Wohngebäudeversicherung - Absturz Luftfahrzeug
Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung (§ 2 Abs. 1 VHB 2008; § 1.1 VGB).
In der Wohngebäudeversicherung wird nicht mehr unterschieden wird zwischen bemannten und unbemannten Luftfahrzeugen, wie noch zuletzt in den VHB 84.
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