Wohngebäudeversicherung - Winterperiode
Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten der Wohngebäudeversicherung, hat der Versicherungsnehmer in der kalten Jahreszeit (Winterperiode alle Gebäude und Gebäudeteile zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten (A § 16 Nr. 1 c VGB 2010 und 2008).
Diese Obliegenheit dient dem Zweck, Beschädigungen durch die versicherte Sache vor Kälteeinwirkungen im Interesse des Versicherungsnehmers zu verringern. Zweck ist es nicht Frostschäden der wasserführenden Leitungen zu verhindern. Dies hat der BGH in einem Urteil (BGH, 25.06.2008 - IV ZR 233/06) klargestellt.
Der Maßstab für eine genügend häufige Kontrolle ist nicht der nach einem unterstellten Heizungsausfall im ungünstigsten Fall zu erwartende Zeitablauf bis zum Schadeneintritt, etwa bei Frost (so die bisherige Instanzrechtsprechung).
Es geht allein um die Frage, in welchen Intervallen diese Heizungsanlage nach der Verkehranschauung und der Lebenserfahrung mit Blick auf Bauart, Alter, Funktionsweise, regelmäßige Wartung, Zuverlässigkeit, Störanfälligkeit usw. kontrolliert werden muss, um ein reibungsloses Funktionieren nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu gewährleisten.
Das erforderliche Intervall der Kontrolle ist also anhand der Umstände des Einzelfalls zu ermitteln.
Diese Änderung der Rechtsprechung durch den BGH wirkt sich zugunsten des Versicherungsnehmers aus, etwa bei der Kontrolldichte und einem plötzlichen Heizungsausfall. Es kommt nun im Wesentlichen auf den Wartungsbedarf der Heizungsanlage an (nicht auf die Frage, ob durch hinreichende Kontrollen das Einfrieren der Wasserleitung hätte verhindert werden können).
Der Versicherungsnehmer muss auch im März und April mit Frost rechnen.
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