Sturm- und Hagelversicherung - Daten und Programme
Bei der Mitversicherung von Daten und Programmen wird eine Entschädigung nur geleistet, wenn der Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten und Programme durch einen dem Grunde nach versicherten Sachen an dem Datenträger (Datenspeicher für maschinenlesbare Informationen), auf dem die Daten und Programme gespeichert waren, verursacht wurde. Einzelheiten über den Deckungsschutz ergeben sich aus Abschnitt A § 4 Nr. 1-5 AStB 2008).
Versicherungsgebiet: Gebäudeversicherung
Seite zurück