Sturm- und Hagelversicherung - Nachweis des Sturmereignisses
Für den vom VN zu führenden Nachweis, dass zum Zeitpunkt des Schadeneintritts Sturm herrschte, sind allein objektiv messbare oder nachvollziehbare Kriterien
ausschlaggebend. Maßstab ist grundsätzlich die gemessene Windstärke. Insoweit ist auf die von Beaufort eingeführte Windskala (siehe Beaufortskala und Windgeschwindigkeit) zurückzugreifen.
Nach dieser Skala herrscht Sturm ab einer Windgeschwindigkeit von 75 bis 88 km/h = Windstärke 9. Hiervon abweichend genügt nach Abschnitt A § 1 Nr. 2 AStB 2008
für die Eintrittspflicht des Versicherers bereits eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach Beaufort (Windgeschwindigkeit mindestens 63 km/Stunde).
Da der VN den Nachweis zu erbringen hat, dass der Schaden durch Sturm entstanden ist, obliegt es ihm somit, nachzuweisen, dass zum Schadenzeitpunkt
mindestens Windstärke 8 geherrscht hat. Indes würde ihm dieser Nachweis schwerlich gelingen können, wenn zur betreffenden Zeit am Schadenort oder in dessen
engerer Nachbarschaft eine Windgeschwindigkeit von mindestens Stärke 8 nicht gemessen wurde.
Eine hierdurch entstehende Beweisnot des VN lässt sich jedoch nach Abschnitt A § 1 Nr. 2 Abs. 2 AStB 2008 beheben. Diese Bestimmung lautet:
Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, so wird Windstärke 8 unterstellt, wenn der VN nachweist, dass
a. die Luftbewegung in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen
anderen Sachen angerichtet hat, oder dass
b. der Schaden wegen des einwandfreien Zustands des versicherten Gebäudes oder des Gebäudes oder des Gebäudes, in dem sich die versicherten
Sachen befunden haben, oder mit diesem Gebäude baulich verbundenen Gebäuden nur durch Sturm entstanden sein kann.
Tipp
Wenn an den versicherten Sachen ein Sturmschaden entstanden ist und zum Schadenzeitpunkt wetteramtlich für den Schadenort eine Windgeschwindigkeit von
mindestens Stärke 8 nicht registriert wurde, sollten Sie sich erforderlichenfalls bei Ihrem Dachdecker danach erkundigen oder in der Nachbarschaft umhören,
ob in der Umgebung weitere Sturmschäden entstanden sind.
Ist auf diese Weise der Schaden als Folge eines Sturmes nicht nachweisbar, bleibt zu versuchen, den Nachweis entsprechend Abschnitt b) zu führen, notfalls
unter Hinzuziehung eines Sachverständigen.
Versicherungsgebiet: Gebäudeversicherung
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