Sturm- und Hagelversicherung - Ausschluß von Sachen
Außer den unter versicherte Sachen Punkt 6.1 und 6.2 behandelten und nur nach besonderer
Vereinbarung versicherten Sachen sind nach § 2 AStB 2008 weitere, nachstehend aufgezeigte Sachen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen; bei einigen der
Ausschlüsse wird zwar auf die Möglichkeit der Mitversicherung durch besondere Vereinbarung hingewiesen, diese dürfte aber kaum in Betracht kommen:
Nicht bezugsfertige Gebäude und deren Inhalt
Nicht versichert sind gemäß Abschnitt A § 1 Nr. 4 b AStB 2008 Schäden an
Gebäuden oder Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind sowie an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen.
Dieser Ausschluss ist auf die erhöhte Gefährdung von Gebäuden durch Sturm zurückzuführen, wenn die Außenflächen des Gebäudes nicht fertiggestellt sind und noch
ungeschützte Öffnungen aufweisen, z.B. Außentüren und Fenster noch nicht komplett eingebaut sind oder das Dach noch nicht fertig eingedeckt ist, lediglich
fehlender Außenputz kann hingegen die Bezugsfertigkeit nicht beeinflussen.
Es ist überzogen, bezugsfertig mit schlüsselfertig gleichzusetzen; dies wäre schon wegen der grundsätzlich unterschiedlichen Risikolage nicht zu
rechtfertigen. Selbst ein noch nicht fertiger Innenausbau hat keinen Einfluss auf das Sturmrisiko, wenn die Außenöffnungen fachgerecht geschützt sind.
Deshalb sollte der Haftungsbeginn des Versicherers durch besondere Vereinbarungen auf diese Kriterien abgestellt werden.
Tipp
Bei Versicherung eines im Bau befindlichen Gebäudes sollten Sie mit dem Versicherer vertraglich vereinbaren, dass abweichend von Abschnitt A § 1 Nr. 2
AStB 2008 seine Haftung bereits beginnt, sobald die Außenflächen des Gebäudes keine ungeschützten Öffnungen mehr aufweisen.
Sachen, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist.
Auch bei diesen Sachen wird eine erhöhte Gefährdung gesehen. Sollte eine Mitversicherung gewünscht werden, ist eine besondere Vereinbarung erforderlich. In
der Regel sind diese Anlagen jedoch im Rahmen der Montageversicherung gedeckt (Allgefahrenversicherung).
Versicherungsgebiet: Gebäudeversicherung
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