Wohngebäudeversicherung - Wasserbett
Der Austritt von Wasser aus einem Wasserbett ist in der Hausratversicherung und in der Gebäudeversicherung erst seit den VHB bzw. VGB 2000 mitversichert
(§ 7 Abs. 5 VHB bzw. § 6 Abs. 1 VGB).
Über Klausel 7116 kann er bei älteren Bedingungsständen mitversichert werden.
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