Gegenüber den Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung (VGB) wo bereits erhebliche Deckungserweiterungen eingeschlossen sind, müssen diese in der Geschäftsgebäudeversicherung gesondert vereinbart werden. Eine Wohngebäudeversicherung ist jedoch nur dann für gemischt genutzte Wohn- und Geschäftsgebäude anwendbar, wenn das zu versichernde Geschäftsgebäude mehr als 50% Wohnflächenanteil enthält.
Die Tarifierung (Preiskalkulation) einer Geschäftsgebäudeversicherung wird von den Faktoren
Versicherungssumme
Bauart des Geschäftsgebäude (Zuschläge zum Beispiel für nicht massive Außenwände oder eine Bedachung aus Holz, Stroh o.ä.)
Nachbarschaft des Geschäftsgebäude (besonders brandgefährdete Nachbargebäude oder -betriebe führen ebenfalls zu Zuschlägen)
Zuschläge für besondere Gefahrenverhältnisse des Geschäftsgebäude selber (zum Beispiel Art des im Geschäftsgebäude untergebrachten Betriebes, der gelagerten Stoffe, abgebildet im Tarifierungskennzeichen F im Betriebsartenverzeichnis einer Geschäftsgebäudeversicherung)
geprägt.
Praxistipp
Alle Geschäftsgebäude, die nicht zu wohnzwecken, oder deren Grundfläche zu mehr als 50 Prozent (bei Wohn- und Geschäftsgebäude) gewerblich genutzt werden, müssen mit einer Geschäftsgebäudeversicherung abgesichert werden. Der Begriff Geschäftsgebäude wird daher sehr flexibel ausgelegt. Einerseits dienen solche Gewerbegebäude der Ausübung eines auf Gewinnerzielung ausgerichteten Gewerbes. Andererseits zählen sogar kirchliche oder karitative Gebäude zu Geschäftsgebäude.
Welche Immobilien zählen zu Geschäftsgebäude im Sinne der Geschäftsgebäudeversicherung? Unter den Begriff Geschäftsgebäude fallen zum Beispiel Fabrikationsgebäude, Lagerhallen, Werkstätten, Industrieparks, Büro- und Verwaltungshäuser, Hotels und Gaststätten, Kliniken, Seniorenheime, Einkaufszentren, Warenhäuser, Ladenlokale, SB-Märkte, kirchliche und karitative Einrichtungen
In einer Geschäftsgebäudeversicherung werden im Gegensatz zur Wohngebäudeversicherung die Gefahren Feuer, Wasser und Sturm gesonderte Bedingungswerke angewandt.
Bei der Preiskalkulation der Geschäftsgebäude Versicherung fliessen verschiedene Faktoren in die Berechnung ein, wie beispielsweise
Die Versicherungssumme
Die Bauart des Geschäftsgebäude (Es können beispielsweise Aufschläge bei nicht massiven Außenwänden, oder einer weichen Bedachung wie Holz, Stroh ect. erfolgen.)
Die unmittelbare Lage des Geschäftsgebäude (Es können Aufschläge erfolgen, wenn die angrenzenden Gebäude besonders brandgefährdet, wo im Falle eines Brand das Feuer auf das zu versichernde Geschäftsgebäude übergreifen kann.)
Auch Zuschläge für besondere Gefahrenverhältnisse des zu versichernden Geschäftsgebäude selber, wenn beispielsweise besonders gefährliche Stoffe in Lagerräumen untergebracht sind, oder des sich im Geschäftsgebäude befindlichen Betrieb.
Der Versicherungsschutz der Geschäftsgebäude Versicherung nach den bereits erwähnten Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist lückenhaft, er stellt nur eine Grundabsicherung dar. Deswegen ist es üblich, Zusatzdeckungen zu vereinbaren. Der Markt ist in diesem Bereich sehr erfinderisch und bringt auch Stilblüten an angeblichen Innovationen mit sich. Aus Kundensicht sinnvoller erscheinen da die zunehmenden All-Risk- oder Multi-Risk-Deckungen, die meist eine hohe Sicherheit vor ärgerlichen Deckungslücken bieten. Hier einige Beispiele für sinnvolle Deckungserweiterungen für Geschäftsgebäude
Aufräumungs-, Abbruch-, Bewegungs- und Schutzkosten sowie Feuerlöschkosten:
Diese sind standardmäßig oft nur mit 5% der Versicherungssumme mitversichert, was in der Praxis oft nicht mehr ausreicht, empfehlenswert sind 10%, angeboten werden teilweise in Paketen auch schon 100 %
Dekontamination nach einem Brand:
Diese muss separat versichert werden und sollte ebenfalls mit 10% der Versicherungssumme enthalten sein. Da bei Bränden häufig Verseuchungen des Erdreichs auftreten und die Behörden hier stärker als früher auf eine Entseuchung bestehen, hat der Einschluss große Praxisrelevanz.
Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen:
Ähnlich wie die oben erwähnten Aufräumungskosten sind diese Kosten oft nur mit 5% der Versicherungssumme enthalten und sollten auf 10% angehoben werden. Bei älteren Geschäftsgebäude ist die Wahrscheinlichkeit von Auflagen für den Wiederaufbau durch geänderte Bauvorschriften sehr hoch.
Sachverständigen-Kosten:
Im Schadenfall ist es häufig erforderlich, eine Einigung über die Entschädigungsleistung mit der Hilfe eines Sachverständigen herbeizuführen.
Preisdifferenzversicherung:
Bei Großschäden am Geschäftsgebäude kann sich die Regulierung über Jahre erstrecken, weil die Geschäftsgebäudeversicherung entweder seine Ermittlungen noch nicht abschließen konnte (es sei denn, der Versicherte trägt hieran selber Schuld) oder weil die Geschäftsgebäudeversicherung erst dann zur Zahlung verpflichtet ist, wenn der Wiederaufbau des Geschäftsgebäude tatsächlich erfolgt. In der Zwischenzeit eintretende Preissteigerungen werden durch diese Geschäftsgebäude Versicherung aufgefangen.
Überspannungsschäden:
Durch indirekte Blitzeinwirkung auftretende Überspannungsschäden werden meistens als Zusatzeinschluss zur Feuerversicherung angeboten, auch wenn sie nicht zu einem Brand geführt haben.
Mietausfall:
Brennt ein vermietetes Geschäftsgebäude ab, sind die Mieter bis zur vollständigen Wiederherstellung des alten Zustands zur Minderung oder Einstellung der Mietzahlung berechtigt. Dieser Ausfall wird standardmäßig in der Wohngebäudeversicherung für private Wohngebäude mit einer Begrenzung auf in der Regel 12 Monate Mietausfallzeit mitversichert, in der Geschäftsgebäudeversicherung ist dies nur über einen ausdrücklichen Einschluss üblich.
Wird ein Geschäftsgebäude neu errichtet, ist während der Errichtungszeit eine Feuerrohbauversicherung möglich. Dieser befristete Versicherungsvertrag umfasst nur das Feuerrisiko. Die Feuer Rohbauversicherung ist in der privaten Gebäudeversicherung beitragsfrei, wenn anschließend die normale Wohngebäudeversicherung abgeschlossen wird. In der Geschäftsgebäudeversicherung ist dies Verhandlungssache.
Praxistipp
In der Landwirtschaftlichen Feuerversicherung gibt es eigenständige Versicherungsformen und -bedingungen, die den Besonderheiten der Landwirtschaft (z.B. Vieh als Inventar) gerecht wird.
Bei mehrjährigen Verträgen der Geschäftsgebäude Versicherung kann ein Nachlass kalkuliert werden. Auf die Versicherungsprämie wird die jeweils gültige Versicherungsteuer von derzeit 11 % (ab 01.01.2007 14 %) erhoben. Bei gebündelten Versicherungsverträgen zur Geschäftsgebäude kommen andere Versicherungsteuersätze zum Tragen:
Wohngebäudeversicherung mit Feuer 17,75%
Wohngebäudeversicherung ohne Feuer 19,00%
Allgemeine Informationen rund um das Gebiet Geschäftsgebäudeversicherung
Im Rahmen der Besonderen Bedingungen für die Geschäftsgebäudeversicherung weiterer Elementarschäden sind auf Grundlage von VGB auch Schäden durch Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch versicherbar. In Anlehnung an die industrielle Extended Coverage Geschäftsgebäudeversicherung besteht nunmehr auch in der Geschäftsgebäudeversicherung nach VGB 2008 durch Vereinbarung der Klausel PK 7165 die Möglichkeit, Schäden durch Anprall eines Schienen- oder Straßenfahrzeugs zu versichern.
