Wohngebäudeversicherung - Gebäudeinstallationen
Durchlauferhitzer und Heißwasserspeicher gehören als fest verankerte Bauteile i.d.R. zur Gebäudeinstallation und sind gemäß A § 5 Ziffern 2b und 2c VGB 2010, 2008 (MB) bzw. § 1 Ziffer 3 VGB 2000 (MB) im Rahmen der Wohngebäudeversicherung versichert, wenn sie für die Instandhaltung eines versicherten Gebäudes oder zu dessen Wohnzwecken genutzt werden. Das ist bei Wohngebäuden regelmäßig anzunehmen. Die Ausführungen der VGB 99 sind analog.
Problematisch wird es dagegen, wenn über die üblichen Installationen hinaus nachträglich Erweiterungen bzw. Einbauten vorgenommen werden, um den individuellen Wohnwert für den Mieter oder Wohnungseigentümer zu erhöhen. Solche Installationen können gemäß § 1 Ziffern 2 und 4 VGB 2000 (MB) nur aufgrund besonderer Vereinbarungen mitversichert werden.
Entscheidend für die Versicherungsfähigkeit im Rahmen der Wohngebäudeversicherung ist die Gefahrtragung der eingebauten Sache durch den Mieter oder Wohnungseigentümer. Diese Regelung gilt allerdings nicht für lediglich ausgetauschte Teile der Erstinstallation; diese können problemlos weiter versichert werden. Die VGB 2010, VGB 2008 (MB) regeln den Sachverhalt analog.
Analoge Regelungen kennt übrigens auch die Hausratversicherung, die z.B. in § 1 Ziffer 4 Buchstabe b VHB 2000 (MB) die Gefahrtragung der nachträglich eingebauten Sache durch den Mieter oder Eigentümer als entscheidendes Kriterium für die Versicherungsfähigkeit definiert.
Von außen angebrachte Sachen und Gebäudeinstallationen
Hierbei handelt es sich um an Gebäuden fest angebrachte Gegenstände wie Antennen, Jalousien usw. Die Frage, ob im Schadenfalle die Hausrat- oder die Wohngebäudeversicherung leistet, richtet sich nach der Risikotragung des betreffenden Gegenstandes. Bei außen angebrachten Sachen gibt es je nach Risiko Entschädigungsgrenzen.
Beispiel:
Hinweis:
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