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Wohngebäudeversicherung - Elementarschäden

Wohngebäudeversicherung - Elementarschäden

In unserem Lexikon werden Ihnen alle wichtigen Bergiffe wie zum Beispiel Wohngebäudeversicherung - Elementarschäden erklärt.

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Wohngebäudeversicherung

Wohngebäudeversicherung - Elementarschäden

Zusätzlich zu den nach den Allgemeinen Wohngebäude Versicherungsbedingungen (VGB 62 bis VGB 2008) versicherten Gefahren können in der Wohngebäudeversicherung Elementarschäden an Gebäuden mitversichert werden. Als Vertragsgrundlagen werden hierzu die Besondere Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden in der Wohngebäudeversicherung (BEW) verwendet (BB BEW Wohngebäudeversicherung-BB). Die Besonderen Bedingungen bauen auf den allgemeinen Wohngebäude Versicherungsbedingungen auf und erweitern den Versicherungsschutz um zusätzliche Gefahren.

Als Elementarschäden gemäß den besonderen Bedingungen gelten Schäden verursacht durch
Überschwemmung des Versicherungsgrundstückes
Erdbeben
Erdsenkung
Erdrutsch
Schneedruck
Lawinen.

Definition der Elementarschäden

Überschwemmung ist eine Überflutung des Grund und Bodens, auf dem das versicherte Gebäude liegt, durch Ausuferung von oberirdischen stehenden oder fließenden Gewässern oder Witterungsniederschlägen. Sturmflut und Rückstau bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Erbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinnern ausgelöst wird. Im Sinne der Besonderen Vereinbarung wird Erdbeben unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung des Versicherungsgrundstückes Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand verursacht hat oder der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des versicherten Gebäudes nur durch ein Erdbeben entstanden sein kann.
Unter Erdsenkung versteht man die naturbedingte Absenkung des Erdbodens über natürlichen Hohlräumen. Demnach sind Erdsenkungen aufgrund von Bergbau nicht versichert.
Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abgleiten oder Abstürzen von Gesteins- oder Erdmassen.
Schneedruck bezeichnet die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen. Beispielsweise sind Schäden an einem Dach, das durch eine schwere Schneedecke eingedrückt wird, versichert.
Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen.

In der Regel wird für Elementarschäden ein Selbstbehalt von 10 %, maximal 5.000,00 EUR je Schadenfall, vereinbart.

Die Allgemeinen Wohngebäude Versicherungsbedingungen VGB 2010 sehen nunmehr in A § 1 Nr. 1 neben Sturm und Hagel die Versicherung gegen weitere Elementargefahren vor. Diese Gefahrengruppe (der weiteren Elementargefahren) kann aber ausschließlich in Verbindung mit einer oder mehreren der anderen Gefahrengruppen Brand, Leitungswasser und Sturm, Hagel versichert werden. In A § 4 sind nunmehr die Naturgefahren Sturm, Hagel und die weiteren Elementargefahren geregelt. Es können die Gefahren Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch eingeschlossen werden.

§ 4 Nr. 3 definiert die Elementargefahren (s.o).

Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt.
Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen Materialien und Gasen.

Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
Sturmflut Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen, es sei denn, dass diese Öffnungen durch eine der versicherten Naturgefahren entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen
Grundwasser, soweit nicht an die Erdoberfläche gedrungen (infolge von Ausuferung von oberirdischen stehenden oder fließenden Gewässern; und Witterungsniederschläge);
Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung; dies gilt nicht, soweit diese Gefahren durch ein versichertes Erdbeben ausgelöst wurden
Trockenheit oder Austrocknung.

Keine Entschädigung wird auch geleistet für Schäden an nicht bezugsfertigen Gebäuden oder Gebäudeteilen und an darin befindlichen Sachen sowie an Laden- und Schaufensterscheiben.



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