Die Geschäftsgebäudeversicherung leistet Entschädigung für innerhalb von Gebäuden eintretende frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren, der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder den damit verbundenen Schläuchen, der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie der Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen, von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen, sofern diese Rohre nicht Bestandteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind. Frostbedingte Bruchschäden an nachfolgenden Installationen.
Die zu vereinbarende Versicherungssumme zur Geschäftsgebäudeversicherung ist auf den Versicherungswert 1914 abzustimmen. Ist die Versicherungssumme im Zeitpunkt des Versicherungsfalls erheblich niedriger als der Versicherungswert (Unterversicherung), wird die Entschädigung in dem Verhältnis von Versicherungssumme und Versicherungswert gekürzt. Maßgebend sind also die auf Preisbasis 1914 bezogenen Werte und nicht etwa das Verhältnis von Versicherungswert multipliziert mit dem Anpassungsfaktor zum aktuellen Neuwert im Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
Der VN hat eine Reihe von vertraglichen Pflichten (Obliegenheiten) zu erfüllen. Werden diese vom VN oder von seinen Repräsentanten verletzt, kann der Geschäftsgebäude Versicherer von seiner Leistungspflicht frei sein und den Versicherungsvertrag kündigen bzw. vom Vertrag zurücktreten. Für den VN ist es wichtig zu wissen, dass er sich Kenntnis und Verhalten seiner Repräsentanten anrechnen lassen muss. Dies gilt nicht nur für vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung von Schäden am Geschäftsgebäude.
Analog zum Ausschluss von Rückstauschäden durch Grundwasser usw. sollte auch der Ausschluss von Schäden durch Schwamm dann nicht gelten, wenn sie durch Leitungswasser als Folge eines durch Schwamm verursachten Rohrbruchs entstehen. Hierzu könnte etwa folgende Vertragvereinbarung in Betracht kommen. In Ergänzung von Abschnitt A § 3 Nr. 4 cc VGB 2008 zur Geschäftsgebäudeversicherung gilt der Ausschluss von Schäden durch Schwamm nicht, wenn es sich um Leitungswasserschäden als Folge eines durch Schwamm verursachten Rohrbruchs handelt.
Klausel PK 7261 auf Frost- und sonstige Bruchschäden an Rohren und Anlagen der oben beschriebenen Art, außerhalb des Versicherungsgrundstücks, die der Versorgung versicherter Geschäftsgebäude oder Anlagen dienen, soweit der VN dafür die Gefahr trägt. Die Erweiterungen für die Geschäftsgebäudeversicherung nach den Klauseln 7260, 7261, gelten nicht für Rohre der beschriebenen Art, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen. Prüfen Sie bei gewerblich genutzten Gebäuden, ob solche Rohre vorhanden sind, die nur dem gewerblichen Bereich dienen.
Zum Deckungsumfang siehe die gesonderten Beiträge Geschäftsgebäudeversicherung und Elementarschadenversicherung. Die wesentlichen Gefahren und Schäden können also schon im Rahmen der Geschäftsgebäudeversicherung abgedeckt werden. Die Solarversicherung ist deshalb eine Art Vollkaskoschutz. Der Versicherer Helvetia beschreibt die neue Photovoltaikversicherung beispielsweise wie folgt. Die neue Photovoltaikversicherung der Helvetia sichert diese Investition umfassend ab. Und das nicht nur gegen klassische Risiken, sondern auch gegen Bedienungsfehler.
Die arglistige Täuschung gilt als bewiesen, wenn sie durch ein rechtskräftiges Strafurteil wegen Betrugs oder Betrugsversuchs festgestellt worden ist. Der Versicherungsschutz der Geschäftsgebäudeversicherung erstreckt sich nicht auf Schäden im Geschäftsgebäude durch Erdbeben (ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen) der Wärme ausgesetzte Sachen Brandschäden, die an den versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden (Einschluss über Klausel PK 7161 möglich).
Photovoltaikanlagen haben ihren Preis, deshalb sollte eine mögliche Risikovorsorge auch durch den Abschluss entsprechender zusätzlicher Versicherungen im Rahmen der Geschäftsgebäudeversicherung überlegt werden. Bei der Montageversicherung handelt es sich um eine Allgefahrenversicherung, die die gesamte PV-Anlage während der Bau-/Montagezeit abdeckt. Zu den versicherten Sachen gehören insbesondere, Photovoltaikmodule und Sonnenkollektoren, Wechselrichter, Laderegler und Akkumulatoren, Erzeugungszähler, Einspeisezähler und Bezugszähler, Überspannungseinrichtungen und Verkabelung.
Die Geschäftsgebäudeversicherung leistet Entschädigung für außerhalb von Gebäuden eintretende, frostbedingte und sonstige Bruchschäden an den Zuleitungsrohren der Wasserversorgung oder an den Rohren der Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen-, oder Solarheizungsanlagen, soweit diese Rohre der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen und die Rohre sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden und der VN die Gefahr trägt.
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Neuwertversicherung für Geschäftsgebäude
Es wird ein aktueller Wert für Geschäftsgebäude ermittelt, zum Beispiel der Kaufpreis, der Baupreis oder ein von einem Sachverständigen festgestellter Wert. Dieser Wert bleibt so lange auch Versicherungswert, wie er nicht durch freie Vereinbarung zwischen Kunde und Geschäftsgebäudeversicherung geändert wird mit dem Risiko, in eine Unterversicherung zu geraten.
Gleitende Neuwertversicherung für Geschäftsgebäude
Durch Umrechnung mit dem Baupreisindex des Statistischen Bundesamtes wird ein Wert 1914 aus einem aktuellen Wert (Bau-, Kaufpreis, Sachverständigenbewertung) errechnet. Jedes Jahr werden die Änderungen des Baupreisindexes festgestellt und die Prämie zur Geschäftsgebäudeversicherung entsprechend im Verhältnis angepasst. Im Schadenfall steht der sich jeweils aus dem aktuellen Baupreisindex multipliziert mit der Versicherungssumme 1914 ergebende Versicherungswert des Geschäftsgebäude zur Verfügung. Damit kann es bei einer einmal richtigen Ermittlung der Versicherungssumme 1914 keine Unterversicherung mehr geben.
Wertzuschlagsklausel für Geschäftsgebäude
Ähnlich wie die Gleitende Neuwertversicherung für Geschäftsgebäude dient diese Versicherungsform der Geschäftsgebäudeversicherung zur Vermeidung von Unterversicherung und verwendet ein (bei jüngeren Geschäftsgebäude theoretisches) Basisjahr 1970 oder 1980, zu dem der Versicherungswert festgestellt und als Versicherungssumme vereinbart wird. Jahr für Jahr wird diese Versicherungssumme für Geschäftsgebäude gemäß den Änderungen der Baupreise durch einen Wertzuschlag erhöht und die Prämie neu berechnet.
In der Inventarversicherung für Geschäftsgebäude kann Wertzuschlag nur für die Position Einrichtung des Geschäftsgebäude vereinbart werden. Die Vereinbarung von Wertzuschlag setzt voraus, dass die Grundsumme 1980 mindestens 250.000 Euro beträgt.
Beispiel einer Wertzuschlagsklausel: Klausel 1708 - Wertzuschlag
Nr. 1 Die Versicherungssumme für Positionen, zu denen dies besonders vereinbart ist, werden gebildet aus den Werten der versicherten Sachen auf der Preisbasis des Jahres 1980 (Grundsumme) und den Wertzuschlägen für Preissteigerungen.
Nr. 2 Der Versicherungsnehmer der Geschäftsgebäudeversicherung prüft zu Beginn jedes Versicherungsjahres die Wertzuschläge. Veränderungen gelten rückwirkend vom Beginn des Versicherungsjahres an, wenn sie innerhalb der ersten drei Monate des Versicherungsjahres beantragt werden.
So lange kein Antrag gemäß Abs. 1 Satz 2 gestellt ist, gilt hilfsweise folgende Regelung:
Die Wertzuschläge verändern sich ab Beginn des Versicherungsjahres um die Prozentpunkte, um die sich der Preisindex für Geschäftsgebäude aus der Fachserie 17, Reihe 4 und der Index für Arbeitsmaschinen im Geschäftsgebäude aus der Fachserie 17, Reihe 2 gegenüber dem Vorjahr verändert haben.
Nr. 3 Soweit sie angewendet werden, sind für Nr. 2. die vom Statistischen Bundesamt vor Beginn des Versicherungsjahres zuletzt veröffentlichten Preisindizes maßgebend.
