Öltankversicherung
Wer gewässerschädliche Stoffe lagert und verwendet, muss dafür sorgen, dass durch diese Substanzen kein Gewässer (z. B. das Grundwasser) verunreinigt wird. Infolge einer Gewässerverunreinigung könnten erhebliche Personen-, Sach- und vor allem Vermögensschäden entstehen (beispielsweise der Beeinträchtigung von Fischereirechten).
Die Einhaltung entsprechender Sicherheitsvorkehrungen (zum Beispiel die Verpflichtung zur turnusmäßigen Überprüfung der Anlagen durch Fachbetriebe) wird unter anderem im WHG (Wasserhaushaltsgesetz) und in den speziellen Vorschriften der Bundesländer gefordert.
Neben der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen ist der Abschluß einer Öltankversicherung für Haus und Grundbesitzer vor allem dann sinnvoll und empfehlenswert, wenn diese Öltanks besitzen, um sich vor den finanziellen Folgekosten, wie beispielsweise der Entsorgung von durch Heizöl kontaminiertem Erdreich, zu schützen.
Heizöltanks sind in der Regel im Keller installiert, oder bei größeren Wohnanlagen, häufig im Erdreich und sind so ein permantentes Gefahrenpotential für die Verunreinigung für Grundwasser und Erdreich. Ursachen für den Austritt von Stoffen können zum Beispiel die mangelhafte Herstellung des Heizöltanks, unsachgemäße Installationsarbeiten oder Wartungsarbeiten, sowie Korrosionsschäden sein.
Weitere Informationen über die Öltankversicherung
Eine Haftungsgrundlage für an Dritte (z. B. Fischereiberechtigte oder Wasserwerke) zu leistenden Schadenersatz besteht vor allem durch § 22 Abs. 2 WHG. Hiernach haftet der Inhaber einer Anlage zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe (z. B. Öltank), wenn derartige Stoffe in ein Gewässer gelangen, ohne in dieses eingebracht oder eingeleitet zu sein, für die hieraus resultierenden Personen-, Sach- und Vermögensschäden.
Die Haftung aus § 22 WHG besteht ohne Rücksicht auf Verschulden (sog. Gefährdungshaftung). Insofern spielt es im Verhältnis zum Geschädigten also keine Rolle, ob ein anderer als der Versicherungsnehmer, zum Beispiel ein Heizungsmonteur, die Undichtigkeit der Anlage und den Austritt von Stoffen zu vertreten hat. Zur Absicherung dieses Haftungsrisikos benötigt der Immobilienbesitzer (über die sog. Gewässerschaden Restrisikodeckung hinaus) zusätzlich eine Öltankversicherung (Anlagendeckung).
Der Versicherungsschutz in der privaten Öltankversicherung richtet sich nach den AHB sowie den Zusatzbedingungen zur Privat- sowie Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht Versicherung für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden (Anlagenrisiko).
Hiernach ist die gesetzliche Haftpflicht des VN als Inhaber der im Versicherungsschein, oder seinen Nachträgen aufgeführten Anlagen zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe für die Folgen der Veränderung der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Gewässers einschließlich des Grundwassers gedeckt.
Mitversichert sind die Personen, die der VN durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung des Grundstücks beauftragt hat.
Warum ist die Öltankversicherung sinnvoll und wichtig
Besonders bedeutsam und vor dem Hintergrund eines entsprechenden Ausschlusses in der Umwelt Haftpflichtversicherung hervorzuheben ist die Tatsache, dass die Öltankversicherung (Gewässerschaden Haftpflichtversicherung) auch sogenannten Eigenschäden deckt.
Sie übernimmt nämlich sogenannte vorgezogene Rettungskosten (Aufwendungen vor Eintritt des Schadenereignisses, wenn dieses ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als unvermeidbar angesehen werden durfte) und sogar, ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt, Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers.
