenen Haustür durch Sturmeinwirkung zerbrochen, steht dem VN in der Glasversicherung mit einem Leistungswahlrecht des Versicherers nicht ohne Weiteres ein Anspruch dahingehend zu, die Reparatur auch bei dem bestimmten Anbieter in Auftrag zu geben. Die AGLB sehen keinen Anspruch auf Reparatur durch den ursprünglichen Lieferanten der Scheibe vor.
Der Versicherer leistet Entschädigung in Geld, wenn u. a. eine Ersatzbeschaffung zu den ortsüblichen Wiederherstellungskosten nicht möglich ist oder eine Unterversicherung besteht. Die Auszahlung hat binnen zwei Wochen zu erfolgen, nachdem die Leistungspflicht des Versicherers dem Grund und der Höhe nach festgestellt ist. Jedoch kann einen Monat nach Anzeige des Schadens als Abschlagszahlung der Betrag beansprucht werden, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
Hinweis
Versicherungsgebiet: Gebäudeversicherung
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