Elementarschadenversicherung - Überschwemmung durch oberirdische Gewässer
Hinsichtlich des Begriffs oberirdische (stehende oder fließende) Gewässer kann auf die vielfältige Rechtsprechung und Literatur zum Ausschluss von Schäden
durch Überschwemmung durch stehende oder fließende Gewässer in der Haftpflichtversicherung gem. § 4 I 5 AHB zurückgegriffen werden. Hiernach ist der Begriff
Gewässer grundsätzlich umfassend im Sinne der Verkehrsanschauung zu verstehen. Er umfasst sowohl natürliche als auch künstlich geschaffene Gewässer.
Als oberirdische, stehende Gewässer kommen in Betracht z.B.
Weiher
Teiche
Seen
Meere
Baggerseen
Stauseen
Klärteiche
Als oberirdische, fließende Gewässer kommen bspw. in Betracht
Bäche
Flüsse
Kanäle
Wassergräben
Bewässerungsgräben
Entwässerungsgräben.
Nicht als Gewässer gelten natürliche oder künstliche Vertiefungen, die wegen ihrer geringen Größe oder der Art ihrer Anlage nach allgemeinem Sprachgebrauch
als Behältnisse bezeichnet werden, wie Planschbecken und künstliche Schwimmbassins.
Die Überflutung muss durch Ausuferung des Gewässers verursacht sein. Darunter ist zu verstehen, dass das Wasser aus seinem Bett tritt und sich auf das
Gelände außerhalb des Ufers ergießt. Dabei ist ohne Bedeutung, ob das Wasser wegen des Hochwassers über die Ufer tritt oder bei niedrigem Wasserstand aus
einer Bruchstelle des Uferdammes ausströmt; die Ursache der Ausuferung ist unerheblich.
Eine Überflutung durch Ausuferung liegt indessen nicht vor, wenn wegen des Hochwassers der Grundwasserspiegel steigt und sich das Grundwasser z.B. jenseits
eines Uferdammes oberirdisch ansammelt und einen See bildet.
Versicherungsgebiet: Gebäudeversicherung
Seite zurück