Nr. 4 Die Geschäftsgebäudeversicherung haftet bis zur Grundsumme zuzüglich doppeltem Wertzuschlag, sofern der Gesamtbetrag aus Grundsumme und Wertzuschlag bei Beginn des Versicherungsjahres ausreichend war. Grundsumme und Wertzuschlag für Geschäftsgebäude gelten als richtig bemessen, wenn sie durch eine der Geschäftsgebäudeversicherung eingereichte Schätzung eines Sachverständigen festgesetzt worden sind.
Nr. 5 Die Vertragsparteien können die vorstehenden Vereinbarungen durch Kündigung mit sechswöchiger Frist außer Kraft setzen.
In der Geschäftsinventarversicherung kann Wertzuschlag nur für die Position Einrichtung im Geschäftsgebäude vereinbart werden. Die Vereinbarung von Wertzuschlag setzt voraus, dass die Grundsumme 1980 mindestens 250.000 Euro beträgt.
Geschäftsgebäudeversicherung
Die Geschäftsgebäudeversicherung deckt nach den VGB 2008 folgende Gefahren und Schäden: Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung. Leitungswasser: Bruchschäden innerhalb und außerhalb von Gebäuden, Nässeschäden Sturm: Sturm, Hagel. Im Rahmen der Besonderen Bedingungen für die Geschäftsgebäude Versicherung weiterer Elementarschäden in der Geschäftsgebäudeversicherung (BWE 2008) können auch folgende Schäden gedeckt werden: Überschwemmung des Versicherungsortes Rückstau, Erdbeben.
Großunternehmen arbeiten grundsätzlich mit einer erheblichen Selbstbeteiligung. Kleinbetriebe bzw. mittelständische Unternehmen sollten bei der Festlegung der Risikobeteiligung berücksichtigen, dass oft enorme Zeitabstände zwischen den auftretenden Naturereignissen liegen und deshalb eine aussagefähige Statistik für die Festlegung des Selbstbehalts nicht zur Verfügung steht. Die Höhe des Selbstbehaltes zur Geschäftsgebäude Versicherung sollte sich wie üblich an den finanziellen Möglichkeiten des Unternehmens und an der Prämienersparnis orientieren.
Die zu vereinbarende Versicherungssumme ist auf den Versicherungswert 1914 des Geschäftsgebäude abzustimmen. Ist die Versicherungssumme im Zeitpunkt des Versicherungsfalls erheblich niedriger als der Versicherungswert (Unterversicherung), wird die Entschädigung in dem Verhältnis von Versicherungssumme und Versicherungswert gekürzt. Maßgebend sind also die auf Preisbasis 1914 bezogenen Werte und nicht etwa das Verhältnis von Versicherungswert multipliziert mit dem Anpassungsfaktor zum aktuellen Neuwert im Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
Infos zur Geschäftsgebäudeversicherung
Für Versicherungsverträge für Geschäftsgebäude und für Erklärungen zum Versicherungsverhältnis ist die Textform vorgeschrieben. Diese Form ist z. B. auch gewahrt, wenn eine E-Mail mit Angabe des Absenders und Schlussformel zur darin abgegebenen Erklärung abgeschickt wird. Für den Vertragsschluss im elektronischen Geschäftsverkehr sieht § 312e BGB eine besondere Regelung bezüglich der Abwicklung vor. Der Antragsteller hat alle ihm bekannten wesentlichen Umstände, die für den Abschluss der Versicherung erheblich sind.
Die Geschäftsgebäudeversicherung vertritt indessen bisher eine entgegenstehende Auffassung und bietet die Geschäftsgebäude Versicherung von Kosten einer Dekontamination des Erdreichs nur im Rahmen der zusätzlich zu vereinbarenden Klausel PK 7362 zu den VGB an. Darin wird übrigens ausdrücklich erklärt, dass diese Kosten nicht als Aufräumungskosten gelten. Zu Einzelheiten siehe die Ausführungen zur analogen Klausel 3301 im Beitrag Gewerbliche und industrielle Feuerversicherung. Dies kann auch die unter 3.1 beschriebenen Aufwendungen betreffen.
Mit dem Wegfall der Genehmigungspflicht sind die AVB auch in ihrer Funktion als Gerüst und Gerippe des Rechts und der Produktgestaltung in den freien Raum des Wettbewerbs gestellt. Dadurch ist die rechtliche Stabilisierungswirkung der bisherigen Rechtsprechung, aber auch der Kommentierung zu den AVB der einzelnen Versicherungszweige, in Frage gestellt. Besondere Bedingungen für die Geschäftsgebäude Versicherung weiterer Elementarschäden (BWE 2008) Grundbedingungswerk, Allgemeine Bedingungen für die Sturmversicherung.
