Sturm- und Hagelversicherung - Gebäude und sonstige Grundstücksbestandteile
Gebäude sind mit ihren Bestandteilen, aber ohne Zubehör versichert, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist (Abschnitt A § 3 Nr. 2 AStB 2008). In diesem
Zusammenhang ist zu beachten, dass der Gebäudebegriff in der von einigen Versicherern verwendeten und der Sturmversicherung als Vertragsbestandteil zugrunde
gelegten Positionen-Erläuterung von dem allgemeinen Gebäudebegriff des BGB abweicht.
Der Begriff des Gebäudes beschränkt sich nicht nur auf die mit dem Grundstück fest verbundenen Gebäude, sondern umfasst auch nur zu vorübergehenden Zwecken
erstellte Traglufthallen, Zelte, Baubuden, Baracken u. dgl. Allerdings verlangen die Versicherer wegen der besonderen Sturmgefährdung solcher Gebäude für
deren Versicherung wesentlich höhere Versicherungsprämien als für die Versicherung sonstiger Gebäude.
Sonstige Grundstücksbestandteile sind nicht bewegliche Sachen, die nicht als Gebäude gelten. Für den Einschluss in die Sturmversicherung können z.B. in
Betracht kommen:
Kühltürme,
Wasserhochbehälter,
Silos,
freistehende Schornsteine,
Aussichtstürme.
Das von der Gebäudeversicherung ausgenommene Gebäudezubehör ist grundsätzlich der Versicherung für die Betriebseinrichtung zuzuordnen. Eine besondere
Regelung gilt jedoch für an der Außenseite des Gebäudes angebrachte Sachen (Abschnitt A § 1 Nr. 4 b AStB 2008), die jedoch nur aufgrund besonderer
Vereinbarung versichert sind - sie werden aber üblicherweise bis zu einem bestimmten Betrag zuschlagsfrei eingeschlossen. Im Einzelnen sind dort
genannt: z.B. Antennenanlagen, Schilder, Leuchtröhrenanlagen, Markisen, Blendläden, elektrische Freileitungen, einschließlich Ständer und Masten sowie
Einfriedungen. Bei einigen Sachen ist oft zweifelhaft, ob sie als Gebäudebestandteil oder Gebäudezubehör anzusehen sind. Da sie nach dieser Bestimmung
unterschiedslos erfasst sind, besteht somit im Rahmen der besonders zu vereinbarenden Versicherungssumme ggf. Versicherungsschutz auch für an der Außenseite
des Gebäudes angebrachtes Zubehör der genannten Art.
Versicherungsgebiet: Gebäudeversicherung
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