Gewässerschadenhaftpflicht
Besitzer von Heizöltanks benötigen eine spezielle Haftpflichtversicherung für das Umweltrisiko, das von solchen Tanks ausgeht, etwa durch Undichtigkeit oder Kleckerschäden. Der Inhaber des Tanks haftet nämlich für verursachte Schäden nach § 22 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), ohne dass es auf ein Verschulden bei der Schadenverursachung ankommt.
Für zum Privathaushalt gehörende Tanks kann hierfür eine Gewässerschadenhaftpflicht Versicherung (Anlagenrisiko) als Ergänzung zur Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht Versicherung abgeschlossen werden. Die in der Privathaftpflicht obligatorisch mitversicherte Gewässerschadenhaftpflicht (sogenanntes Restrisiko) deckt nämlich gerade solche gewässergefährdenden Anlagen wie Heizöltanks nicht ab.
Heizöltanks, die zum Gewerbebetrieb gehören, müssen über eine Umwelthaftpflichtversicherung versichert werden.
Das für die Gewässerschadenhaftpflicht maßgebliche Schadenereignis als Versicherungsfall ist das Ereignis, in dem Rechte Dritter beim Kontaminieren von Gewässern (z.B. Grundwasser) beeinträchtigt werden könnten. Es kommt daher darauf an, dass das Gewässer bereits beeinträchtigt ist und nicht nur eine Beeinträchtigung unmittelbar bevorsteht. Erst dann können privatrechtliche Ansprüche Dritter (z.B. Nutzungsrechte am Grundwasser oder weitere Folgen der Kontaminierung) geltend gemacht werden.
Aufwendungen, die ein Verantwortlicher im Vorfeld der Gewässerverseuchung aufbringt, um eine bevorstehende Beeinträchtigung zu vermeiden, fallen unter die sogenannten Vorgezogenen Rettungskosten, die nicht Gegenstand der Haftpflichtversicherung sind. Dies entschied das OLG Frankfurt am Main (OLG Frankfurt am Main, 08.12.2004 - 7 U 57/04, nicht rechtskräftig, r+s 2006, 190) in einem Deckungsprozess eines Tankstellenbetreibers gegen seinen Haftpflichtversicherer. Der Tankstellenbetreiber hatte die Kosten einer Bodenuntersuchung und -sanierung auf seinem Betriebsgrundstück als vorgezogene Rettungskosten ersetzt verlangt.
In der der Betriebshaftpflicht zugrunde liegenden Gewässerschadenhaftpflicht hieß es, dass Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte vom Versicherer übernommen werden. Das OLG stellte klar, dass hier eindeutig der Formulierung der Bedingungen zu entnehmen sei, dass es sich nur um solche Aufwendungen handelt, die gemacht werden, wenn der Versicherungsfall bereits eingetreten ist. Zum Zeitpunkt der Bodensanierung war der maßgebliche Versicherungsfall aber noch nicht eingetreten, weil das Grundwasser noch nicht beeinträchtigt war.
Hinweis:
Deckung für die Kontaminierung des eigenen Bodens bietet die sogenannte Boden-Kasko, die eine Sach- und keine Haftpflichtversicherung ist.
Umwelthaftpflichtversicherung
Bei der Umwelthaftpflichtversicherung handelt sich dabei um eine spezielle Form der Haftpflichtversicherung zur Deckung von Risiken, die zu einer Verschmutzung in Folge von stofflichen Beimengungen oder anderer Einwirkungen führen wie beispielsweise die Strahlung und/oder Erwärmung von Gewässern.
Physikalische Grundlage der Gewässerschadenhaftpflicht Versicherung ist die Tatsache, dass durch einen Liter Öl bis zu eine Million Liter Wasser verseucht werden können, da die toxische und/oder geschmackliche Wirkung des Öls noch in derart hohen Verdünnungen vorhanden ist. Diesem hohen Risiko Rechnung tragend ist der Schutz vor Gewässerverunreinigungen gesetzlich vorgeschrieben.
Rechtsgrundlagen sind das Wasserhaushaltsgesetz WHG, das Umwelthaftungsgesetz UmweltHG sowie die Allgemeinen Haftpflichtbedingungen AHB.
Die Absicherung des Gewässerschadenrisikos aus schadstoffhaltigen Anlagen erfolgt im gewerblichen und industriellen Bereich über die Umwelthaftpflichtversicherung, die ergänzend zur Betriebshaftpflichtversicherung abzuschließen ist. Im Privatkundenbereich greift entweder der ohnehin vorgeschriebene Versicherungsschutz bei Vorhandensein eines Öltanks oder ggf. ergänzend über die Privathaftpflichtversicherung.
Gewässerschäden sind im Rahmen der Privathaftpflicht nur versichert, wenn es sich um private Haushaltsabwässer in normalem Umfang sowie Schäden aufgrund besonderer Umstände, dem sogenannten Restrisiko, handelt.
Hinweis: