Wohngebäudeversicherung - Doppelversicherung
Wie bei anderen Sachversicherungen ist auch in der Wohngebäudeversicherung eine Doppelversicherung möglich. In diesem Falle haften die beteiligten Versicherer zwar als Gesamtschuldner, doch darf die insgesamt geleistete Entschädigung den Wert des Schadens an der Immobilie nicht übersteigen.
Entsteht die Doppelversicherung aufgrund des sinkenden Immobilienwertes oder durch Unkenntnis des Versicherungsnehmers, so kann sie gemäß § 79 VVG (§ 60 VVG a.F.) ohne nachteilige Folgen für den Versicherungsnehmer beseitigt werden. Eine in betrügerischer Absicht abgeschlossene Doppelversicherung ist gemäß § 78 Abs. 3 VVG (§ 59 Abs. 3 VVG a.F.) ohnehin nichtig.
Analoge Ausführungen sind auch in den jeweiligen VGB enthalten wie z.B. in A §§ 11 VGB 2010, VGB 2008 (MB), § 28 VGB 2000 (MB) oder § 18 VGB 88 (MB). Die VGB 99 (MB) enthalten dagegen keine gesonderten Ausführungen zur Doppelversicherung, doch gelten die Bestimmungen des VVG ohnehin.
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