Gegenüber den Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung (VGB) wo bereits erhebliche Deckungserweiterungen eingeschlossen sind, müssen diese in der Bürogebäudeversicherung gesondert vereinbart werden. Eine Wohngebäudeversicherung ist jedoch nur dann für gemischt genutzte Wohn- und Bürogebäude anwendbar, wenn das zu versichernde Bürogebäude mehr als 50% Wohnflächenanteil enthält.
Die Tarifierung (Preiskalkulation) einer Bürogebäudeversicherung wird von den Faktoren
Versicherungssumme
Bauart des Bürogebäude (Zuschläge zum Beispiel für nicht massive Außenwände oder eine Bedachung aus Holz, Stroh o.ä.)
Nachbarschaft des Bürogebäude (besonders brandgefährdete Nachbargebäude oder -betriebe führen ebenfalls zu Zuschlägen)
Zuschläge für besondere Gefahrenverhältnisse des Bürogebäude selber (zum Beispiel Art des im Bürogebäude untergebrachten Betriebes, der gelagerten Stoffe, abgebildet im Tarifierungskennzeichen F im Betriebsartenverzeichnis einer Bürogebäudeversicherung)
geprägt.
Praxistipp
Alle Bürogebäude, die nicht zu wohnzwecken, oder deren Grundfläche zu mehr als 50 Prozent (bei Wohn- und Bürogebäude) gewerblich genutzt werden, müssen mit einer Bürogebäudeversicherung abgesichert werden. Der Begriff Bürogebäude wird daher sehr flexibel ausgelegt. Einerseits dienen solche Gewerbegebäude der Ausübung eines auf Gewinnerzielung ausgerichteten Gewerbes. Andererseits zählen sogar kirchliche oder karitative Gebäude zu Bürogebäude.
Welche Immobilien zählen zu Bürogebäude im Sinne der Bürogebäudeversicherung? Unter den Begriff Bürogebäude fallen zum Beispiel Fabrikationsgebäude, Lagerhallen, Werkstätten, Industrieparks, Büro- und Verwaltungshäuser, Hotels und Gaststätten, Kliniken, Seniorenheime, Einkaufszentren, Warenhäuser, Ladenlokale, SB-Märkte, kirchliche und karitative Einrichtungen
In einer Bürogebäudeversicherung werden im Gegensatz zur Wohngebäudeversicherung die Gefahren Feuer, Wasser und Sturm gesonderte Bedingungswerke angewandt.
Bei der Preiskalkulation der Bürogebäude Versicherung fliessen verschiedene Faktoren in die Berechnung ein, wie beispielsweise
Die Versicherungssumme
Die Bauart des Bürogebäude (Es können beispielsweise Aufschläge bei nicht massiven Außenwänden, oder einer weichen Bedachung wie Holz, Stroh ect. erfolgen.)
Die unmittelbare Lage des Bürogebäude (Es können Aufschläge erfolgen, wenn die angrenzenden Gebäude besonders brandgefährdet, wo im Falle eines Brand das Feuer auf das zu versichernde Bürogebäude übergreifen kann.)
Auch Zuschläge für besondere Gefahrenverhältnisse des zu versichernden Bürogebäude selber, wenn beispielsweise besonders gefährliche Stoffe in Lagerräumen untergebracht sind, oder des sich im Bürogebäude befindlichen Betrieb.
Bürogebäudeversicherung - Deckungserweiterungen
Der Versicherungsschutz der Bürogebäude Versicherung nach den bereits erwähnten Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist lückenhaft, er stellt nur eine Grundabsicherung dar. Deswegen ist es üblich, Zusatzdeckungen zu vereinbaren. Der Markt ist in diesem Bereich sehr erfinderisch und bringt auch Stilblüten an angeblichen Innovationen mit sich. Aus Kundensicht sinnvoller erscheinen da die zunehmenden All-Risk- oder Multi-Risk-Deckungen, die meist eine hohe Sicherheit vor ärgerlichen Deckungslücken bieten. Hier einige Beispiele für sinnvolle Deckungserweiterungen für Bürogebäude
Aufräumungs-, Abbruch-, Bewegungs- und Schutzkosten sowie Feuerlöschkosten:
Diese sind standardmäßig oft nur mit 5% der Versicherungssumme mitversichert, was in der Praxis oft nicht mehr ausreicht, empfehlenswert sind 10%, angeboten werden teilweise in Paketen auch schon 100 %
Dekontamination nach einem Brand:
Diese muss separat versichert werden und sollte ebenfalls mit 10% der Versicherungssumme enthalten sein. Da bei Bränden häufig Verseuchungen des Erdreichs auftreten und die Behörden hier stärker als früher auf eine Entseuchung bestehen, hat der Einschluss große Praxisrelevanz.
Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen:
Ähnlich wie die oben erwähnten Aufräumungskosten sind diese Kosten oft nur mit 5% der Versicherungssumme enthalten und sollten auf 10% angehoben werden. Bei älteren Bürogebäude ist die Wahrscheinlichkeit von Auflagen für den Wiederaufbau durch geänderte Bauvorschriften sehr hoch.
Sachverständigen-Kosten:
Im Schadenfall ist es häufig erforderlich, eine Einigung über die Entschädigungsleistung mit der Hilfe eines Sachverständigen herbeizuführen.
Preisdifferenzversicherung:
Bei Großschäden am Bürogebäude kann sich die Regulierung über Jahre erstrecken, weil die Bürogebäudeversicherung entweder seine Ermittlungen noch nicht abschließen konnte (es sei denn, der Versicherte trägt hieran selber Schuld) oder weil die Bürogebäudeversicherung erst dann zur Zahlung verpflichtet ist, wenn der Wiederaufbau des Bürogebäude tatsächlich erfolgt. In der Zwischenzeit eintretende Preissteigerungen werden durch diese Bürogebäude Versicherung aufgefangen.
Überspannungsschäden:
Durch indirekte Blitzeinwirkung auftretende Überspannungsschäden werden meistens als Zusatzeinschluss zur Feuerversicherung angeboten, auch wenn sie nicht zu einem Brand geführt haben.
Mietausfall:
Brennt ein vermietetes Bürogebäude ab, sind die Mieter bis zur vollständigen Wiederherstellung des alten Zustands zur Minderung oder Einstellung der Mietzahlung berechtigt. Dieser Ausfall wird standardmäßig in der Wohngebäudeversicherung für private Wohngebäude mit einer Begrenzung auf in der Regel 12 Monate Mietausfallzeit mitversichert, in der Bürogebäudeversicherung ist dies nur über einen ausdrücklichen Einschluss üblich.
Wird ein Bürogebäude neu errichtet, ist während der Errichtungszeit eine Feuerrohbauversicherung möglich. Dieser befristete Versicherungsvertrag umfasst nur das Feuerrisiko. Die Feuer Rohbauversicherung ist in der privaten Gebäudeversicherung beitragsfrei, wenn anschließend die normale Wohngebäudeversicherung abgeschlossen wird. In der Bürogebäudeversicherung ist dies Verhandlungssache.
Praxistipp
In der Landwirtschaftlichen Feuerversicherung gibt es eigenständige Versicherungsformen und -bedingungen, die den Besonderheiten der Landwirtschaft (z.B. Vieh als Inventar) gerecht wird.
Bei mehrjährigen Verträgen der Bürogebäude Versicherung kann ein Nachlass kalkuliert werden. Auf die Versicherungsprämie wird die jeweils gültige Versicherungsteuer von derzeit 11 % (ab 01.01.2007 14 %) erhoben. Bei gebündelten Versicherungsverträgen zur Bürogebäude kommen andere Versicherungsteuersätze zum Tragen:
Wohngebäudeversicherung mit Feuer 17,75%
Wohngebäudeversicherung ohne Feuer 19,00%
Allgemeine Informationen rund um das Gebiet Bürogebäudeversicherung
Haftzeit bei Auszug des Mieters infolge des Schadens. Endet das Mietverhältnis infolge des Schadens und sind die Räume trotz Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zum Zeitpunkt der Wiederherstellung nicht zu vermieten, wird der Mietverlust bis zur Neuvermietung über diesen Zeitpunkt hinaus für die vereinbarte Dauer ersetzt, höchstens jedoch bis zum Ablauf der Haftzeit. War das in der Bürogebäudeversicherung versicherte Gebäude zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls nicht vermietet wird der ab diesem Zeitpunkt entstandene Mietausfall gezahlt.
