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Wohngebäudeversicherung - VGB 88 - § 5 Brand - Blitzschlag - Explosion

VGB 88 - § 5 Brand - Blitzschlag - Explosion

Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Wohngebäudeversicherung VGB 88 - § 5 Brand - Blitzschlag - Explosion.

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Wohngebäudeversicherung

VGB 88 - § 5 Brand - Blitzschlag - Explosion

Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt in der Wohngebäudeversicherung folgendes:
1. Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.
2. Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen.
3. Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung.



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