Wohngebäudeversicherung - Nebenversicherung
Auch eine Nebenversicherung ist im Rahmen der Wohngebäudeversicherung möglich. In diesem Falle haften die beteiligten Versicherer als Gesamtschuldner bis zum Wert des Schadens an der versicherten Immobilie; die jeweilige Entschädigungsleistung wird dabei vereinbarungsgemäß aufgeteilt.
Die Nebenversicherung ist vom Versicherungsnehmer gemäß § 77 VVG (§ 58 VVG a.F.) allen beteiligten Versicherern anzuzeigen. Die Nebenversicherung ist nicht mit der Doppelversicherung zu verwechseln.
Auch wenn in den jeweiligen VGB die Nebenversicherung nicht ausdrücklich erwähnt wird, gelten die dortigen Ausführungen zur Doppelversicherung sinngemäß wie z.B. in B §§ 10, 11 VGB 2010, VGB 2008 (MB), § 28 VGB 2000 (MB) oder § 18 VGB 88 (MB).
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