Beschränkt auf Zwei- und Mehrfamilienhäuser sind nach Klausel PK 7361 die Kosten durch die Bürogebäudeversicherung für die Beseitigung von Schäden an dem Gemeingebrauch der Hausgemeinschaft unterliegenden Türen, Schlössern, Fenstern, Rollläden und Schutzgittern versicherbar, die dadurch entstanden sind, dass unbefugte Dritte im Sinne der Einbruchdiebstahlversicherung in das Gebäude eingedrungen sind oder dies versucht haben. Die Beseitigung von Graffiti durch unbefugte Dritte an der Außenseite von Gebäuden kann erhebliche Kosten verursachen.
In der Hausrat- und Bürogebäudeversicherung sind die Gefahren Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung (Erdfall), Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch versicherbar. Die separate Versicherung einzelner Gefahren ist nicht möglich (Vermeidung negativer Risikoauslese). Die Deckung in der Hausratversicherung und der Bürogebäudeversicherung wird auf der Grundlage der Besonderen Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden gewährt. Für diese Deckungserweiterung gilt ein eigenständiges Kündigungsrecht.
Die nach den Sonderbedingungen, Zusatzbedingungen und Klauseln versicherbaren Elementarrisiken erweitern die versicherten Gefahren der betreffenden Bürogebäudeversicherung, der sie zugeordnet sind, sodass ein einheitlicher Versicherungsvertrag zustande kommt. Insoweit unterscheidet sich diese Vertragsform nicht von derjenigen, bei der die Elementarereignisse als versicherte Gefahren fester Bestandteil der AVB sind. Bei den ECB 99 besteht der wesentliche Unterschied zu den bisherigen ECB in der Selbstständigkeit des Bedingungswerkes.
Inzwischen nimmt die Stromerzeugung durch Solarzellen beim Bau neuer Häuser einen immer größeren Stellenwert ein. PV-Anlagen sind nicht nur langlebig, sondern auch teuer, so dass sich die Frage nach dem möglichen Schadenpotenzial und der Absicherung durch die Bürogebäudeversicherung stellt. Die Gefährdung der PV-Anlagen ergibt sich schon allein aus der Art der Installation. Denn PV-Anlagen werden auf Hausdächern oder Fassaden installiert und sind damit den Naturereignissen ausgesetzt. Dazu gehören Blitzschlag, Feuer, Sturm, Hagel und Schneedruck.
Ferner sind die zu beachtenden Besonderheiten des Versicherungswertes erläutert. Unter den beschriebenen Voraussetzungen gilt die Versicherungssumme 1914 als richtig ermittelt. Eine solche Schätzung steht unter dem Vorbehalt der Anerkennung durch den Versicherer. Kann der VN die tatsächlich aufgewendeten Baukosten für das Gebäude feststellen, lässt sich der Versicherungswert nach Preisen 1914 durch Umrechnung mit dem Baupreisindex für Bürogebäude des betreffenden Baujahres durch die Bürogebäudeversicherung ermitteln.
Die ECB 99 stellen nun keine Annex-Deckung zu den AFB dar. Deshalb mussten neben den bisherigen speziellen Bestimmungen der ECB 87 und der VdS-Klausel 9511 auch die üblichen allgemeinen Regelungen von Bedingungen der Bürogebäudeversicherung berücksichtigt werden. Diese Vorgehensweise ist auch für die ECB 2008 und ECBUB 2008 beibehalten worden. Versicherungsbedingungen müssen seit Mitte 1994 nicht mehr von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden (Ausnahme, Pflichtversicherungen).
Außer der Gefahr Sturm erfasst die Bürogebäudeversicherung auch die Gefahr Hagel. Die VGB 2008 beschreiben Sturm als eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8. Ist die Windstärke für das im Versicherungsschein bezeichnete Grundstück nicht feststellbar, so wird ein versichertes Sturmereignis unterstellt, wenn der VN nachweist, dass die Luftbewegung in der Umgebung Schäden an einem anderen Bürogebäude in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat.
Mit dem Wegfall der Genehmigungspflicht sind die AVB auch in ihrer Funktion als Gerüst und Gerippe des Rechts und der Produktgestaltung in den freien Raum des Wettbewerbs gestellt. Dadurch ist die rechtliche Stabilisierungswirkung der bisherigen Rechtsprechung, aber auch der Kommentierung zu den AVB der Bürogebäudeversicherung der einzelnen Versicherungszweige, in Frage gestellt. Besondere Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden (BWE 2008) Grundbedingungswerk, Allgemeine Bedingungen für die Sturmversicherung.
