VdVA Einfamilienhausversicherung
Seit über 15 Jahren bietet der VdVA Versicherungsservice eigene Versicherungs- und Vorsorgeprodukte im Rahmen von Konsortialverträgen für die private und betriebliche Vorsorge. Unser kundenfreundliches Preis-Leistungsverhältnis und eine serviceorientierte Geschäftsabwicklung aus einer Hand zeichnen uns besonders aus.
Kollektivverträge für Altersvorsorgeprodukte und eine eigene Unterstützungskasse runden das Angebot ab. Versichert werden durch die VdVA Einfamilienhausversicherung die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude, Nebengebäude inklusive besonderer Bauteile und sonstige Bauwerke, sofern sie mindestens 50 Prozent zu privaten Zwecken genutzt werden, einschließlich Garagen und Carports.
Praxen und Büros gelten dabei als wohnwirtschaftlich genutzt. Weiterhin gelten als versichert die Sachen, die der Instandhaltung eines versicherten Gebäudes oder dessen Nutzung zu Wohnzwecken dienen - so z.B. auch Brennstoffvorräte.
Allgemeine Informationen rund um das Gebiet Einfamilienhausversicherung
Ein Versicherungsvertrag mit der Einfamilienhausversicherung kommt wie jeder andere Vertrag nach den Vorschriften des BGB durch zwei sich entsprechende Willenserklärungen zustande. Diese werden als Antrag und Annahme bezeichnet. In der Praxis wird der Antrag regelmäßig vom Kunden gestellt, wenn auch die Initiative häufig von einem Versicherungsvermittler ausgeht. Im Fall des Direktvertriebs wendet sich der Interessent aufgrund von Prospekten oder Zeitungsanzeigen bzw. über das Internet an das Versicherungsunternehmen.
Die VGB enthalten eine Reihe von Ausschlussbestimmungen. Hierbei ist zu beachten, dass die Ausschlüsse ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen gelten. Führt z.B. eine durch die Einfamilienhausversicherung versicherte Ursache einen Ausschlusstatbestand herbei, so greift auch dafür der Ausschluss, sofern nicht einzelvertraglich etwas anderes vereinbart ist. Eingeschlossene und ausgeschlossene Ursache können aber auch unabhängig voneinander eintreten. Das Gebäude erleidet gleichzeitig sowohl durch direkte Sturmeinwirkung als auch durch eine vom Sturm ausgelöste Sturmflutwelle.
Der VN ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme die Einfamilienhausversicherung in Textform Fragen zum Risiko stellt. Auch wenn ein anderer (z.B. der Versicherungsvermittler) für Sie das Antragsformular ausgefüllt hat, sollten Sie das Antragsformular sorgfältig durchlesen und prüfen, ob alle Fragen richtig und vollständig beantwortet sind. Den Versuch, den Versicherer im Zusammenhang mit der Schadenermittlung arglistig zu täuschen.
Des Weiteren gilt der Unterversicherungsverzicht nicht, wenn der der Versicherungssummenermittlung bei Vertragsabschluss zugrunde liegende Bauzustand des Einfamilienhaus nach Vertragsabschluss durch wertsteigernde Baumaßnahmen verändert wurde und die Veränderung dem Einfamilienhaus Versicherer nicht unverzüglich angezeigt wurde. Dieser Unterversicherungsverzicht betrifft nur die Gleitende Neuwertversicherung. Wird abweichend davon eine Neuwert- oder Zeitwertversicherung oder eine Einfamilienhausversicherung zum Gemeinen Wert abgeschlossen, trägt der VN das Risiko einer Unterversicherung.
Klausel PK 7261 auf Frost- und sonstige Bruchschäden an Rohren und Anlagen der oben beschriebenen Art, außerhalb des im Vertrag zur VdVA Einfamilienhausversicherung benannten Versicherungsgrundstücks, die der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen, soweit der VN dafür die Gefahr trägt. Die Erweiterungen nach den Klauseln 7260, 7261, gelten nicht für Rohre der beschriebenen Art, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen. Prüfen Sie bei gewerblich genutzten Gebäuden, ob solche Rohre vorhanden sind, die nur dem gewerblichen Bereich dienen.
