VGB 88 - § 17 Entschädigungsgrenzen
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt in der Wohngebäudeversicherung folgendes:
1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist die Entschädigung für versicherte Kosten gemäß § 2 Nr. 1 a und 1 b je
Versicherungsfall begrenzt
a. in der Gleitenden Neuwertversicherung auf 5 Prozent der Versicherungssumme 1914, multipliziert mit dem im Zeitpunkt des Versicherungsfalles für den
Vertrag geltenden gleitenden Neuwertfaktor (§ 13 Nr. 5),
b. in den Fällen des § 14 auf 5 Prozent der Versicherungssumme.
2. Das gleiche gilt für die Entschädigung versicherter Mehrkosten gemäß § 15 Nr. 3.