Geschäftsgebäudeversicherung
Zwar ist das Ausmaß der Erwärmung bis zum Jahre 2100 heute noch nicht abschätzbar, doch kaum ein Wissenschaftler bestreitet heute, dass sich das Klima ändert. Geschäftsgebäude, Anlagen, Einrichtungen sowie die Infrastruktur sind zudem auf die Veränderungen nicht ausreichend vorbereitet (gesichert), sodass schon aus diesem Grunde mit erhöhter Schadenbelastung zu rechnen ist. Deshalb wird auch die Geschäftsgebäudeversicherung in Zukunft einen erheblichen Stellenwert haben. Durchgeführte Schadenverhütungs- und Schadenminderungsmaßnahmen werden auch über die Versicherbarkeit entscheiden.
Bewertungsgrundlage nach VGB 2008 (Wohnfläche). Einen Versicherungswert gibt es nach den VGB 2008 (Wohnfläche) nicht, und somit wird im Versicherungsvertrag auch keine Versicherungssumme ausgewiesen. Hier beschreiten die Geschäftsgebäudeversicherung - bei gleichem Leistungsversprechen wie beim 1914er-Modell - einen anderen Weg, das Risiko der Gefahrenübernahme zu bewerten. Die Bewertung orientiert sich an der im Antrag aufzunehmenden Geschäftsgebäude beschreibung mit Angaben über, Grundfläche in Quadratmetern, Voll- oder Teilkeller bzw. nicht unterkellert.
Vollzieht sich ein Blitzschlag zwischen zwei Wolken oder schlägt der Blitz in ein nicht als Sache anzusehendes Gewässer ein und wird durch den entstehenden Luftdruck die versicherte Sache beschädigt, sind die Voraussetzungen für den Versicherungsfall nicht erfüllt. Welche Sachen im Geschäftsgebäude es sind, auf die der Blitz unmittelbar übergeht, ist unerheblich. In Abschnitt A § 2 Nr. 3 VGB 2008 ist die Definition um folgende Klarstellung ergänzt. Wegen Erweiterung der Deckung solcher Schäden über Klausel PK 7160.
Tipps zum Versicherungsgebiet Geschäftsgebäudeversicherung
Sengschäden - Aus der Definition des Brandbegriffs ergibt sich, dass Sengschäden im Geschäftsgebäude nicht versichert sind, außer wenn sie durch Brand, Blitzschlag oder Explosion entstanden sind, wie die VGB klarstellend vermerken. Schäden an Verbrennungskraftmaschinen und Schaltorganen - Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen durch die im Verbrennungsraum auftretenden Explosionen, sowie Schäden, die an Schaltorganen von elektrischen Schaltern durch den in ihnen auftretenden Gasdruck entstehen.
Die Geschäftsgebäudeversicherung gewährt im Rahmen der einzelnen Versicherungszweige Leistungen bei Eintritt bestimmter Ereignisse am Geschäftsgebäude, z. B. Feuer, Einbruchdiebstahl, Krankheit oder Tod. Der Vereinbarung von Versicherungsschutz liegt die Erkenntnis zugrunde, dass der Einzelne für sich selbst diesen Schutz kaum sicherstellen kann, da er meistens nicht das Kapital z. B. zum Wiederaufbau seines abgebrannten Hauses sofort aufbringen kann. Die Mittel für die Versicherungsleistungen werden von den Versicherten durch Prämien aufgebracht.
Photovoltaikanlagen haben ihren Preis, deshalb sollte eine mögliche Risiko-vorsorge auch durch den Abschluss entsprechender zusätzlicher Geschäftsgebäude Versicherungen überlegt werden. Bei der Montageversicherung handelt es sich um eine Allgefahrenversicherung, die die gesamte PV-Anlage während der Bau-/Montagezeit abdeckt. Zu den versicherten Sachen gehören insbesondere, Photovoltaikmodule und Sonnenkollektoren, Wechselrichter, Laderegler und Akkumulatoren, Erzeugungszähler, Einspeisezähler und Bezugszähler, Überspannungseinrichtungen und Verkabelung.