Die VdVA Einfamilienhausversicherung vertritt indessen bisher eine entgegenstehende Auffassung und bietet die Einfamilienhaus Versicherung von Kosten einer Dekontamination des Erdreichs nur im Rahmen der zusätzlich zu vereinbarenden Klausel PK 7362 zu den VGB an. Darin wird übrigens ausdrücklich erklärt, dass diese Kosten nicht als Aufräumungskosten gelten. Zu Einzelheiten siehe die Ausführungen zur analogen Klausel 3301 im Beitrag Gewerbliche und industrielle Feuerversicherung. Dies kann auch die unter 3.1 beschriebenen Aufwendungen betreffen.
Für Baden-Württemberg war von 1960 bis Mitte 1994 eine eingeschränkte Elementarschadenversicherung für Gebäude gesetzlich vorgeschrieben. Rund 80 Prozent der VN haben diese Deckung freiwillig fortgeführt. Die bei der Staatlichen VdVA Einfamilienhausversicherung der DDR abgeschlossenen Haushaltsversicherungen schlossen Schäden ein, die durch Hochwasser an Sachen innerhalb von Gebäuden entstehen. Zur Feuer-Pflichtversicherung für Gebäude gab es eine freiwillige Ergänzung gegen weiter zufällig eintretende Elementarereignisse, die Hochwasser und Überschwemmung einschlossen.
Durch chemische Vorgänge aus versicherten Sachen entstanden sind und die den Grund und Boden des Versicherungsortes beaufschlagen oder das Erdreich durchdringen. In letzterem Fall werde das Erdreich insgesamt zum Objekt der Aufräumung. Rühren die Schadstoffe allerdings ausschließlich aus nicht versicherten Sachen, könne (übrigens anders als nach den AFB 87) aus der Einfamilienhausversicherung für die Aufräumung durch Dekontamination Entschädigung nicht verlangt werden.
So hat das Wohnflächenmodell doch den Nachteil, dass es dem Versicherungsinteressenten erschwert ist, sich einen schnellen Marktüberblick über den günstigsten Beitrag zu verschaffen. Genügt es ihm beim 1914er-Modell, den Beitragssatz je Tausend Euro Versicherungssumme zu erfragen, erhält er beim Wohnflächenmodell einen Beitragsüberblick erst, wenn er den angefragten VdVA Einfamilienhausversicherung die oben skizzierten Informationen geliefert hat und diese daraufhin die Beitragsermittlungen vorgenommen haben.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist Repräsentant, wer befugt ist, selbstständig in einem gewissen, nicht unbedeutenden Umfang für den VN zu handeln und dabei auch dessen Rechte und Pflichten als VN wahrzunehmen. Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters. Nach Abschnitt B § 1 Nr. VGB 2008 hat der VN bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung alle ihm bekannten Gefahrenumstände anzuzeigen, nach denen die Einfamilienhausversicherung in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind.
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Weitere Informationen über die VdVA Einfamilienhausversicherung
Seit 1991 werden von der VdVA Versicherungsdienstleistungen im privaten und betrieblichen Bereich angeboten. Als besonderes Tätigkeitsfeld ist die Ausarbeitung, der Vertrieb und die Verwaltung exklusiver Versicherungs- und Vorsorgeprodukte sowohl für den privaten Lebensbereich als auch für das Gewerbe mittelständischer und kleiner Unternehmen sowie deren Mitarbeiter und Familienangehörige.
Profitieren Sie von der langjährigen Kompetenz der VdVA im Versicherungsgebiet der Einfamilienhausversicherung! Sie profitieren dadurch von kundenfreundlichen Versicherungsbedingungen, vielseitigen Leistungen zu extrem niedrigen Preisen und von einer schnellen und unbürokratischen Schadenregulierung.
