Wohngebäudeversicherung - Aquarium
Der Austritt von Wasser aus einem Aquarium ist in der Wohngebäudeversicherung erst seit den VHB bzw. VGB 2000 mitversichert. Danach gilt als Leitungswasser auch Wasser,
das aus Aquarien bestimmungswidrig ausgetreten ist.
Über Klausel 7116 kann dies bei älteren Bedingungsständen mitversichert werden.
Beispiel
Beim Reinigen zerstört ein Kunde aus Versehen sein Aquarium. Das ausfließende Wasser beschädigt den Teppich und weitere Möbel, außerdem dringt es durch die
Decke in die darunter liegende Wohnung ein und verursacht auch dort weitere Schäden. Die Durchfeuchtung der Decke führt schließlich auch noch zu einem
Gebäudeschaden.
Ohne die Klausel 7116 bzw. die VHB 2000 hätte der Kunde keinen Versicherungsschutz für seinen beschädigten Hausrat.
Auch der Nachbar in der darunter liegenden Wohnung erhält nur dann Ersatz durch seine eigene Hausratversicherung, wenn diese die Klausel 7116 bzw. die VHB
2000 enthält. Er kann zwar gegen seinen Nachbarn Schadenersatzansprüche geltend machen. Diese beschränken sich allerdings auf den Ersatz des Zeitwerts seines
beschädigten Hausrats.
Für den Gebäudeschaden gilt das gleiche wie für den Hausrat des geschädigten Nachbarn.
Dieses Beispiel zeigt, dass ein umfassender Versicherungsschutz zum Neuwert, wie er nach den VHB 2000 bzw. VGB 2000 vorgesehen ist, für alle Beteiligten von
Vorteil ist.
In den Bedingungswerken aus dem Jahr 2008 wurden so genannte Nässeschäden als versicherte Gefahr eingeführt. Damit soll klargestellt werden, dass Schäden
durch das Fehlen von Leitungswasser nicht gedeckt sind – wenn etwa nach einem Rohrbruch durch fehlendes Wasser ein Heizkessel beschädigt wird.
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