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Wohngebäudeversicherung - VGB 88 - § 4 Versicherte Gefahren und Schäden

VGB 88 - § 4 Versicherte Gefahren und Schäden

Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Wohngebäudeversicherung VGB 88 - § 4 Versicherte Gefahren und Schäden.

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Wohngebäudeversicherung

VGB 88 - § 4 Versicherte Gefahren und Schäden

Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt in der Wohngebäudeversicherung folgendes:
1. Entschädigt werden versicherte Sachen, die durch
a. Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines bemannten Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung (§ 5)
b. Leitungswasser (§ 6)
c. Sturm, Hagel (§ 8)
zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhanden kommen.
2. Entschädigt werden auch Bruchschäden an Rohren der Wasserversorgung und Frostschäden an sonstigen Leitungswasser führenden Einrichtungen (§ 7).
3. Jede der Gefahrengruppen nach Nr. 1a, 1b oder 1c und 2 kann auch einzeln versichert werden.



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