Einfamilienhausversicherung
Inzwischen nimmt die Stromerzeugung durch Solarzellen beim Bau neuer Einfamilienhaus einen immer größeren Stellenwert ein. PV-Anlagen sind nicht nur langlebig, sondern auch teuer, so dass sich die Frage nach dem möglichen Schadenpotenzial und der Absicherung stellt. Die Gefährdung der PV-Anlagen ergibt sich schon allein aus der Art der Installation. Denn PV-Anlagen werden auf Hausdächern oder Fassaden installiert und sind damit den Naturereignissen ausgesetzt. Dazu gehören Blitzschlag, Feuer, Sturm, Hagel und Schneedruck.
Die Deckung für Einfamilienhaus von Elementarschäden, soweit sie über Blitzschlag, Sturm und Hagel hinausgehen, sah die Deutsche Versicherungswirtschaft in der Vergangenheit als unkalkulierbar an. Sie bot deshalb dafür keinen Versicherungsschutz. Bestand für Baden-Württemberg, dort war von 1960 bis 1994 eine eingeschränkte Elementarschadenversicherung für Gebäude gesetzlich vorgeschrieben. Erst 1991 hat das damalige Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BAV) diesen Rechtsstandpunkt aufgegeben.
Die frühere Regulierungspraxis der Einfamilienhaus Versicherer sah für die Höhe der Entschädigung die Preise am Schadentag als maßgebend. Nach dem Eintritt des Versicherungsfalls entstehende Preissteigerungen gingen also zu Lasten des VN. Die VGB regeln jetzt, dass Mehrkosten infolge Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und der Wiederherstellung entschädigungspflichtig sind, soweit sie auch bei unverzüglicher Wiederherstellung entstanden wären. Solche Mehrkosten werden jedoch nicht ersetzt.
Infos zur Einfamilienhausversicherung
Der Schutz vor Gefahren für das persönliche Wohlergehen sowie für das Hab und Gut hat auch für Einfamilienhaus besitzer einen hohen Stellenwert. Daher gilt es, die relevanten Risiken zu erkennen, sie möglichst zu vermeiden oder zu minimieren und ihre eventuellen Auswirkungen zu begrenzen. Die gängigste und am meisten verbreitete Form der finanziellen Vorsorge für einen ungewissen Finanzierungsbedarf, der bei der Verwirklichung drohender Gefahren entsteht, ist die Einfamilienhausversicherung.
Die Einfamilienhausversicherung vertritt indessen bisher eine entgegenstehende Auffassung und bietet die Einfamilienhaus Versicherung von Kosten einer Dekontamination des Erdreichs nur im Rahmen der zusätzlich zu vereinbarenden Klausel PK 7362 zu den VGB an. Darin wird übrigens ausdrücklich erklärt, dass diese Kosten nicht als Aufräumungskosten gelten. Zu Einzelheiten siehe die Ausführungen zur analogen Klausel 3301 im Beitrag Gewerbliche und industrielle Feuerversicherung. Dies kann auch die unter 3.1 beschriebenen Aufwendungen betreffen.
Die Möglichkeiten zur Risikovorsorge sind vielschichtig. Die Einfamilienhausversicherung kann durch Selbstbeteiligungen sowie Limitierungen des Deckungsumfanges Risiken begrenzen und damit auch versicherbar gestalten. Andererseits können die Versicherer bestimmte Gefahren oder Risikozonen vom Einfamilienhaus Versicherungsschutz ausschließen. Damit einher geht dann auch oft der Druck auf staatliche Stellen, für eine Risikoverbesserung (z.B. Eindeichungen von Flussläufen, Schaffung von Retentionsräumen) zu sorgen oder aber selbst für die Schäden aufzukommen.
VdVA Einfamilienhausversicherung
Grundsätzlich sind in der Einfamilienhausversicherung Elementargefahren ausgeschlossen. Viele Einfamilienhaus Versicherungsformen enthalten jedoch durch die Deckung unbenannter Gefahren oder durch ausdrücklichen Einschluss einen mehr oder weniger umfassenden Versicherungsschutz gegen Elementargefahren. So in der Feuerversicherung (Blitzschlag) und in der Leitungswasserversicherung (Frost). In der Industrieversicherung sind die Elementargefahren häufig durch die Allgefahrendeckung abgedeckt.
