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Wohngebäudeversicherung - Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch

Wohngebäudeversicherung - Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch

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Wohngebäudeversicherung

Wohngebäudeversicherung - Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch

Entstehen durch einen Brand Schäden an einem Nachbargrundstück, so steht der Wohngebäudeversicherung des geschädigten Nachbarn aus übergegangenem Recht ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch zu, wenn der Grundstückseigentümer oder -nutzer Störer im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB ist.

Schuldner des Ausgleichsanspruchs ist derjenige, der die Nutzungsart des beeinträchtigenden Grundstücks bestimmt. Dies können sowohl Eigentümer als auch Mieter oder Pächter sein.

Die Störereigenschaft des Schuldners ist zu bejahen, wenn sich für diesen aus der Art der Nutzung des beeinträchtigenden Grundstücks eine Sicherungspflicht, also eine Pflicht zur Verhinderung möglicher Beeinträchtigungen, ergibt. Handelt es sich bei der den Brand verursachenden Sache um ein Bettelement mit Elektromotoren, das aus ungeklärter Ursache Feuer gefangen hat, ist der dieses Bettelement nutzende Schuldner als Störer anzusehen.

BGH, 01.04.2011 - V ZR 193/10

Anmerkungen zum Urteil

Grundstückseigentümer können Schäden an ihren Immobilien durch Immissionen davon tragen, die von einem Nachbargrundstück herrühren (z.B. infolge eines Feuers), wobei sie diese Einwirkungen zwar nicht dulden müssen, sie aber faktisch nicht abwehren können.

Die Schadenursache lässt sich in solchen Fällen (technische Unfallschadenfälle) nicht immer genau ermitteln und auch ein Verschulden des Verursachers ist nicht stets nachweisbar. Deshalb ist es für geschädigte Nachbarn wichtig zu wissen, dass ihnen hier gemäß einschlägiger Rechtsprechung ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zustehen kann. Dieser Anspruch kommt im Ergebnis einem Schadenersatzanspruch gleich.

Der BGH hatte sich mit folgendem Sachverhalt zu befassen: Dem Ehemann der Beklagten gehörte ein Reihenhaus, welches von den beiden bewohnt wurde. Eines morgens brach dort ein Brand aus, wodurch auch angrenzende Wohnhäuser beschädigt wurden. Die genaue Brandursache konnte nicht ermittelt werden. Ein Sachverständiger schloss weder einen elektrischen Defekt noch eine fahrlässige Handlung der Beklagten als Brandursache aus. Allerdings stand fest, dass das Feuer in einem im Dachgeschoss gelegenen, von der Beklagten als Schlafzimmer genutzten Raum entstanden war. Das Zentrum des Brandgeschehens befand sich im Bereich des Kopfendes eines Bettenelements, das über zwei elektrische Motoren zum Verstellen der Liegefläche verfügte.

Die Klägerin zahlte als Gebäudeversicherer den Eigentümern der beschädigten Nachbarhäuser eine Entschädigung und verlangte von der Beklagten aus übergegangenem Recht eine Zahlung von ca. 63.000 EUR. Der BGH (01.04.2011 - V ZR 193/10) hielt den Anspruch unter Hinweis auf seine bisherige Rechtsprechung für begründet.

Zunächst stellte der BGH fest, dass es in den Fällen, in denen § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zur Anwendung gelangt, von der Interessenlage her nicht um eine Gefährdungshaftung für eine gefährliche Einrichtung im Verhältnis zwischen Nachbarn geht. Vielmehr handelt es sich um die Haftung für rechtswidrige Störungen aus einer bestimmungsgemäßen Grundstücksnutzung, die von dem beeinträchtigten Nachbarn aus tatsächlichen Gründen nicht abgewehrt werden können.

Schuldner dieses Ausgleichsanspruchs ist grundsätzlich derjenige, der die Nutzungsart des Grundstücks, von dem die Beeinträchtigung ausgeht, bestimmt. Das ist in der Regel der Eigentümer, es kann aber etwa auch der Mieter oder der Pächter sein. Dabei ist auf die Benutzung des gesamten Grundstücks abzustellen. Hier war nach Auffassung des BGH davon auszugehen, dass die Beklagte auf die Nutzung des Grundstücks einen mitbestimmenden Einfluss ausübte.

Weitere Voraussetzung ist, dass der Nutzer als Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB anzusehen ist. Die Störereigenschaft ist laut BGH zu bejahen, wenn den Schuldner aus der Art der Nutzung des Grundstücks, von dem die Einwirkung ausgeht, eine Verpflichtung zur Verhinderung möglicher Beeinträchtigungen des Nachbarn trifft. In beiden denkbaren Konstellationen - fahrlässige Brandstiftung oder technischer Defekt als Brandursache - war die Beklagte nach Ansicht des BGH Störerin. Denn sie war für den ordnungsgemäßen Zustand des Bettelements mit dessen elektrischen Motoren und elektrischen Leitungen verantwortlich. Insbesondere war der Brand auch keine Folge eines von niemandem zu beherrschenden Naturereignisses, sondern er beruhte auf Umständen, auf welche die Beklagte Einfluss nehmen konnte.

Im Ergebnis konnte somit der Gebäudeversicherer des beschädigten Hauses aus übergegangenem Recht einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch gegen die Ehefrau des Eigentümers des Nachbargrundstücks, von welchem das Feuer ausgegangen war, erheben.

Was den Haftpflichtversicherungsschutz des Ausgleichspflichtigen betrifft, hat der BGH (VersR 1999, 1139 ff.) bereits früher ausgeführt, dass Ansprüche aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB (analog) ausdrücklich als gedeckt anzusehen sind. Diese Ansprüche jedenfalls dann einem Schadenersatzanspruch von Ziff.1.1 AHB gleichgestellt, wenn die Einwirkung zu einer Substanzbeschädigung geführt hat. Der Versicherungsnehmer darf auch mit Recht Versicherungsschutz erwarten, wenn er für ein Tun oder Unterlassen, das bei Dritten zu Sachschäden geführt hat, finanziell auf Ausgleich in Anspruch genommen wird. Auf eine Qualifizierung dieses Anspruchs als Schadenersatzanspruch im engeren Sinne darf es dabei nicht entscheidend ankommen.



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