Sturm- und Hagelversicherung - Bewegliche Sachen
Zu den beweglichen Sachen gehören
Gebäudezubehör,
Betriebseinrichtungsgegenstände,
Geschäfts- und Produktionsunterlagen,
Vorräte an Rohmaterialien, Betriebs- und Hilfsstoffen, Halbfertigerzeugnissen, Handelswaren.
In der Summendeklaration des Versicherungsscheins werden sie je nach Art der Sachen als Inbegriff in getrennten Positionen mit je einer eigenen
Versicherungssumme ausgewiesen, nämlich in zwei Hauptpositionen:
technische und kaufmännische Betriebseinrichtung einschließlich Gebrauchsgegenstände der Betriebsangehörigen und
gesamte Vorräte
sowie in einer Reihe von Nebenpositionen, wie sie auch die sogenannte Pauschaldeklaration in der Geschäftsversicherung enthält. Insoweit sei auf
die Ausführungen zur Leitungswasserversicherung verwiesen.
Von der Betriebseinrichtung ausgenommene Sachen
Zu den Sachen, die ausdrücklich von der Versicherung der Betriebseinrichtung ausgenommen sind und deren Versicherung deshalb der besonderen Vereinbarung
bedarf, gehören
Bargeld und Wertsachen; Wertsachen sind Urkunden (z.B. Sparbücher und sonstige Wertpapiere) Briefmarken, Münzen und Medaillen, Schmucksachen,
Perlen und Edelsteine, auf Geldkarten geladene Beträge, unbearbeitete Edelmetalle sowie Sachen aus Edelmetallen, ausgenommen Sachen, die dem Raumschmuck
dienen,
Geschäftsunterlagen,
Baubuden, Zelte Traglufthallen,
Zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und Zugmaschinen, (Hierfür steht die Kraftfahrzeug-Vollkasko- oder
Teilkaskoversicherung zur Verfügung, die u.a. das Sturm- und Hagelrisiko erfasst.)
Hausrat aller Art,
Grund und Boden, Wald oder Gewässer;
Automaten mit Geldeinwurf (einschl. Geldwechsler) samt Inhalt sowie Geldausgabeautomaten, sofern es sich nicht um Vorräte handelt
(Der Ausschluss findet auch in üblichen Summendeklarationen der Versicherungsscheine ihren Niederschlag. Diese Objekte sind indessen durch Sturm nicht mehr
gefährdet, als sonstige Gegenstände der Betriebseinrichtung. Deshalb bieten die Versicherer mit Klausel SK 2201 - Automaten - die Möglichkeit, bei Bedarf
diese Ausschlussbestimmung zuschlagsfrei abzubedingen.)
Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstücke, ferner typengebundene, für die laufende Produktion nicht mehr benötigte
Fertigungsvorrichtungen.
Hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse beweglicher Sachen gemäß der Regelung in Abschnitt A § 3 Nr. 3 und 4 AStB 2008 sei auf die Ausführungen im Beitrag
Leitungswasserversicherung (Eigentumsverhältnisse beweglicher Sachen) verwiesen, die gleichermaßen auf die Sturmversicherung anwendbar sind.
Versicherungsgebiet: Gebäudeversicherung
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