Allgemeines rund um das Thema Geschäftsgebäudeversicherung
Weitere Grundstücksbestandteile sind nur versichert, soweit diese ausdrücklich in den Versicherungsumfang einbezogen sind. Versicherbar sind jedoch nicht nur die zu Wohnzwecken dienenden Geschäftsgebäude, sondern auch Wohn- und Geschäftsgebäude, Geschäftsgebäude, Bürogebäude sowie Nebengebäude wie Garagen, Gartenhäuser u. dergl. Deshalb sind die zu versichernden Geschäftsgebäude und ihre Nutzungsart im Versicherungsvertrag einzeln zu benennen. Gebäude im Sinne dieser Regelungen sind mit dem Erdboden verbundene Bauwerke, die der Nutzung zu Wohnzwecken bestimmt sind.
Klauseln der Geschäftsgebäudeversicherung zu sonstigen Gefahren, Schäden und Kosten, Mehrkosten infolge behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen für Restwerte (Klausel PK 7360). Nach Klauseln PK 7360 entschädigt der Geschäftsgebäude Versicherer bis zum vereinbarten Betrag auch Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass verwertbare Reste wegen behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen nicht mehr verwendet werden dürfen. Über Klausel PK 7365 ist der Anteil der Sachverständigenkosten versicherbar, die der VN im normierten Sachverständigenverfahren zu tragen hat.
Grundsätzlich ist es möglich, dass die Vertragspartner von den AVB abweichende Vereinbarungen treffen. Während dies im Privatkundengeschäft die Ausnahme ist, werden individuelle Vereinbarungen zwischen Versicherer und gewerblichen Versicherungsnehmern häufig getroffen. In Ergänzung der AVB verwenden Versicherer häufig zur Geschäftsgebäude Versicherung von speziellen Risiken besondere Bedingungen, z. B. Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Haus- und Grundbesitzer Haftpflichtversicherung.
Nützliche Informationen über die Geschäftsgebäudeversicherung
In der Gleitenden Neuwertversicherung verändert sich der Beitrag nach VGB 2008 (Wert 1914) durch eine entsprechende Erhöhung oder Verminderung des Anpassungsfaktors. Grundlage ist hierbei der auf die Versicherungssumme Preisbasis 1914 bezogene Grundbeitrag. Dieser wird mit dem Anpassungsfaktor gleitenden Neuwertfaktor multipliziert. Der Beitrag erhöht oder vermindert sich zum 1. Januar eines jeden Jahres entsprechend den Prozentsätzen, um die sich die anteiligen Indizes für Geschäftsgebäude und Tariflohn für das Baugewerbe verändert haben.
Verletzt der VN vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Geschäftsgebäude Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der VN beweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. Verletzt der VN eine Obliegenheit vorsätzlich, so ist die Geschäftsgebäudeversicherung von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Der Begriff Leitungsrohr schließt die Rohrverbindungen wie Muffen, Flanschen einschließlich Dichtung und dergleichen ein, aus mit dem Rohrsystem der Wasserversorgung verbundenen, sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen, aus Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung, aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen, aus Wasserlösch- und oder Berieselungsanlagen, aus Wasserbetten und Aquarien. Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen des Geschäftsgebäude gleich.
Die Geschäftsgebäudeversicherung leistet mit der Einbruchsdiebstahlversicherung Entschädigung für versicherte Sachen, die durch
Einbruchdiebstahl,
Raub innerhalb eines gewerblich genutzten Geschäftsgebäude oder Grundstücks,
Raub auf Transportwegen,
Vandalismus nach einem Einbruch,
oder durch den Versuch einer solchen Tat abhanden kommen, zerstört oder beschädigt werden.
Hinweis
Bei dem Versuch kommt es darauf an, dass der Täter damit begonnen hat, die nach den Bedingungen gedeckten Tatbestände, die für einen ersatzpflichtigen Versicherungsfall vorausgesetzt werden, in die Tat umzusetzen. Es kommt nicht darauf an, ob er sie vollendet hat. Ebenso ist unerheblich, aus welchem Grund die Handlungen abgebrochen wurden.
Jede dieser vier genannten Gefahren ist durch die Geschäftsgebäude Versicherung nur versichert, wenn dies vereinbart ist. Die Gefahr Vandalismus nach einem Einbruch kann nicht einzeln, sondern stets nur in Verbindung mit der Gefahr Einbruchdiebstahl versichert werden.
