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Wohngebäudeversicherung - Obliegenheiten und Sicherheitsvorschriften

Wohngebäudeversicherung - Obliegenheiten und Sicherheitsvorschriften

In unserem Lexikon werden Ihnen alle wichtigen Bergiffe wie zum Beispiel Wohngebäudeversicherung - Obliegenheiten und Sicherheitsvorschriften erklärt.

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Wohngebäudeversicherung

Wohngebäudeversicherung - Obliegenheiten und Sicherheitsvorschriften

Auch in der Wohngebäudeversicherung hat der Versicherungsnehmer eine Vielzahl von Obliegenheiten (B § 8 VGB 2010, 2008) zu beachten. Diese werden unterschieden in Obliegenheiten vor Eintritt der Versicherungsfalls und Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls.

Darüberhinaus muß nach den Allgemeinen Wohngebäude Versicherungsbedingungen der Versicherungsnehmer bei einer Wohngebäudeversicherung alle gesetzlichen, behördlichen (etwa Brandschutzbestimmungen, Bauvorschriften für elektronische Anlagen und Einrichtungen, den Umgang mit brennbaren Stoffen, den Betrieb von Garagen) und vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu beachten.

Obliegenheiten bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls

Diese Obliegenheiten sind weitgehend identisch mit denen in der Hausratversicherung. Nach B § 8 Nr. 2 a VGB 2010 und 2008 gehören dazu (die älteren VGB enthalten entsprechende Regelungen):
Schadenabwendungs- und Schadenminderungspflicht,
Unverzügliche Anzeige des Schadenfall nach Kenntnis,
Einholung und Befolgung von Weisungen des Versicherers zur Abwendung und Minderung des Schadens,
Anzeige von Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum bei der Polizei,
Unverzügliches Einreichen einer Stehlgutliste bei der Polizei,
Belassung des unveränderten Schadenbildes bis zur Freigabe durch den Versicherer, sind Veränderungen unumgänglich, ist der Schaden zu dokumentieren (z.B. Fotos) sowie Aufbewahrung der beschädigten Sache bis zur Besichtigung durch den Versicherer,
Beibringung der vom Versicherer geforderten Belege,
Erteilung von Auskunft und Gestattung von Untersuchungen gegenüber dem Versicherer zur Feststellung der Versicherungspflicht und zur Ursache und Höhe des Schadens sowie zum Umfang der Entschädigungspflicht.

Die Anzeige des Schadenfalls und das Veränderungsverbot erfordern die positive Kenntnis eines Versicherungsfalls, ein Kennenmüssen reicht nicht aus.

Beispiel aus der Regulierungs- und Rechtsprechungspraxis

Bei der umfangreichen Sanierung eines Gebäudes stellt sich heraus, dass die Holzdecken und Fachwerkkonstruktionen stark durchfeuchtet sind und u.a. der Boden im Badezimmer abgesackt ist. Etwa zwei Monate wird der gesamte Gebäudeteil, in dem sich das Badezimmer befindet, abgerissen und neu aufgemauert. Der Gebäudeschutt und die Rohrleitungen werden entsorgt.

Der Bauunternehmer unterrichtet den Versicherungsehmer, dass er die Durchfeuchtungsschäden auf einen lang anhaltenden Wasseraustritt aus einem Leitungsrohr zurückführt. Daraufhin informiert der Versicherungsnehmer seine Wohngebäudeversicherung. Die Versicherung lehnt Entschädigung ab, weil der Versicherungsfall zu spät angezeigt worden sei und die Rohrleitungen entsorgt worden seien.

Zu unrecht: Der BGH hat in seinem Urteil (BGH, 30.04.2008 - IV ZR 227/06) klargestellt, dass der Versicherungsnehmer bei Beginn der Sanierungsarbeiten noch nicht wissen konnte, dass eine versicherte Gefahr den Schaden verursacht hatte. Eine bloße Vermutung reicht nicht aus. Sind auch andere Ursachen für den Schaden möglich, dann hat der Versicherungsnehmer noch keine positive Kenntnis vom Versicherungsfall. Erst nachdem die Rohre beim Abriss freigelegt wurden, konnte der versicherte Nässeschaden festgestellt werden.

Rechtsfolgen bei Verletzung einer Obliegenheit

Vorsatz führt zur die Leistungsfreiheit, grobe Fahrlässigkeit zur Leistungskürzung durch den Versicherer. Die Einzelheiten regelt B § 8 Nr. 3 a und b VGB 2010 bzw. 2008. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat (B § 8 Nr. 3 c VGB 2010 bzw. 2008).

Sicherheitsvorschriften

Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften sind zum einen in A § 16 Nr. 1 VGB 2010 und 2008 (MB) geregelt:
Die versicherte Sache ist in ordnungsgemäßem Zustand zu halten, insbesondere wasserführende Anlagen (Gefahr Leitungswasser), Dächer und außen angebrachte Sachen (Gefahr Sturm),
Mängel oder Schäden sind unverzüglich zu beseitigen,
nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile sind genügend häufig zu kontrollieren und die dort wasserführenden Leitungen, Einrichtungen und Anlagen sind abzusperren und zu entleeren (Gefahr Leitungswasser, Vandalismus, Brand)
in der kalten Jahreszeit sind alle Gebäude und Gebäudeteile zu beheizen und dies ist genügend häufig zu kontrollieren oder es sind dort alle wasserführenden Leitungen, Einrichtungen und Anlagen zu entleeren und entleert zu halten (Gefahr Frost),
Rückstausicherungen sind funktionsbereit zu halten und Abflussleitungen auf dem Versicherungsgrundstück freizuhalten.

Die älteren VGB beinhalten analoge Bestimmungen. Weitere vereinbarte Sicherheitsvorschriften wären u.a. eine zu installierende Brandmeldeanlage, Einbruchmeldeanlage oder Blitzschutzeinrichtungen.

Die Beachtung der Sicherheitsvorschriften ist eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, ist der Versicherer unter den Voraussetzungen des B § 8 Nr. 1 b und Nr. 3 VGB 2010 und 2008 von der Leistungen vollständig (Vorsatz) oder teilweise frei (grobe Fahrlässigkeit). Dies gilt nicht, wenn die Verletzung der Obliegenheit weder für Eintritt oder Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Dies kann in Betracht kommen, wenn der Versicherungsnehmer statt der geforderten eine alternative Sicherheitsmaßnahme (besser oder zumindest gleich gut geeignet, LG Berlin, 11.03.2004 - 7 O 527/03) ergreift.



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