Die AVB müssen als Rechtsgrundlagen der Vertragsbeziehung unmissverständlich formuliert sein. Das fordert das sog. Transparenzgebot. Insoweit unterliegen die AVB der Nachprüfbarkeit durch die Gerichte. Bei Risikoausschlussklauseln entspricht es dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers, diese eng auszulegen. Im sog. Privatkundengeschäft gehören die Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu den Verbraucherinformationen, die die Bürogebäudeversicherung dem Versicherungsnehmer zu erteilen hat.
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Neuwertversicherung für Bürogebäude
Es wird ein aktueller Wert für Bürogebäude ermittelt, zum Beispiel der Kaufpreis, der Baupreis oder ein von einem Sachverständigen festgestellter Wert. Dieser Wert bleibt so lange auch Versicherungswert, wie er nicht durch freie Vereinbarung zwischen Kunde und Bürogebäudeversicherung geändert wird mit dem Risiko, in eine Unterversicherung zu geraten.
Gleitende Neuwertversicherung für Bürogebäude
Durch Umrechnung mit dem Baupreisindex des Statistischen Bundesamtes wird ein Wert 1914 aus einem aktuellen Wert (Bau-, Kaufpreis, Sachverständigenbewertung) errechnet. Jedes Jahr werden die Änderungen des Baupreisindexes festgestellt und die Prämie zur Bürogebäudeversicherung entsprechend im Verhältnis angepasst. Im Schadenfall steht der sich jeweils aus dem aktuellen Baupreisindex multipliziert mit der Versicherungssumme 1914 ergebende Versicherungswert des Bürogebäude zur Verfügung. Damit kann es bei einer einmal richtigen Ermittlung der Versicherungssumme 1914 keine Unterversicherung mehr geben.
Wertzuschlagsklausel für Bürogebäude
Ähnlich wie die Gleitende Neuwertversicherung für Bürogebäude dient diese Versicherungsform der Bürogebäudeversicherung zur Vermeidung von Unterversicherung und verwendet ein (bei jüngeren Bürogebäude theoretisches) Basisjahr 1970 oder 1980, zu dem der Versicherungswert festgestellt und als Versicherungssumme vereinbart wird. Jahr für Jahr wird diese Versicherungssumme für Bürogebäude gemäß den Änderungen der Baupreise durch einen Wertzuschlag erhöht und die Prämie neu berechnet.
In der Inventarversicherung für Bürogebäude kann Wertzuschlag nur für die Position Einrichtung des Bürogebäude vereinbart werden. Die Vereinbarung von Wertzuschlag setzt voraus, dass die Grundsumme 1980 mindestens 250.000 Euro beträgt.
Beispiel einer Wertzuschlagsklausel: Klausel 1708 - Wertzuschlag
Nr. 1 Die Versicherungssumme für Positionen, zu denen dies besonders vereinbart ist, werden gebildet aus den Werten der versicherten Sachen auf der Preisbasis des Jahres 1980 (Grundsumme) und den Wertzuschlägen für Preissteigerungen.
Nr. 2 Der Versicherungsnehmer der Bürogebäudeversicherung prüft zu Beginn jedes Versicherungsjahres die Wertzuschläge. Veränderungen gelten rückwirkend vom Beginn des Versicherungsjahres an, wenn sie innerhalb der ersten drei Monate des Versicherungsjahres beantragt werden.
So lange kein Antrag gemäß Abs. 1 Satz 2 gestellt ist, gilt hilfsweise folgende Regelung:
Die Wertzuschläge verändern sich ab Beginn des Versicherungsjahres um die Prozentpunkte, um die sich der Preisindex für Bürogebäude aus der Fachserie 17, Reihe 4 und der Index für Arbeitsmaschinen im Bürogebäude aus der Fachserie 17, Reihe 2 gegenüber dem Vorjahr verändert haben.
Nr. 3 Soweit sie angewendet werden, sind für Nr. 2. die vom Statistischen Bundesamt vor Beginn des Versicherungsjahres zuletzt veröffentlichten Preisindizes maßgebend.
