Baugenehmigung
Bevor die ersten Bauarbeiten beginnen können, bedarf es einer Baugenehmigung, der wiederum ein Bauantrag zu Grunde liegen muss. Mit der Baugenehmigung stellt die Behörde fest, ob das Vorhaben mit dem geltenden Recht vereinbart ist und die öffentlich-rechtlichen Vorschriften einer Realisierung nicht entgegenstehen. Häufig wird übersehen, dass nicht nur Neubauten, sondern auch Umbauten oder Erweiterungsmaßnahmen einer Baugenehmigung bedürfen.
Folgen einer fehlenden Baugenehmigung
Lässt der Bauherr sozusagen auf eigene Faust mit den Bauarbeiten beginnen - etwa weil ihm das Verfahren zu lange dauert und er ohnehin mit einem positiven Bescheid rechnet - können die Konsequenzen fatal sein. In solchen Fällen drohen sehr hohe Bußgelder und häufig sogar der Abriss des Gebäudes!
Genehmigung auch bei Nutzungsänderung
Auch wer ein Gebäude anders als bisher nutzen möchte, muss bei der Behörde eine Baugenehmigung beantragen. Das gilt nicht, wenn zum Beispiel die ehemalige Apotheke im Erdgeschoss eines Mehrfamilienhauses künftig als Computershop genutzt wird, wohl aber, wenn ein früheres Lebensmittelgeschäft zum Beispiel als Bowling-Center dienen soll, oder aber aus Wohnungen Arztpraxen werden. Eine Genehmigungspflicht besteht immer dann, wenn für die neue Nutzung des Gebäudes andere bauordnungsrechtliche oder bauplanungsrechtliche Bestimmungen angewendet werden müssen. Im Zweifelsfall ist eine gezielte Nachfrage bei der Baubehörde der Stadt beziehungsweise der Gemeinde dringend zu empfehlen.
Das vereinfachte Genehmigungsverfahren
Liegt für das betreffende Grundstück bereits ein rechtskräftiger Bebauungsplan vor und erfüllt das Bauprojekt alle Anforderungen der jeweiligen Landesbauordnung, so kann der Bauherr das vereinfachte Genehmigungsverfahren wählen. Er ist dann lediglich verpflichtet, das Bauvorhaben der zuständigen Behörde anzuzeigen. Legt die Behörde keinen Widerspruch ein, gilt das Projekt als genehmigt. Diese Möglichkeit besteht jedoch nur für kleinere Gebäude oder Garagen.
Vorsicht, wenn Rechte Dritter tangiert sind
Wie erwähnt, bescheinigt die Baubehörde dem Bauherrn nur, dass das Vorhaben nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt. Nicht geprüft wird, inwieweit die Baumaßnahme die Rechte Dritter berührt. So könnte es zum Beispiel sein, dass der Bauherr einem Nachbarn ein Überfahrtsrecht einräumen muss, damit dieser zu seinem Parkplatz gelangt. Der Bauherr sollte in dieser Hinsicht auf eine eventuell bestehende Grunddienstbarkeit seines Grundstücks achten. Ist dies der Fall, muss das betreffende Grundstück einem anderen, herrschenden Grundstück dienen.
Folgende Arten der Grunddienstbarkeit sind möglich:
Wege- und Überfahrtsrechte, Garagen- und Parkplatzrechte sowie Leitungsrechte
Kiesausbeutungs- und Wassergewinnungsrechte
Bebauungsverbote, Wettbewerbsverbote
Ob für das Baugrundstück eine Grunddienstbarkeit besteht, lässt sich dem Grundbuch entnehmen.