Wohngebäudeversicherung - Ausschlüsse von Gefahren und Schäden
In der Gebäudeversicherung sind folgende Gefahren und den daraus resultierenden Schäden vom Versicherungsschutz ausgeschlossen,
die der Versicherungsnehmer vorsätzlich herbeiführt,
die durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand,
innere Unruhen,
oder Kernenergie entstehen.
Versicherungsschutz durch den Versicherer besteht auch dann nicht, wenn der VN den Versicherer arglistig über Tatsachen täuscht oder dies versucht, die für den Grund der Höhe der
Entschädigung von Bedeutung sind. Die arglistige Täuschung gilt als bewiesen, wenn sie durch ein rechtskräftiges Strafurteil wegen Betrugs oder Betrugsversuchs
festgestellt worden ist.
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