Wohngebäudeversicherung - Sicherung und Wiederherstellung
Der Versicherungsnehmer erhält den Neuwert für das zerstörte Gebäude nur, wenn er innerhalb von 3 Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt hat, dass das Gebäude wiederhergestellt wird, andernfalls wird nur zum Zeitwertschaden geleistet (§ 93 VVG, § VGB 2000, § 13 Nr. 7 VGB 2008/2010).
Sinn und Zweck dieser Klausel ist es, das subjektive Risiko der Wohngebäudeversicherung zu begrenzen. Der Versicherer soll davor geschützt werden, dass der Versicherungsnehmer in Versuchung geraten könnte, sich durch Vortäuschen eines Versicherungsfalles Vermögensvorteile zu verschaffen.
Nicht erforderlich ist, dass die Wiederherstellung tatsächlich bereits erfolgt ist oder vollständig gewiss sein muss. Angesichts der getroffenen Vorkehrungen dürfen allerdings keine vernünftigen Zweifel an der Wiederherstellung bestehen.
Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze entschied das OLG Celle (OLG Celle, 24.09.2009 - 8 U 99/09), dass es an einer Sicherstellung der Wiederherstellung fehlt, wenn der Versicherungsnehmer mit dem Bau nicht begonnen hat und auch keinen Bauvertrag abgeschlossen hat, sondern nur ein Angebot vorliegt und eine Abwicklung über ein von einem Treuhänder verwaltetes Baukonto erfolgen soll.
In diesem Fall würde der Versicherer jegliche Kontrolle darüber aus der Hand geben, ob das neue Gebäude auch in gleicher Art und Zweckbestimmung errichtet werden würde. Statt dessen würde diese Entscheidung auf den Treuhänder verlagert werden.
Beispiele aus der Regulierungs- und Rechtsprechungspraxis
Für die Sicherung der Wiederherstellung reicht der Abschluss eines verbindlichen Bauvertrages mit einem leistungsfähigen Unternehmen aus, wenn die Möglichkeit einer Rückgängigmachung fern liegt (BGH, 18.02.2004 - IV ZR 94/03). Das OLG Hamm will eine Sicherstellung sogar erst dann bejahen, wenn neben einem Bauvertrag und Architektenplänen auch eine Baugenehmigung vorliegt.
Die Einholung von Kostenvoranschlägen reicht nicht aus (OLG Düsseldorf, 19.12.2006 - I-4 U 45/06).
Das neu hergestellte Gebäude muss nicht mit dem zerstörten Objekt völlig identisch sein. Modernisierungen aufgrund von technischen, wirtschaftlichen oder sozialen Änderungen stehen der Bejahung mit einer Wiederherstellung mit gleicher Zweckbestimmung nicht entgegen.
Eine nicht unwesentliche Vergrößerung stellt aber keine Modernisierung mehr dar (OLG Köln, 27.11.2007 - 9 U 196/06). Die Wiederherstellung an anderer Stelle genügt nur in Ausnahmefällen.
Veräußerung des Grundstücks nach Eintritt des Versicherungsfalls
Der Anspruch auf den Neuwertanteil entsteht bis zum Eigentumsübergang in der Person des Grundstücksveräußerers, wenn bis dahin die Wiederherstellung sichergestellt ist (so BGH, 18.02.2004 - IV ZR 94/03).
Stellt hingegen der Erwerber nach dem Eigentumsübergang fristgerecht die Verwendung der Entschädigung zur Widerherstellung sicher, ist er Anspruchsinhaber.
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