Erhöht sich der Versicherungswert des Einfamilienhaus durch wertsteigernde Baumaßnahmen, so ist zur Vermeidung von Unterversicherung die Versicherungssumme dementsprechend für die VdVA Einfamilienhausversicherung anzupassen. Nach den VGB 2008 besteht jedoch innerhalb der laufenden Versicherungsperiode bis zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode für den erhöhten Wert der Einfamilienhaus Versicherungsschutz. Zur vollen Deckung in der darauffolgenden Versicherungsperiode ist eine Anpassung der Versicherungssumme an den gestiegenen Wert zu veranlassen.
Zu Wohnzwecken dienendes Einfamilienhaus zubehör ist insbesondere in Mehrfamilienhäusern anzutreffen. Hierunter fallen Heizstoffe für Sammelheizungen, Gemeinschaftswasch- und -trockenanlagen, Gebührenzähler der Gas-, Wasser- und Stromversorgung u. dgl. Da nur solches Zubehör mitversichert ist, dessen Nutzung zu Wohnzwecken dient, können sich bei gemischt genutzten Einfamilienhaus Abgrenzungsprobleme ergeben. Für solche Fälle, aber auch für Gebäudezubehör, welches ausschließlich gewerblichen Zwecken dient.
Tipps zum Versicherungsgebiet Einfamilienhausversicherung
Klausel PK 7261 auf Frost- und sonstige Bruchschäden an Rohren und Anlagen der oben beschriebenen Art, außerhalb des Versicherungsgrundstücks, die der Versorgung versicherter Einfamilienhaus oder Anlagen dienen, soweit der VN dafür die Gefahr trägt. Die Erweiterungen nach den Klauseln 7260, 7261, gelten nicht für Rohre der beschriebenen Art, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen. Prüfen Sie bei gewerblich genutzten Gebäuden, ob solche Rohre vorhanden sind, die nur dem gewerblichen Bereich dienen.
Diese Anzeigepflicht wird durch die richtige und vollständige Beantwortung der im Antragsformular gestellten Fragen erfüllt. Im Gegensatz zum eigentlichen Antrag auf Abschluss der Einfamilienhausversicherung handelt es sich hier nicht um die Abgabe einer Willenserklärung, sondern um die Erteilung von Auskünften und somit um eine Wissenserklärung. Wichtig ist vor allem die Unterschrift des Einfamilienhaus Eigentümer, mit der er seine Willenserklärung auf Abschluss des Versicherungsvertrags dokumentiert. Erst die Unterschrift begründet eine Bindungswirkung.
Aber auch Marder verursachen Schäden an Schläuchen und Leitungen im Einfamilienhaus und lösen kostspielige Reparaturen aus. Schließlich können auch reine Betriebsschäden durch Kurzschluss und Materialfehler zu nicht zu unterschätzenden Schäden führen. Für Bodenanlagen auf freien Flächen kommen noch Schäden durch Diebstahl und Vandalismus hinzu. Um Schäden soweit wie möglich zu vermeiden, ist zur Risikovorsorge zunächst einmal die fachgerechte und sorgfältige Montage der Anlage wichtig.
Allgemeines rund um das Thema Einfamilienhausversicherung
Weitere Grundstücksbestandteile sind nur versichert, soweit diese ausdrücklich in den Versicherungsumfang einbezogen sind. Versicherbar sind jedoch nicht nur die zu Wohnzwecken dienenden Einfamilienhaus, sondern auch Wohn- und Geschäftsgebäude, Geschäftsgebäude, Bürogebäude sowie Nebengebäude wie Garagen, Gartenhäuser u. dergl. Deshalb sind die zu versichernden Einfamilienhaus und ihre Nutzungsart im Versicherungsvertrag einzeln zu benennen. Gebäude im Sinne dieser Regelungen sind mit dem Erdboden verbundene Bauwerke, die der Nutzung zu Wohnzwecken bestimmt sind.
