Elementarschadenversicherung - Einwirkung der Elementarereignisse
Für den Eintritt des Versicherungsfalles ist es erforderlich, dass das versicherte Elementarereignis auf die versicherten bzw. die im Versicherungsvertrag
bezeichneten Sachen einwirkt.
Die FEVB unterscheiden nach unmittelbarer Einwirkung des Elementarereignisses und nach unvermeidlichen Folgen eines versicherten Schadenereignisses und nennen
ferner Schäden als versichert, die dadurch entstehen, dass Gegenstände durch das Elementarereignis gegen die versicherten Sachen bewegt werden, sowie Schäden
durch Ausräumen oder andere Rettungsmaßnahmen.
Beispiel
1. Unmittelbare Einwirkung des Elementarereignisses auf die auf dem Versicherungsgrundstück befindlichen versicherten Sachen: Am versicherten
Gebäude entstehen durch Erdbeben Mauerrisse.
2. Schäden durch Gegenstände, die durch das Elementarereignis gegen die auf dem Versicherungsgrundstück befindlichen versicherten Sachen getrieben
werden: Hochwasser führt Baumstämme mit sich, die gegen das Gebäude getrieben werden und es beschädigen.
3. Schäden durch Ausräumen auf dem Versicherungsgrundstück befindlicher versicherter Sachen: Türen und Fenster werden ausgehoben, um sie vor
einem Überschwemmungsschaden zu schützen: Bei dieser Rettungsaktion gehen Fensterscheiben zu Bruch.
4. Schäden als unvermeidliche Folge eines nach Ziffer 1 bis 3 zu ersetzenden Schadens:
zu 1. Durch das Erdbeben stürzt der Schornstein des versicherten Gebäudes ein und schlägt auf das Dach des niedriger liegenden versicherten Anbaus und
beschädigt diesen.
zu 2. Die vom Hochwasser mitgeführten Baumstämme drücken einen Teil des versicherten Gebäudes ein; vor den Trümmern staut sich das Wasser. Die dadurch
entstehende Überschwemmung breitet sich auf dem vom Hochwasser direkt nicht erreichten Grundstücksteil aus und beschädigt andere versicherte Gebäude.
zu 3. Die geretteten Türen und Fenster sind auf einem höher gelegenen Balkon des versicherten Gebäudes abgestellt worden; durch Überlastung des Balkons
bricht dieser ab.
Es müssen Folgeschäden aus einem Elementarereignis vorliegen, die an den auf dem Versicherungsgrundstück befindlichen Sachen entstehen. Das Elementarereignis
kann auch außerhalb des Versicherungsgrundstücks, z.B. auf dem Nachbargrundstück eingetreten sein.
Beispiel
Durch Erdbeben stürzt der Schornstein des auf einem fremden Nachbargrundstück stehenden Gebäudes ein und fällt auf das ansonsten vom Erdbeben unbeschädigt
gebliebene, auf dem Versicherungsgrundstück stehende versicherte Gebäude und beschädigt dessen Dach.
Alle übrigen Bedingungen enthalten keine besondere Regelung hinsichtlich des Folgeschadens, weil eine solche auch nicht erforderlich ist. Hier heißt es
nämlich hinsichtlich der Elementardeckung:
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch ... zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses
abhanden kommen.
Das Wort durch schließt alle adäquaten Folgen eines versicherten Elementarereignisses ein, sodass sich die besondere Erwähnung von Folgeschäden erübrigt.
Versicherungsgebiet: Gebäudeversicherung
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