Wohngebäudeversicherung - Erweiterte Einlösungsklausel
In den meisten Versicherungsbedingungen der Wohngebäudeversicherung § 13 Abs. 1 VGB 2000 wird über die gesetzliche Einlösungsklausel hinaus die erweiterte verwendet, bei der der Versicherungsschutz – also die Leistungspflicht des Versicherers im Schaden- oder Leistungsfall – auch rückwirkend ab Beginn des Versicherungsvertrages entsteht, wenn die Erstprämie rechtzeitig gezahlt wird, auch wenn der Zahlungszeitpunkt nach dem Vertragsbeginn liegt.
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