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Sturm- und Hagelversicherung - Nachweis des Sturmereignisses

Sturm- und Hagelversicherung - Nachweis des Sturmereignisses

Hier bieten wir Ihnen allgemeine Informationen über Sturm- und Hagelversicherung - Nachweis des Sturmereignisses.

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Sturm- und Hagelversicherung - Nachweis des Sturmereignisses

Für den vom VN zu führenden Nachweis, dass zum Zeitpunkt des Schadeneintritts Sturm herrschte, sind allein objektiv messbare oder nachvollziehbare Kriterien ausschlaggebend. Maßstab ist grundsätzlich die gemessene Windstärke. Insoweit ist auf die von Beaufort eingeführte Windskala (siehe Beaufortskala und Windgeschwindigkeit) zurückzugreifen. Nach dieser Skala herrscht Sturm ab einer Windgeschwindigkeit von 75 bis 88 km/h = Windstärke 9. Hiervon abweichend genügt nach Abschnitt A § 1 Nr. 2 AStB 2008 für die Eintrittspflicht des Versicherers bereits eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach Beaufort (Windgeschwindigkeit mindestens 63 km/Stunde).
Da der VN den Nachweis zu erbringen hat, dass der Schaden durch Sturm entstanden ist, obliegt es ihm somit, nachzuweisen, dass zum Schadenzeitpunkt mindestens Windstärke 8 geherrscht hat. Indes würde ihm dieser Nachweis schwerlich gelingen können, wenn zur betreffenden Zeit am Schadenort oder in dessen engerer Nachbarschaft eine Windgeschwindigkeit von mindestens Stärke 8 nicht gemessen wurde.
Eine hierdurch entstehende Beweisnot des VN lässt sich jedoch nach Abschnitt A § 1 Nr. 2 Abs. 2 AStB 2008 beheben. Diese Bestimmung lautet:
Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, so wird Windstärke 8 unterstellt, wenn der VN nachweist, dass
Kleiner Haken in grün a. die Luftbewegung in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat, oder dass
Kleiner Haken in grün b. der Schaden wegen des einwandfreien Zustands des versicherten Gebäudes oder des Gebäudes oder des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befunden haben, oder mit diesem Gebäude baulich verbundenen Gebäuden nur durch Sturm entstanden sein kann.
Tipp
Wenn an den versicherten Sachen ein Sturmschaden entstanden ist und zum Schadenzeitpunkt wetteramtlich für den Schadenort eine Windgeschwindigkeit von mindestens Stärke 8 nicht registriert wurde, sollten Sie sich erforderlichenfalls bei Ihrem Dachdecker danach erkundigen oder in der Nachbarschaft umhören, ob in der Umgebung weitere Sturmschäden entstanden sind.
Ist auf diese Weise der Schaden als Folge eines Sturmes nicht nachweisbar, bleibt zu versuchen, den Nachweis entsprechend Abschnitt b) zu führen, notfalls unter Hinzuziehung eines Sachverständigen.



Versicherungsgebiet: Gebäudeversicherung

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