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Sturm- und Hagelversicherung - Gebäude und sonstige Grundstücksbestandteile

Sturm- und Hagelversicherung - Gebäude und sonstige Grundstücksbestandteile

Hier bieten wir Ihnen allgemeine Informationen über Sturm- und Hagelversicherung - Gebäude und sonstige Grundstücksbestandteile.

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Sturm- und Hagelversicherung - Gebäude und sonstige Grundstücksbestandteile

Gebäude sind mit ihren Bestandteilen, aber ohne Zubehör versichert, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist (Abschnitt A § 3 Nr. 2 AStB 2008). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Gebäudebegriff in der von einigen Versicherern verwendeten und der Sturmversicherung als Vertragsbestandteil zugrunde gelegten Positionen-Erläuterung von dem allgemeinen Gebäudebegriff des BGB abweicht.
Der Begriff des Gebäudes beschränkt sich nicht nur auf die mit dem Grundstück fest verbundenen Gebäude, sondern umfasst auch nur zu vorübergehenden Zwecken erstellte Traglufthallen, Zelte, Baubuden, Baracken u. dgl. Allerdings verlangen die Versicherer wegen der besonderen Sturmgefährdung solcher Gebäude für deren Versicherung wesentlich höhere Versicherungsprämien als für die Versicherung sonstiger Gebäude.
Sonstige Grundstücksbestandteile sind nicht bewegliche Sachen, die nicht als Gebäude gelten. Für den Einschluss in die Sturmversicherung können z.B. in Betracht kommen:
Kleiner Haken in grün Kühltürme,
Kleiner Haken in grün Wasserhochbehälter,
Kleiner Haken in grün Silos,
Kleiner Haken in grün freistehende Schornsteine,
Kleiner Haken in grün Aussichtstürme.
Das von der Gebäudeversicherung ausgenommene Gebäudezubehör ist grundsätzlich der Versicherung für die Betriebseinrichtung zuzuordnen. Eine besondere Regelung gilt jedoch für an der Außenseite des Gebäudes angebrachte Sachen (Abschnitt A § 1 Nr. 4 b AStB 2008), die jedoch nur aufgrund besonderer Vereinbarung versichert sind - sie werden aber üblicherweise bis zu einem bestimmten Betrag zuschlagsfrei eingeschlossen. Im Einzelnen sind dort genannt: z.B. Antennenanlagen, Schilder, Leuchtröhrenanlagen, Markisen, Blendläden, elektrische Freileitungen, einschließlich Ständer und Masten sowie Einfriedungen. Bei einigen Sachen ist oft zweifelhaft, ob sie als Gebäudebestandteil oder Gebäudezubehör anzusehen sind. Da sie nach dieser Bestimmung unterschiedslos erfasst sind, besteht somit im Rahmen der besonders zu vereinbarenden Versicherungssumme ggf. Versicherungsschutz auch für an der Außenseite des Gebäudes angebrachtes Zubehör der genannten Art.



Versicherungsgebiet: Gebäudeversicherung

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