Hinweis
Keinen Versicherungsschutz übernimmt die Öltankhaftpflichtversicherung für diejenigen Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von Gesetzen, Verordnungen etc. herbeigeführt haben, die dem Gewässerschutz dienen. Der Abschluss einer Öltankversicherung (Öltankhaftpflicht Versicherung) ist allen Hausbesitzern bzw. Inhabern einer Ölheizung mit zugehörigen ober- und unterirdischen Heizöltanks zu empfehlen.
Denn der Betreiber einer Anlage zur Lagerung etc. gewässerschädlicher Stoffe (z. B. Öltank) haftet nach § 89 Absatz 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) unabhängig vom Verschulden (Gefährdungshaftung) in unbegrenzter Höhe für durch eine Gewässerverunreinigung infolge austretender Stoffe verursachte Personen-, Sach- oder Vermögensschäden.
Hinweis
Gegenstand der Öltankversicherung
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
als Betreiber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe,
für mittelbare oder unmittelbare Folgen (Personen-, Sach- und Vermögensschäden) von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers.
Mitversichert sind die Personen, die der Versicherungsnehmer durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragt hat für den Fall, dass sie aus Anlass dieser Verrichtung in Anspruch genommen werden.
Rettungskosten
Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte, sowie außergerichtliche Gutachterkosten, werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Einheitsversicherungssumme nicht übersteigen. Rettungskosten spielen in der Gewässerschadenhaftpflicht Versicherung (Öltankversicherung) eine bedeutende Rolle.
Die Rettungskostenregelung korrespondiert mit den Grundsätzen der Paragraphen § 82 und § 83 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Danach trifft den Versicherungsnehmer nach Eintritt des Versicherungsfalls eine Pflicht, für die Abwendung und Minderung des Haftpflichtschadens Sorge zu tragen. Aufwendungen zur Erfüllung dieser Rettungspflicht sind vom Versicherer zu erstatten.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Rettungsmaßnahmen auf Veranlassung des Versicherungsnehmers oder einer Behörde (im Wege der Ersatzvornahme) durchgeführt wurden.
Beispiel
Rettungskosten werden bereits dann erstattet, wenn das Schadenereignis durch Verunreinigung eines Gewässers unmittelbar bevorsteht. Ein Schadenereignis steht unmittelbar bevor, wenn die Schädigung von Grundwassernutzern unmittelbar und zeitnah droht.
Hat noch kein Dritter einen Haftpflichtanspruch gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht, kann der VN nur Ersatz für solche Aufwendungen erlangen, die er zur Abwehr unmittelbar bevorstehender Gefahren gemacht hat (sog. vorgezogene Rettungskosten), weil ohne sie ein versicherter Schaden unabwendbar gewesen oder kurzfristig mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten wäre.
Hinweis
Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Einheitsversicherungssumme übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des VN oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
Eigenschadendeckung
Auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt, sind Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers eingeschlossen, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der versicherten Anlage ausgetreten sind. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage selbst. Grund dafür, dass die Versicherer diese Erweiterungen in die Gewässerschadenhaftpflichtversicherung (für private Risiken) eingeschlossen haben, waren die Schwierigkeiten, in Schadenfällen abzugrenzen, ob Schäden am eigenen Grundstück oder am eigenen Haus etc. angesichts eines drohenden Drittschadens als Rettungskosten gedeckt sind oder, wenn eine Gefahr nicht oder noch nicht bestand, mangels einer Haftung nicht gedeckt wären.
Häufig hängt es von Zufälligkeiten ab, ob durch auslaufende Stoffe ein Gewässerschaden droht oder ob lediglich eigene Sachen des Versicherungsnehmers geschädigt werden.
Ausschlussbestimmungen
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen,
Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben (sog. Verstoßklausel).
Hinweis
Ferner sind ausgeschlossen Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben (sog. Gemeingefahren).
Versicherungssumme
Der Versicherungsschutz durch die Öltankversicherung wird im Rahmen der beantragten Einheitsversicherungssumme (gleichgültig ob Personen-, Sach- oder Vermögensschäden) je Schadenereignis gewährt. Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Doppelte dieser Versicherungssumme.
Tipp