Die VdVA Einfamilienhausversicherung leistet Entschädigung für außerhalb von Gebäuden eintretende, frostbedingte und sonstige Bruchschäden an den Zuleitungsrohren der Wasserversorgung oder an den Rohren der Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen-, oder Solarheizungsanlagen, soweit diese Rohre der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen und die Rohre sich auf dem Versicherungsgrundstück des Einfamilienhaus befinden und der VN die Gefahr trägt.
Von einer zwingenden Vorschrift spricht man, wenn das Gesetz zum Ausdruck bringt, dass eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Vereinbarung unwirksam ist (z. B. Nichtigkeit einer betrügerischen Über- oder Doppelversicherung). Halbzwingende Vorschriften können nur zugunsten des Einfamilienhaus Inhaber oder eines durch die Versicherung geschützten Dritten vertraglich geändert werden. Eine halbzwingende Vorschrift liegt vor, wenn das Gesetz zum Ausdruck bringt, dass der Einfamilienhausversicherung Anbieter sich auf eine abweichende Vereinbarung nicht berufen kann.
Nützliche Informationen über die Einfamilienhausversicherung
Die Höhe des Entschädigungsanspruchs des VN richtet sich bei zerstörten Einfamilienhaus oder bei zerstörten oder abhanden gekommenen sonstigen Sachen nach dem Neuwert (bei Versicherung zum Zeitwert / Gemeinen Wert nach diesen Werten) unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls, bei beschädigten Sachen nach den notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls zuzüglich einer Wertminderung, die durch Reparatur nicht ausgeglichen ist. Soweit durch die Reparatur der Versicherungswert der Sache erhöht wird.
Soweit in der VdVA Einfamilienhausversicherung noch die VGB 2000 zugrunde liegen, sind PV-Anlagen grundsätzlich mitversichert, denn der Versicherungsschutz erstreckt sich auf das Gebäude mit seinen Bestandteilen. Einfamilienhaus zubehör ist versichert, wenn es der Instandhaltung des versicherten Gebäudes oder seiner Nutzung zu Wohnzwecken dient. Dennoch ist es ratsam, mit dem Versicherer den Einschluss abzuklären, was schon im Hinblick auf die Summenerhöhung wichtig ist, wenn die Anlage erst nachträglich installiert wurde.
Versuchen Sie, in Ihren Verhandlungen den Versicherungsschutz bei Bedarf analog der Klauseln 7262 bzw. 7263 auf Frost und sonstige Bruchschäden an Ableitungsrohren auf bzw. außerhalb des Versicherungsgrundstücks auszudehnen. In Erweiterung von Abschnitt A § 3 Nr. 2 VGB 2008 leitstet der Einfamilienhaus Versicherer Entschädigung für Frost- und sonstige Bruchschäden an Ableitungsrohren auf dem Versicherungsgrundstück, soweit sie der Entsorgung versicherter Einfamilienhaus oder Anlagen dienen.
Empfehlungen und Tipps
Die VdVA Einfamilienhausversicherung bietet Ihnen neben einen umfangreichen Versicherungsschutz einen, sehr guten Kunderserice, sowie günstige Beiträge. Immer Hausbesitzer entscheiden sich bei der Wahl Ihrer Versicherers für diesen Anbieter und sind mit dem Leistungsangebot sehr zufrieden.
Vor allem wenn es darauf ankommt, steht Ihnen dieser Versicherer für eine schnelle und zuverlässige Schadenregulierung zur Seite. Darüberhinaus konnte die VdVA durch Ihre guten Bewertungen bei unabhängigen Verbraucherinstituten, wie beispielsweise im Einfamilienhausversicherung Vergleich der Stiftung Warentest mit Ihrem Preis Leistungsangebot überzeugen.
Zu einem der zuverlässigsten Partnern gehört die VHV Einfamilienhausversicherung, neben den erstklassigen Kundenservice, garantiert diese eine schnelle und flexible Schadenregulierung zu fairen Preisen.