Wohngebäudeversicherung - Leerstehende Gebäude
Die allgemeinen Versicherungsbedingungen der Wohngebäudeversicherung sehen als vertraglich vereinbarte besondere Obliegenheit des Versicherungsnehmers (Sicherheitsvorschrift) vor, dass nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile zu jeder Jahreszeit genügend häufig zu kontrollieren und dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten sind (vgl. § 16 Nr. 1 b VGB 2010 und 2008).
Diese Vorschrift will dem Risiko des nicht genutzten Gebäudes vor Leitungswasserschäden, aber auch vor Vandalismus- oder Brandschäden durch Eindringen Dritter oder Rohrbruchschäden durch Materialermüdung vorbeugen. Ein nicht genutztes Haus stellt ein höheres Risiko dar.
Fraglich ist, wann ein Gebäude nicht genutzt wird. Der Begriff nicht genutzt ist nicht mit nicht bewohnt gleichzusetzen. Soweit der Mieter oder Eigentümer für drei Wochen in Urlaub oder im Krankenhaus ist, ist das Gebäude zwar unbewohnt, aber nicht ungenutzt. Im Allgemeinen wird unter Nichtnutzung ein leer stehendes Gebäude verstanden, das zurzeit weder Wohn- noch gewerblichen Zwecken dient.
Die Regelung greift auch nicht ein, wenn ein versichertes Gebäude nicht ständig genutzt wird, sondern erst dann, wenn ein versichertes Gebäude nicht mehr genutzt wird. So hat der BGH entschieden, dass ein Haus, dass in einem Zeitraum von zwei Monaten in unregelmäßigen Abständen vom Eigentümer und seinen Freunden und Bekannten benutzt wird, nicht als nicht genutzt angesehen werden kann (BGH, 25.06.2008 - IV ZR 233/06).
Beispiele aus der Regulierungs- und Rechtsprechungspraxis:
Unter nicht genutzten Gebäuden ist die:
gelegentliche Nutzung durch Musiker (LG Kassel, 21.10.1998 - 4 O 1888/97),
gelegentliche Renovierungsarbeiten (OLG Celle, 07.06.2007 - 8 U 1/07),
gelegentliche Präsentation eines Maklers gegenüber Kaufinteressenden (OLG Frankfurt, 11.09.2003 - 3 U 184/02),
geplante Neuvermietung (LG Berlin, 11.03.2004 - 7 O 527/03),
längerer Leerstand des Hauses nach Auszug der letzten Mieter (OLG Rostock, 16.07.2007 6 U 171/06; LG Mainz, 24.02.2010 - 4 O 144/09).
zu verstehen.
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