Wohngebäudeversicherung - Gefahrerhöhung
Eine Gefahrerhöhung bedeutet die Veränderung der im Versicherungsantrag benannten Gefahren derart, dass sich die Wahrscheinlichkeit eines Schadenfalles, einer erhöhten Schadensumme oder einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme des Versicherers erhöht. Rechtsgrundlagen sind die §§ 19 bis 21 VVG (Leistungsfreiheit des Versicherers) sowie die §§ 23 bis 30 VVG (außerordentliches Kündigungsrecht des Versicherers).
Beispiel
Im Einzelnen kann (muss aber nicht) eine Gefahrerhöhung am versicherten Gebäude (A § 17 Nr. 1 VGB 2010, 2008) insbesondere erfolgen durch
vollständige oder teilweise Nichtnutzung des Gebäudes,
Durchführung von Baumaßnahmen (Umbau) am Gebäude (insbesondere ganze oder teilweise Abdeckung des Daches),
Errichtung oder Änderung eines Gewerbebetriebes im Gebäude (Grundlage: Betriebsartenverzeichnis, in der Regel nicht bei Nutzung als Büro oder Arztpraxis),
Änderung eines Umstandes, nach dem der Versicherer bei Vertragsschluss gefragt hat (Rietdach statt harter Eindeckung des Daches),
Denkmalunterschutzstellung des Gebäudes nach Vertragsschluss.
Die Aufzählung in A § 17 Nr. 1 VGB 2010 ist nicht abschließend, andere Gefahrerhöhungen sind denkbar. Insbesondere in der Feuerversicherung kann sich die Umgebung (Sägewerk usw.) gefahrerhöhend auswirken. Eine Gefahrerhöhung liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder den Umständen nach als mitversichert gelten soll. Die Folgen der Gefahrerhöhung regelt B § 9 Nr. 3 bis 5 VGB 2010, 2008.
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
Ohne Zustimmung der Wohngebäudeversicherung darf der Versicherungsnehmer gemäß B § 9 VGB 2010, 2008 (MB) bzw. § 23 Ziffer 2 VGB 2000 (MB) keine Gefahrerhöhung am versicherten Gebäude bewirken. Gemäß B § Nr. 2 b, c VGB 2010 (MB) und VGB 2008 (MB) ist der Versicherungsnehmer außerdem verpflichtet, Gefahrerhöhungen dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Das gilt auch für Gefahrerhöhungen, die unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers erfolgen. Folgt er diesen Pflichten nicht, kann der Versicherer den Vertrag kündigen, die Einzelheiten sind in B § 9 Nr. 3 a und Nr. 4 VGB 2010 und 2008 geregelt.
Prämienerhöhung (B § 9 Nr. 3 b VGB 2010,2008)
Statt der Kündigung kann der Versicherer bei rechtzeitiger Anzeige ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine erhöhte Prämie verlangen (etwa im Ausgangsfall) oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen. Dann wiederum kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monates (nach Zugang der Mitteilung des Versicherers) kündigen, im Fall der Prämienerhöhung allerdings nur, wenn sich diese um mehr als 10 % erhöht.
Leistungsfreiheit der Wohngebäudeversicherung
Wurde die Gefahrerhöhung ohne Zustimmung des Versicherers bewirkt, wird die Wohngebäudeversicherung außerdem gemäß B § 9 Nr. 5 a, b VGB 2010, 2008 im Falle des Vorsatzes leistungsfrei, bei grober Fahrlässigkeit kann der Versicherer die Leistung anteilig kürzen (im Verhältnis zur Schwere des Verschuldens). Die VGB 2000 sieht vollständige Leistungsfreiheit vor, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten aus der Gefahrerhöhung (schuldhaft) verletzt hat (§ 23 Nr. 5 a, b VGB 2000).
Die Leistungspflicht bleibt bestehen, wenn die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Versicherungsfall war, zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls die Kündigungsfrist des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erklärt worden war oder der Versicherer statt der Kündigung die Prämie erhöht hat (B § 9 Nr. 5 c VGB 2010, 2008). Vergleichbare Regelungen finden sich in § 23 Nr. 5 und Nr. 6 VGB 2000.
Sonstige Anmerkungen
Die Regelungen der älteren VGB 99 (MB) und VGB 88 (MB) sind entsprechend gestaltet, doch weisen besonders die VGB 88 (MB) noch einige Besonderheiten auf wie Angaben zu Gebäuden, die dem Zivilschutz dienen. Altverträge nach den VGB 62 dürften in der Praxis dagegen kaum noch vorkommen.
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