Nr. 4 Die Bürogebäudeversicherung haftet bis zur Grundsumme zuzüglich doppeltem Wertzuschlag, sofern der Gesamtbetrag aus Grundsumme und Wertzuschlag bei Beginn des Versicherungsjahres ausreichend war. Grundsumme und Wertzuschlag für Bürogebäude gelten als richtig bemessen, wenn sie durch eine der Bürogebäudeversicherung eingereichte Schätzung eines Sachverständigen festgesetzt worden sind.
Nr. 5 Die Vertragsparteien können die vorstehenden Vereinbarungen durch Kündigung mit sechswöchiger Frist außer Kraft setzen.
In der Geschäftsinventarversicherung kann Wertzuschlag nur für die Position Einrichtung im Bürogebäude vereinbart werden. Die Vereinbarung von Wertzuschlag setzt voraus, dass die Grundsumme 1980 mindestens 250.000 Euro beträgt.
Bürogebäudeversicherung
Des Weiteren gilt der Unterversicherungsverzicht nicht, wenn der der Versicherungssummenermittlung bei Vertragsabschluss zugrunde liegende Bauzustand nach Vertragsabschluss durch wertsteigernde Baumaßnahmen verändert wurde und die Veränderung dem Versicherer nicht unverzüglich angezeigt wurde. Dieser Unterversicherungsverzicht betrifft nur die Gleitende Neuwertversicherung. Wird abweichend davon eine Neuwert- oder Zeitwertversicherung oder eine Bürogebäudeversicherung zum Gemeinen Wert des Bürogebäude abgeschlossen, trägt der VN das Risiko einer Unterversicherung.
Die Deckung für Bürogebäude von Elementarschäden, soweit sie über Blitzschlag, Sturm und Hagel hinausgehen, sah die Deutsche Versicherungswirtschaft in der Vergangenheit als unkalkulierbar an. Sie bot deshalb dafür keinen Versicherungsschutz. Bestand für Baden-Württemberg, dort war von 1960 bis 1994 eine eingeschränkte Elementarschadenversicherung für Gebäude gesetzlich vorgeschrieben. Erst 1991 hat das damalige Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BAV) diesen Rechtsstandpunkt aufgegeben.
Gibt der VN im Versicherungsantrag den Neubauwert nach Preisen eines anderen Jahres zutreffend an, so übernimmt der Bürogebäude Versicherer die Umrechnung auf den Versicherungswert 1914. Zu beachten ist jedoch, dass der objektive Neubauwert maßgebend ist und deshalb z.B. Eigenleistungen des VN oder besondere Kostenvergünstigungen ebenfalls zu bewerten sind. Sofern nachträgliche Aus- und Erweiterungsbauten vorgenommen worden sind, ist auch eine damit verbundene Wertsteigerung hinzuzurechnen.
Infos zur Bürogebäudeversicherung
Will der Versicherungsnehmer den Freistellungsanspruch gegenüber seinem Haftpflichtversicherer an den Geschädigten abtreten und diesem insoweit einen Direktanspruch gegenüber dem Haftpflichtversicherer des VN verschaffen, kann der Versicherer dies durch Allgemeine Versicherungsbedingungen nicht ausschließen. Schadensregulierung durch die Bürogebäude Versicherung Wird der Versicherungsnehmer von einem Dritten in Anspruch genommen, hat er die Regulierung des Schadens gemäß den Versicherungsbedingungen grundsätzlich seinem Versicherer zu überlassen.
Wird das versicherte Bürogebäude nicht nur zu Wohnzwecken genutzt und ist vorhandenes gewerblich genutztes Gebäudezubehör nicht anderweitig versichert, etwa über eine Betriebs-Inhaltsversicherung, bleibt zu versuchen, eine entsprechende Ergänzung der Bürogebäudeversicherung zu erreichen. Bestehen Unklarheiten darüber, ob vom Versicherungsnehmer in Mietwohnungen eingebaute Möbel als Gebäudebestandteil anzusehen sind, sollten Sie dies durch eine einzelvertragliche Regelung klarstellen lassen.
