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Private Unfallversicherung

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Private Unfallversicherung

Private Unfallversicherung

Die private Unfallversicherung bietet Versicherungsschutz für Unfälle, die den Unfalltatbestand (Unfall) erfüllen und zu einer bleibenden Körperschädigung geführt haben.
Zweck der privaten Unfallversicherung ist es, die wirtschaftlichen Folgen eines Unfalls, den ein Versicherungsnehmer erleidet, abzufangen. Die Geldleistungen der privaten Unfallversicherung sollen insbesondere dazu dienen, Einkommensverluste, erhöhte Aufwendungen und Einbußen an Lebensqualität auszugleichen.

Unterschiede zur gesetzlichen Unfallversicherung
Die gesetzliche Unfallversicherung versichert Personen an ihrem Arbeits- bzw. Ausbildungsplatz sowie auf den Wegen zum bzw. vom Arbeits- bzw. Ausbildungsplatz und Kinder aller Altersstufen während ihres Besuchs von Kindertagesstätten (einschließlich Hortbesuch). Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsträger) sind die Berufsgenossenschaften und die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand. Die Mittel für die Aufwendungen werden bei den Berufsgenossenschaften von den Unternehmern allein, also ohne Arbeitnehmerbeteiligung, durch eine Umlage aufgebracht, von den Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand durch eigene Haushaltsmittel. Rechtsgrundlage für die gesetzliche Unfallversicherung ist das Siebte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VII).

Im Unterschied zur gesetzlichen Unfallversicherung versichert die private Unfallversicherung neben den beruflich bedingten auch außerberufliche Unfälle und gilt weltweit. Daneben kann auch Versicherungsschutz mit eingeschränktem Umfang gewährt werden, z.B. nur gegen Berufsunfälle oder nur gegen außerberufliche Unfälle (Ausschnittsdeckung).

Wer kann eine private Unfallversicherung abschliessen

In der privaten Unfallversicherung kann jede Person, beginnend mit der Geburt, versichert werden, um vor den wirtschaftlichen Folgen eines Unfalls abgesichert zu sein. Lange Zeit waren nach den AUB Personen nicht versicherbar, die
an einer Geisteskrankheit leiden oder
die dauernd pflegebedürftig sind, d.h. dass sie die Verrichtungen des täglichen Lebens (Körperpflege, Anziehen, Essen) überwiegend nicht ohne fremde Hilfe bewältigen können.

Der Versicherungsschutz erlischt für diese Personen automatisch, sobald sie pflegebedürftig oder geisteskrank geworden sind. Bereits entrichtete Beiträge für den Zeitraum, in dem keine Versicherbarkeit mehr besteht, werden zurückerstattet (§ 3 AUB 88/94).

Nach Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes hat der GDV keine Empfehlung mehr für eine solche Klausel herausgegeben. Es liegt daher seitdem bei den Versicherern, ob und wenn ja, welche Regelung sie dafür treffen wollen.

Für Personen mit körperlichen Fehlern, Gebrechen oder Krankheiten, bei denen infolge eines Unfalls mit einem Rückfall oder einer Verschlimmerung zu rechnen ist, können einschränkende Bedingungen vereinbart werden.

Leistungsarten der privaten Unfallversicherung

Kernstück der Versicherungsleistungen ist die Invaliditätsleistung, deren Höhe sich in der Regel nach der Gliedertaxe (siehe nachfolgende Übersicht) bemisst. Sie muss Bestandteil jeder privaten Unfallversicherung sein.

In der Gliedertaxe sind Invaliditätsgrade für den Verlust oder die Funktionsunfähigkeit der darin bestimmten Körperteile oder Sinnesorgane festgelegt. Die in der Gliedertaxe bestimmten Invaliditätsgrade gelten als feste Invaliditätsgrade, d.h. der Nachweis einer höheren oder geringeren Invalidität ist dafür ausgeschlossen. Nach der Gliedertaxe werden in der Praxis ca. 80 % der Invaliditätsfälle beurteilt.

