VGB 88 - § 14 Neuwert - Zeitwert - Gemeiner Wert
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt in der Wohngebäudeversicherung folgendes:
1. Abweichend von § 13 Nr. 2 kann jeweils als Versicherungswert vereinbart werden
a. der Neuwert; Neuwert ist der ortsübliche Neubauwert. Hierzu gehören auch Architektengebühren sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten,
b. der Zeitwert; der Zeitwert errechnet sich aus dem Neuwert abzüglich der Wertminderung, die sich aus Alter und Abnutzung ergibt,
c. der gemeine Wert; gemeiner Wert ist der für den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis.
2. Der gemeine Wert ist auch ohne besondere Vereinbarung Versicherungswert, falls das Gebäude zum Abbruch bestimmt oder
sonst dauernd entwertet ist. Eine dauernde Entwertung liegt insbesondere vor, wenn das Gebäude für seinen Zweck nicht mehr zu verwenden ist.