Durch thermische Solaranlagen der Bürogebäude wird das Sonnenlicht in Wärme umgewandelt. Damit werden Brauchwasser oder Wasser der Raumheizung erhitzt. Das Schadenpotenzial durch diese Anlagen ist eher als gering einzustufen, da die eingesetzten Produkte durch regelmäßige Wartung der Anlagen eine lange Lebensdauer aufweisen. Schäden können im Wesentlichen durch austretende Flüssigkeiten entstehen. Im Rahmen der mitversicherten Leitungswasserschäden werden wärmetragende Flüssigkeiten wie Sole, Öle, Kühlmittel, Kältemittel und dergleichen.
Bürogebäudeversicherung
Die Bürogebäudeversicherung Anbieter geht davon aus, dass kritische Extremwerte bei Windgeschwindigkeiten und Niederschlagsmengen immer häufiger überschritten werden. Wie die Münchener Rück Bürogebäude Versicherung in ihrem Geschäftsbericht 2001 ausführte, wird uns die Natur schmerzhaft mit der Nase darauf stoßen, dass die zunehmenden Veränderungen des Klimas immer mehr und immer extremere Wetterkatastrophen zur Folge haben werden. Messungen der erdnahen und der atmosphärisch höheren Luftschichten zeigen deutlich eine Zunahme der globalen mittleren Jahrestemperatur.
Denn das Wort durch schließt alle Folgen des Ereignisses ein, soweit sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen sind. Der Sturm reißt eine Öffnung in die Dacheindeckung, sodass Niederschlagswasser in das Gebäude eindringen kann. Der entstehende Nässeschaden am Gebäude ist als Folge des Sturmereignisses gedeckt. Die Kosten der mit der Behebung des Schadens am Bürogebäude verbundenen Nebenarbeiten sind ebenfalls entschädigungspflichtig, z.B. Aufschlagen der Wand, um den durch die Bürogebäudeversicherung versicherten Rohrbruch beheben zu können.
Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ist hinsichtlich der besonderen, die Feuerversicherung betreffenden Bestimmungen für die Bürogebäudeversicherung auch insoweit anwendbar, als sie die Gefahren Leitungswasser und Sturm in das Bürogebäude einschließen (ausgenommen die Bestimmungen über den Realrechtsgläubigerschutz). Die Allgemeinen Bürogebäudeversicherung Bedingungen (VGB 2008) und die Allgemeinen Bürogebäudeversicherung Bedingungen (VGB 2000 als Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) vereinigen.
Tipps zum Versicherungsgebiet Bürogebäudeversicherung
Klausel PK 7160: Die nach den VGB ausgeschlossenen Überspannungsschäden durch Blitz können über diese Klausel in den Versicherungsschutz des Bürogebäude eingeschlossen werden, und zwar bis zu einem festzusetzenden Betrag (in der Gleitenden Neuwertversicherung multipliziert mit dem gleitenden Neuwertfaktor). Klausel PK 7363: Wegen der hiernach versicherten Kosten für die Beseitigung durch Blitzschlag umgestürzter Bäume. Klausel PK 7362: Wegen der Deckung von Kosten für die Dekontaminierung und den Austausch verseuchten Erdreichs.
Die Bürogebäudeversicherung gewährt im Rahmen der einzelnen Versicherungszweige Leistungen bei Eintritt bestimmter Ereignisse am Bürogebäude, z. B. Feuer, Einbruchdiebstahl, Krankheit oder Tod. Der Vereinbarung von Versicherungsschutz liegt die Erkenntnis zugrunde, dass der Einzelne für sich selbst diesen Schutz kaum sicherstellen kann, da er meistens nicht das Kapital z. B. zum Wiederaufbau seines abgebrannten Hauses sofort aufbringen kann. Die Mittel für die Versicherungsleistungen werden von den Versicherten durch Prämien aufgebracht.
An vertraglichen Obliegenheiten hat nach den VGB 2008 der VN außerdem die versicherten Sachen, insbesondere wasserführende Anlagen und Einrichtungen, Dächer und außen angebrachte Sachen stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und Mängel oder Schäden unverzüglich beseitigen zu lassen, nicht genutzte Bürogebäude oder Bürogebäude teile zu jeder Jahreszeit genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.