Am Markt werden inzwischen verschiedene Gliedertaxen verwendet. Die folgende Gliedertaxe wird von den meisten Anbietern verwendet und beruht ursprünglich auf einer Verbandsempfehlung.

Bei Verlust oder (vollständiger) Funktionsunfähigkeit Invaliditätsgrad
eines Armes 70 %
eines Armes bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 %
eines Armes bis unterhalb des Ellenbogengelenk 60 %
einer Hand 55 %
eines Daumens 20 %
eines Zeigefingers 10 %
eines anderen Fingers 5 %
eines Beines über der Mitte des Oberschenkels 70 %
eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels 60 %
eines Beines bis unterhalb des Knies 50 %
eines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels 45 %
eines Fußes 40 %
einer großen Zehe 5 %
einer anderen Zehe 2 %
eines Auges 50 %
des Gehörs auf einem Ohr 30 %
des Geruchs 10 %
des Geschmacks 5 %

Seit dem 01.01.2008 ist im § 180 VVG eine Definition der Invalidität vorgenommen worden. In § 191 VVG ist geregelt, dass von der Definition, zum Vor- und Nachteil des Versicherungsnehmers, abgewichen werden kann. Hierbei hat der Berater, auch bei Änderungen bestehender Verträge, auf eine verbraucherfreundliche Regelung zu achten und eventuell eine Alternative für den bestehenden Vertrag anzubieten.

Leistungshöhe der privaten Unfallversicherung

Die Leistungshöhe (Unfallversicherungssumme) wird im Unfallversicherungsvertrag zwischen Versicherungsanbieter und Versicherungsnehmer vereinbart. Leistungseinschränkungen ergeben sich nach § 8 AUB 88/94 - 3 AUB 99/2008/2010, wenn bei der durch den Unfall hervorgerufenen Gesundheitsschädigung Krankheiten oder Gebrechen des Versicherungsnehmers mitgewirkt haben.

Die Versicherungsgesellschaften bieten für Leistungshöhe bzw. Leistungsumfang verschiedene Modelle bzw. Vertragsbestandteile an:
Die private Unfallversicherung mit Beitragsrückgewähr (UBR) ist eine Unfallversicherung nach Art der Lebensversicherung. Der Versicherungsnehmer bzw. der Begünstigte (z.B. bei Tod des Versicherungsnehmers) erhält die eingezahlten Beiträge (Tarifbeiträge ohne Versicherungsteuer) zu einem vereinbarten Termin oder beim Tod des Versicherten erstattet, und das unabhängig von einer Unfallleistung während der Vertragsdauer.
Bei der Lohn- und Gehaltssummen Unfallversicherung werden für den Leistungsfall keine festen Versicherungssummen vereinbart, sondern ein bestimmtes Vielfaches von der Jahreslohn- oder Gehaltssumme des Versicherungsnehmers.
Die dynamische Unfallversicherung passt die Leistungshöhe (und auch die Versicherungsprämien/-beiträge) an die allgemeine Einkommenssteigerung an.
Durch Einschluss von Mehrleistungen (Invaliditätsstaffel) können die Invaliditätsleistungen erhöht werden (evtl. Beitragszuschlag).
Durch Vereinbarung einer progressiven Invaliditätsstaffel kann gegen einen Beitragszuschlag eine Progression des Leistungsanspruchs entsprechend der Höhe des Invaliditätsgrades vereinbart werden.

Fälligkeit der Leistungen

Nach Zugang sämtlicher Unterlagen ist der Versicherer verpflichtet,
bei Invaliditätsleistungen innerhalb von drei Monaten,
in allen anderen Fällen innerhalb eines Monats
zu erklären, ob und in welcher Höhe er einen Leistungsanspruch anerkennt. Die Leistung muss dann innerhalb von zwei Wochen erfolgen (§ 11 I AUB 88/94 - 9.1 AUB 99/2008/2010).