Die Formulierung Vandalismus nach einem Einbruch in das Geschäftsgebäude grenzt die Entschädigungspflicht der Geschäftsgebäudeversicherung insoweit ein, als Vandalismusschäden durch Raub nicht ersatzpflichtig sind. Versuchen Sie deshalb, eine Deckungserweiterung bei Ihrer Geschäftsgebäude Versicherung zu erreichen, dass Schäden, die durch Vandalismus bei einem Raub an den versicherten Sachen im Geschäftsgebäude entstehen, gedeckt sind.
Geschäftsgebäudeversicherung - Feuerversicherung
Mit der Feuerversicherung bietet die Geschäftsgebäudeversicherung Versicherungsschutz für Schäden (Beschädigung, Zerstörung, Abhandenkommen) am versicherten Geschäftsgebäude ein, die entstehen durch,
Brand (Als Brand wird ein Feuer bezeichnet, welches ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.)
Blitzschlag (Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen.)
Überberspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschäden (Diese Schäden an elektrischen Einrichtungen und Geräten sind nur versichert, wenn an Sachen auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, durch Blitzschlag Schäden andere Art am versicherten Geschäftsgebäude entstanden sind. Spuren eines direkten Blitzschlags an anderen Sachen als an elektrischen Einrichtungen und Geräten oder an Antennen stehen Schäden anderer Art gleich.)
Explosion (Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung.)
Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs (auch Teile, oder seine komplette Ladung.)
Löschen, Niederreißen oder Ausräumen (infolge eines dieser zuvor genannten Ereignisse.)
Folgeschäden (sind grundsätzlich nicht ausgeschlossen, soweit sie Folgeschäden von Brand, Blitzschlag und Explosionsschäden sind.)
Die Geschäftsgebäudeversicherung leistet mit der Leitungswasserversicherung Entschädigung für versicherte Geschäftsgebäude, die durch Wasser zerstört oder beschädigt werden, das
aus Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen,
aus mit dem Rohrsystem der Wasserversorgung verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen,
aus den Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung,
aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen, oder
aus Wasserbetten und Aquarien
bestimmungswidrig ausgetreten ist.
Geschäftsgebäudeversicherung - Sturm- und Hagelversicherung
Die Geschäftsgebäudeversicherung leistet in der Sturm- und Hagelversicherung Entschädigung für versicherte Geschäftsgebäude, die durch unmittelbare Einwirkung des Sturms oder Hagels beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen.
Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach Beaufort (Windgeschwindigkeit mindestens 63 km/Stunde).
Lässt sich diese Windstärke für den Versicherungsort des Geschäftsgebäude nicht feststellen, kann der Versicherungsnehmer des Geschäftsgebäude Beweiserleichterungen nutzen.
Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, so wird Windstärke 8 unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer der Geschäftsgebäude Versicherung nachweist, dass
die Luftbewegung in der Umgebung des Versicherungsorts Schäden am Geschäftsgebäude in einwandfreiem Zustand oder ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat, oder dass
der Schaden wegen des einwandfreien Zustands des versicherten Geschäftsgebäude oder des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befunden haben, oder mit diesem Gebäude (gilt bei der Geschäftsgebäudeversicherung nur für Geschäftsgebäude) baulich verbunbenen Gebäuden, nur durch Sturm entstanden sein kann.
Die Sturmversicherung für Geschäftsgebäude erstreckt sich nur auf Schäden, die entstehen
durch unmittelbare Einwirkung des Sturms oder Hagels auf die versicherten Sachen oder auf Geschäftsgebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden,
dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf die versicherten Sachen oder auf gewerblich genutzte Geschäftsgebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden, wirft
als Folge eines Sturmschadens nach 1 und 2 an versicherten Sachen,
Elementarschadenversicherung
Für gewerbliche Risiken kann eine Elementarschadenversicherung im Rahmen der Geschäftsgebäudeversicherung zum Schutz vor Elementarschäden über die besonderen Bedingungen für die Geschäftsgebäudeversicherung weiterer Elementarschäden (BWE 2008) erreicht werden. Im Allgemeinen wird die Elementarversicherung mit der gewerblichen Sturmversicherung gebündelt.
Zu den versicherten Gefahren und Schäden für Geschäftsgebäude gehören Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch.
Die Gefahren sind nach den Elementarschadenbedingungen nur insgesamt versicherbar, das heißt, der Versicherungsnehmer der Geschäftsgebäudeversicherung muss auch die Gefahren absichern, denen die zu versichernden Sachen nicht ausgesetzt sind (Paketlösung).
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