Allgemeines rund um das Thema Bürogebäudeversicherung
Die VGB 2008 lösen für das Neugeschäft die bis dahin gültigen VGB ab. Darüber hinaus ist es den einzelnen Versicherungsgesellschaften im Rahmen der Deregulierung erlaubt, von den Verbandsbedingungen abzuweichen und Deckungserweiterungen zu vereinbaren. Der Unterschied zwischen den VGB 2008 - Wert 1914 und VGB 2008 - Wohnfläche besteht lediglich in dem Verzicht auf Bildung einer Versicherungssumme in den Verträgen nach VGB 2008 - Wohnfläche sowie in der Beitragsberechnungsgrundlage. Der Versicherungsumfang für Bürogebäude ist der gleiche.
Außer der Gefahr Sturm erfasst die Bürogebäudeversicherung auch die Gefahr Hagel. Die VGB 2008 beschreiben Sturm als eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8. Ist die Windstärke für das im Versicherungsschein bezeichnete Grundstück nicht feststellbar, so wird ein versichertes Sturmereignis unterstellt, wenn der Bürogebäude Eigentümer nachweist, dass die Luftbewegung in der Umgebung Schäden an anderen Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat.
Die Bürogebäudeversicherung hat ihre Leistung bzw. seine Freistellungsverpflichtung gegenüber dem Bürogebäude Besitzer entweder durch die Befriedigung begründeter oder durch die Abwehr unbegründeter Schadensersatzansprüche zu erbringen. In den klassischen Haftpflichtversicherungen von Bürogebäude und Grundbesitzern besteht kein Direktanspruch des geschädigten Dritten gegenüber dem Haftpflichtversicherer. Anspruchsgegner ist vielmehr stets der Versicherungsnehmer als Schädiger.
Nützliche Informationen über die Bürogebäudeversicherung
Zerstörte, beschädigte und abhanden gekommene Sachen. Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die versicherten Bürogebäude durch eine der versicherten Gefahren zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhanden kommen. Schaden ist insoweit die Substanzbeeinträchtigung bzw. der Besitzverlust. Aus der Definition des versicherten Schadens ist herzuleiten, dass jeder Schaden an versicherten Bürogebäude erfasst ist, der in adäquatem Zusammenhang mit einem versicherten Ereignis steht.
Verletzt der VN seine Anzeigepflicht, kann die Bürogebäudeversicherung vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, der VN hat die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Bei Nachweis des VN, dass der Bürogebäude Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingung abgeschlossen hätte, ist das Rücktrittsrecht des Versicherers auch bei grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, so ist er nicht zur Leistung verpflichtet sein.
Versuchen Sie, in Ihren Verhandlungen den Versicherungsschutz bei Bedarf analog der Klauseln 7262 bzw. 7263 auf Frost und sonstige Bruchschäden an Ableitungsrohren auf bzw. außerhalb des Versicherungsgrundstücks auszudehnen. In Erweiterung von Abschnitt A § 3 Nr. 2 VGB 2008 leitstet der Bürogebäude Versicherer Entschädigung für Frost- und sonstige Bruchschäden an Ableitungsrohren auf dem Versicherungsgrundstück, soweit sie der Entsorgung versicherter Bürogebäude oder Anlagen dienen.
Die Bürogebäudeversicherung leistet mit der Einbruchsdiebstahlversicherung Entschädigung für versicherte Sachen, die durch
Einbruchdiebstahl,
Raub innerhalb eines gewerblich genutzten Bürogebäude oder Grundstücks,
Raub auf Transportwegen,
Vandalismus nach einem Einbruch,
oder durch den Versuch einer solchen Tat abhanden kommen, zerstört oder beschädigt werden.
Hinweis
Bei dem Versuch kommt es darauf an, dass der Täter damit begonnen hat, die nach den Bedingungen gedeckten Tatbestände, die für einen ersatzpflichtigen Versicherungsfall vorausgesetzt werden, in die Tat umzusetzen. Es kommt nicht darauf an, ob er sie vollendet hat. Ebenso ist unerheblich, aus welchem Grund die Handlungen abgebrochen wurden.
Jede dieser vier genannten Gefahren ist durch die Bürogebäude Versicherung nur versichert, wenn dies vereinbart ist. Die Gefahr Vandalismus nach einem Einbruch kann nicht einzeln, sondern stets nur in Verbindung mit der Gefahr Einbruchdiebstahl versichert werden.