Eine Vorauszahlung der Invaliditätsleistung vor Abschluss eines Heilverfahrens ist nur dann möglich, wenn eine Todesfallsumme versichert ist (§ 11 II AUB 88/94 / 9.2 AUB 99/2008/2010).

Durch den seit 01.01.2008 aufgenommenen § 187 VVG muss der Versicherer nun unabhängig von den Bedingungen das Anerkenntnis aufgrund einer gesetzlichen Pflicht erklären. Besonders verbraucherfreundlich ist, dass der Versicherer gemäß § 191 VVG nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers davon abweichen kann.

Vorläufige Deckung

In der Praxis kommt es häufig vor, dass der materielle Versicherungsbeginn durch eine vorläufige Deckung sofort beginnt. Diese vorläufige Deckung ist seit dem 01.01.2008 in den §§ 49 - 52 VVG geregelt. Die erfassten Regelungen entsprechen größtenteils der Übung des Marktes und der dazu ergangenen Rechtsprechung. Durch die Aufnahme in das Versicherungsvertragsgesetz gelten nun einheitliche Spielregeln. Dies ist zu begrüßen, da es sich schon vorher um einen eigenständigen Vertrag handelte. Es bedurfte insbesondere der Klärung, wann dem Kunden die Informationspflichten gegenüber als erfüllt gelten. Diese Pflichten sollen aber einem vom Versicherungsnehmer gewünschten sofortigen Schutz nicht entgegenstehen.

Im § 52 VVG ist nun auch der Wegfall des Versicherungsschutzes bei Nichtzahlung/Nichteinlösung des Beitrags geregelt. Wichtig und besonders verbraucherfreundlich geregelt ist in § 49 Abs. 2 letzter Satz VVG, dass die für den Versicherungsnehmer günstigsten Bedingungen zugrunde zu legen sind, soweit der Versicherer mehrere Bedingungswerke in der Sparte verwendet. Dies führte in der Vergangenheit häufig zu Irritationen in Leistungsfällen.

Beitragshöhe für die Private Unfallversicherung

Die Höhe des Beitrags zur privaten Unfallversicherung ist von verschiedenen Faktoren abhängig:
Deckungsumfang (Vollversicherung hat einen höheren Beitragssatz als Ausschnittsversicherungen),
Höhe der Versicherungssummen,
Beruf/Tätigkeit (Gefahrengruppen; Versicherte der Gefahrengruppe A werden zu einem niedrigeren Beitragssatz versichert als Versicherte der Gefahrengruppe B),
Versicherungsdauer (Mehrjahres-Verträge werden meist rabattiert),
Vertragsgestaltung (Einzelunfallversicherungen sind teurer als Gruppenunfallversicherungen),
Vereinbarte Leistungsarten (unterschiedlich hohe Beitragssätze),
Alter (Erwachsene haben einen höheren Beitragssatz als Kinder, bei Senioren-Produkten werden die Beiträge häufig nach Alter differenziert).

Die Beiträge der verschiedenen Unfallversicherer sind für den gleichen Versicherungsschutz mitunter sehr unterschiedlich. Um Beitragseinsparungen zu realisieren, empfiehlt sich ein genauer Vergleich der Angebote.

Auf den zu zahlenden Beitrag wird Versicherungsteuer (Steuern - Unfallversicherung) erhoben (§ 5 I Satz 1 AUB 88/94 - 11.1 AUB 99/2008/2010).

Fälligkeit des Beitrags (private Unfallversicherung)

Folgebeiträge sind in der Regel am Ersten des Fälligkeitsmonats zu entrichten (§ 5 I AUB 88/94 - 11 AUB 99/2008/2010).

Wird der Erstbeitrag oder Einmalbeitrag nicht rechtzeitig oder nicht in voller Höhe bezahlt, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung noch nicht bewirkt ist (§ 5 II AUB 88/94 - 11.2.3 AUB 99/2008/2010 i.V.m. §§ 37, 38 VVG).

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