Wohngebäudeversicherung - Wohnungsverkauf
Beim Verkauf einer Wohnung bleibt der Grundsatz bestehen, dass ein Wechsel des Versicherungsunternehmens an den Wechsel des Risikos gebunden ist. Gekündigt werden kann mittels Sonderkündigungsrecht gemäß § 96 VVG (§ 70 VVG a.F.) innerhalb eines Monats nach dem Eigentumsübergang, der zugleich den Risikowechsel markiert. Hierbei werden zwei Varianten unterschieden.
Erfolgt eine Eigennutzung der verkauften Wohnung durch den Erwerber, können sowohl die Gebäudeversicherung als auch die Hausratversicherung ggf. gewechselt werden, da hier beide Sparten unmittelbar mit dem neuen Erwerber, das heißt mit dem gewechselten Risiko verbunden sind.
Ist die Wohnung bereits vermietet und bleibt die Vermietung bestehen, greift der Grundsatz Kauf bricht nicht Miete mit der Konsequenz, dass der Hausrat des Mieters keinen Risikowechsel darstellt. Hier kann nur ggf. die Gebäudeversicherung gewechselt werden.
Praxistipp
Was ist beim Kauf und Verkauf einer Immobilie zu beachten
Wird ein versichertes Gebäude verkauft, so geht die Wohngebäudeversicherung auf den neuen Erwerber über. Hier gilt der Grundsatz bei Sachversicherungen die Versicherung klebt an der Sache.
Gemäß den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (vgl. § 95 VVG, § 96 VVG, § 97 VVG bzw. § 69 VVG a.F., § 70 VVG a.F., § 71 VVG a.F.) hat der Erwerber das Recht, den Vertrag weiter zu führen oder innerhalb eines Monats nach dem Erwerb zu kündigen.
Der Zeitpunkt des Erwerbes bei Gebäuden ist der Eintrag in das Grundbuch. Erlangt der Erwerber erst nach dem Erwerb Kenntnis von einer bestehenden Versicherung, so gilt die Monatsfrist ab dem Zeitpunkt der Kenntnis. Die Kündigung kann mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode ausgesprochen werden.
Die Wohngebäudeversicherung hat ebenfalls das Recht, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Sein Kündigungsrecht erlischt jedoch, wenn er es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er von der Veräußerung Kenntnis erlangt hat.
Prämienzahlung
Für die Prämie der laufenden Versicherungsperiode haften Verkäufer und Käufer als Gesamtschuldner (§ 95 Abs. 2 VVG, § 18 Nr. 1b VGB 2008/2010) der Versicherer kann von beiden den vollen Betrag verlangen. Bei einer Kündigung haftet der Verkäufer allein für die Zahlung der Prämie, allerdings nur bis zum Wirksamwerden der Kündigung.
Bei vorzeitiger Vertragsbeendigung hat der Versicherer nur Anspruch auf den Teil des Betrages, der der abgelaufenen Zeit entspricht. Kündigt der Käufer mit sofortiger Wirkung dann erhält er den gezahlten Betrag zeitanteilig zurück (vgl. §§ 18 Nr. 2c VGB 2008/2010, § 25 Nr. 1a VGB 2008, § 39 Abs. 1 VVG).
Anzeige der Veräußerung
Die Veräußerung ist dem Versicherer von einem der beiden Kaufvertragsparteien unverzüglich nach Eintragung im Grundbuch in Textform anzuzeigen (§§ 18 Nr. 3a VGB 2008/2010, § 97 Abs. 1 VVG).
Unterbleibt die Anzeige, ist der Versicherer von der Leistung frei, wenn
der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige hätte zugehen müssen und
der Versicherer nachweist, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
Der Veräußerung sind gleichgestellt (nach der Rechsprechung):
die Sicherungsübereignung,
die verfrühte Erbfolge,
die Übertragung des gesamten Vermögens.
Gebäudeerwerb durch Veerbung
Im Gegensatz zur Veräußerung geht in den Fällen der Vererbung (Gesamtrechtsnachfolge) das Eigentum ohne besonderen Übereignungsakt über. Der Erbe tritt in die Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers einer Wohngebäudeversicherung automatisch ein.
Die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetz (vgl. § 95 VVG (§ 69 VVG a.F.), § 96 VVG (§ 70 VVG a.F.), § 97 VVG(§ 71 VVG a.F.)) bezüglich der Rechte und Pflichten von Erwerber und Versicherer bei der Veräußerung von versicherten Gebäuden greifen nicht.
Weiterführung der Wohngebäudeversicherung nach Gebäudeerwerb
Nimmt der Erwerber sein Sonderkündigungsrecht nach Erwerb nicht wahr und führt die bestehende Gebäudeversicherung fort, ist Obacht geboten. Hier entsteht kein neuer Vertrag, der alte Vertrag wird mit neuen Personen weitergeführt.
Steht der Vertrag, warum auch immer, dem Erwerber nicht zur Verfügung, gelten dessen Bestimmungen weiterhin auch ohne Wissen des Erwerbers. Verstößt der Erwerber gegen Vertragsbestimmungen, muss er sich die Folgen dennoch zurechnen lassen (OLG Celle, 07.06.2007 - 8 U 1/07; AG Essen, 30.03.2007 - 195 II 269/06).
Eine Verpflichtung des Wohngebäudeversicherer zur automatischen Information des Erwerbes besteht nicht, so wünschenswert dies auch wäre. Die Folgen liegen für den Erwerber auf der Hand: entweder lässt er sich vom Voreigentümer über die Vertragsinhalte informieren (Kopie des Vertrages) oder er nimmt sein Sonderkündigungsrecht in Anspruch. Andernfalls wären die Risiken aus der Vertragsweiterführung unangemessen groß.
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