Die Formulierung Vandalismus nach einem Einbruch in das Bürogebäude grenzt die Entschädigungspflicht der Bürogebäudeversicherung insoweit ein, als Vandalismusschäden durch Raub nicht ersatzpflichtig sind. Versuchen Sie deshalb, eine Deckungserweiterung bei Ihrer Bürogebäude Versicherung zu erreichen, dass Schäden, die durch Vandalismus bei einem Raub an den versicherten Sachen im Bürogebäude entstehen, gedeckt sind.
Bürogebäudeversicherung - Feuerversicherung
Mit der Feuerversicherung bietet die Bürogebäudeversicherung Versicherungsschutz für Schäden (Beschädigung, Zerstörung, Abhandenkommen) am versicherten Bürogebäude ein, die entstehen durch,
Brand (Als Brand wird ein Feuer bezeichnet, welches ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.)
Blitzschlag (Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen.)
Überberspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschäden (Diese Schäden an elektrischen Einrichtungen und Geräten sind nur versichert, wenn an Sachen auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, durch Blitzschlag Schäden andere Art am versicherten Bürogebäude entstanden sind. Spuren eines direkten Blitzschlags an anderen Sachen als an elektrischen Einrichtungen und Geräten oder an Antennen stehen Schäden anderer Art gleich.)
Explosion (Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung.)
Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs (auch Teile, oder seine komplette Ladung.)
Löschen, Niederreißen oder Ausräumen (infolge eines dieser zuvor genannten Ereignisse.)
Folgeschäden (sind grundsätzlich nicht ausgeschlossen, soweit sie Folgeschäden von Brand, Blitzschlag und Explosionsschäden sind.)
Die Bürogebäudeversicherung leistet mit der Leitungswasserversicherung Entschädigung für versicherte Bürogebäude, die durch Wasser zerstört oder beschädigt werden, das
aus Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen,
aus mit dem Rohrsystem der Wasserversorgung verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen,
aus den Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung,
aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen, oder
aus Wasserbetten und Aquarien
bestimmungswidrig ausgetreten ist.
Bürogebäudeversicherung - Sturm- und Hagelversicherung
Die Bürogebäudeversicherung leistet in der Sturm- und Hagelversicherung Entschädigung für versicherte Bürogebäude, die durch unmittelbare Einwirkung des Sturms oder Hagels beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen.
Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach Beaufort (Windgeschwindigkeit mindestens 63 km/Stunde).
Lässt sich diese Windstärke für den Versicherungsort des Bürogebäude nicht feststellen, kann der Versicherungsnehmer des Bürogebäude Beweiserleichterungen nutzen.
Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, so wird Windstärke 8 unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer der Bürogebäude Versicherung nachweist, dass
die Luftbewegung in der Umgebung des Versicherungsorts Schäden am Bürogebäude in einwandfreiem Zustand oder ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat, oder dass
der Schaden wegen des einwandfreien Zustands des versicherten Bürogebäude oder des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befunden haben, oder mit diesem Gebäude (gilt bei der Bürogebäudeversicherung nur für Bürogebäude) baulich verbunbenen Gebäuden, nur durch Sturm entstanden sein kann.
Die Sturmversicherung für Bürogebäude erstreckt sich nur auf Schäden, die entstehen
durch unmittelbare Einwirkung des Sturms oder Hagels auf die versicherten Sachen oder auf Bürogebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden,
dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf die versicherten Sachen oder auf gewerblich genutzte Bürogebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden, wirft
als Folge eines Sturmschadens nach 1 und 2 an versicherten Sachen,
Elementarschadenversicherung
Für gewerbliche Risiken kann eine Elementarschadenversicherung im Rahmen der Bürogebäudeversicherung zum Schutz vor Elementarschäden über die besonderen Bedingungen für die Bürogebäudeversicherung weiterer Elementarschäden (BWE 2008) erreicht werden. Im Allgemeinen wird die Elementarversicherung mit der gewerblichen Sturmversicherung gebündelt.
Zu den versicherten Gefahren und Schäden für Bürogebäude gehören Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch.
Die Gefahren sind nach den Elementarschadenbedingungen nur insgesamt versicherbar, das heißt, der Versicherungsnehmer der Bürogebäudeversicherung muss auch die Gefahren absichern, denen die zu versichernden Sachen nicht ausgesetzt sind (Paketlösung).
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