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Bauleistungsversicherung

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Bauleistungsversicherung

Bauleistungsversicherung

Eine Bauleistungsversicherung ist neben der Elektronikversicherung die wichtigste technische Versicherung. Viele Bauvorhaben wären in ihrer Planung und Durchführung ohne diesen Versicherungsschutz nicht realisierbar. Die Bauleistungsversicherung sichert Bauleistungen, Baustoffe und Bauteile in der Entstehungsphase einer Immobilie ab. Das gilt gleichermaßen für den Roh- und Ausbau, für An- und Umbauten sowie für Modernisierungen bzw. Sanierungen eines Gebäudes.

Vertragsgrundlagen sind die Allgemeinen Bedingungen für die Bauwesenversicherung von Gebäudeneubauten durch Auftraggeber ABN sowie Klauseln für die Bauleistungsversicherung.

Umfang des Versicherungsschutzes
Ihrem Charakter nach sichert die Bauleistungsversicherung unvorhersehbare Risiken für den Bauherrn ab. Entschädigung wird geleistet für Schäden während des Baus auf Grund
unbekannter Eigenschaften des Baugrundes
Konstruktions-, Material- und Ausführungsfehlern,
Planungs- und Berechnungsfehlern,
elementarer Naturereignisse wie z.B. Regen, Sturm, oder Hochwasser in ungewöhnlichem oder außergewöhnlichem Ausmaß,
des Diebstahls eingebauter Materialien sowie
fahrlässigen, böswilligen oder mutwilligen Handlungen Dritter wie z.B. Vandalismus.

Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind dagegen auf der Hand liegende mögliche Schäden wie z.B. durch jahreszeitlich angemessene Witterungseinflüsse, Lagerungsschwund bei Baumaterialien, Verlust von Kleingeräten und Werkzeugen sowie Schäden an Baugeräten, Fahrzeugen und unwesentlichen Einrichtungsgegenständen. Die ausgeschlossenen Schäden sind i.d.R. im Versicherungsvertrag aufgeführt.

Auch Einzelleistungen von Gewerken wie z.B. von Dachdeckern und Elektrikern, sind nicht versicherbar.

Vertragsgegenstand der Bauleistungsversicherung
Vertragsgegenstand sind Bauleistungen (Neubauleistungen) zur Errichtung von Bauwerken des allgemeinen Hochbaues. Ferner sind auch die für
Anbauten
Umbauten
Sanierungen/Modernisierungen
zu erbringenden Neubauleistungen Vertragsgegenstand. Versichert werden muss das gesamte Volumen; Einzelleistungen wie z.B. die eines Dachdeckers sind nicht versicherbar. Ebenso können Eigentumswohnungen als solche nicht gedeckt werden.

Versicherte Gefahren und Personen in der Bauleistungsversicherung

Entschädigung wird geleistet für unvorhergesehen eintretende Schäden (Beschädigungen oder Zerstörungen) an Bauleistungen, die zulasten des Versicherungsnehmers (Bauherr oder sonstiger Auftraggeber) oder eines beauftragten Unternehmers gehen. Ursache solcher Schäden können beispielsweise sein:
Unbekannte Eigenschaften des Baugrundes,
Konstruktions-, Material- und Ausführungsfehler,
Planungs- und Berechnungsfehler,
Naturereignisse (z.B. Regen, Sturm, Hochwasser) in ungewöhnlichem oder außergewöhnlichem Ausmaß,
Diebstahl eingebauter Materialien,
Fahrlässige, böswillige oder mutwillige Handlungen Dritter (z.B. Vandalismus).

Versicherte Personen
Bauherr/Auftraggeber, z.B. private oder juristische Bauherren, Architekten, Wohnungsbaugesellschaften u.Ä.,
Bauhauptunternehmer/Rohbauunternehmer, Arbeitsgemeinschaften(ARGE),
Ausbauunternehmer, z.B. Klempner, Glaser, Maler u.Ä.

Bauleistungsversicherung - Nicht versicherte Gefahren / Kosten / Sachen

Bei dieser Vielgefahrendeckung sind nur Schäden ausgeschlossen, die in den Versicherungsbedingungen und/oder dem Versicherungsvertrag der Bauleistungsversicherung genannt sind. Hierzu gehören u.a.:
Kosten für die Beseitigung von Baumängeln (Folgeschäden sind jedoch gedeckt),
Schäden durch normale Witterungseinflüsse, mit denen der Jahreszeit und den örtlichen Verhältnissen nach gerechnet werden muss,
Verluste an lagernden Baumaterialien,
Schäden an Baugeräten und Fahrzeugen aller Art,
Kleingeräte und Werkzeug,
Schäden an nicht als wesentlich geltenden Einrichtungsgegenständen.

Versicherungssumme der Bauleistungsversicherung

Die Versicherungssumme ist nur als ein Kalkulationsfaktor zur Beitragsberechnung zu betrachten. Sie sagt im eigentlichen Sinne nichts über das aus, was versichert gilt.

Die Versicherungssumme muss der vertraglichen Bausumme, also der gesamten Herstellungskosten des Bauwerkes entsprechen. In die Versicherungssumme der Bauleistungsversicherung gehen alle Bauleistungen, Baustoffe und Bauteile ein. Dies umfasst neben Zement, Steinen, Glas, Holz usw. auch das Aufstellen eines Bauzaunes sowie Schalungen und Gerüste. Außerdem sind als wesentliche Bestandteile einzubauende Einrichtungsgegenstände einzuschließen. Hiermit sind neben sanitären Einrichtungen auch Alarmanlagen und Aufzüge gemeint. Schrankwände und Anbauküchen sowie Kühlschränke und Herde gelten nicht als wesentliche Bestandteile. Gartenanlagen, Pflanzungen und auch Architektenhonorare sind nicht einzurechnen.

Die Mehrwertsteuer wird in die Versicherungssumme einbezogen, sofern der Versicherungsnehmer (Versicherungsnehmer) nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist. Falls der Versicherungsnehmer in eigener Regie baut, sind neben den Baumaterialien unbedingt angemessene Beträge für die Arbeitsleistungen zu kalkulieren.

Mitversicherung über Erstrisikosummen für:
Baugrund und Bodenmassen,
Schadensuchkosten,
zusätzliche Aufräumkosten.

Besonderheit bei der Versicherungssumme

Die Bauleistungsversicherung ist eine kurzfristige Versicherung mit Einmalbeitrag für die Dauer der Bauzeit, maximal jedoch für eine ausdrücklich vereinbarte Zeit von z.B. einem Jahr. Der Vertrag endet zum vereinbarten Termin ohne automatische Verlängerung, wie sie sonst für Versicherungen üblich ist.

Praxistipp:
Versicherer sind in der Regel entgegenkommend, wenn eine Verlängerung der Versicherungsdauer wegen Verzögerungen bei der Bauzeit notwendig wird und gewährt diese in gewissem Rahmen ohne Mehrpreis. Bemessen Sie die Versicherungsdauer aber von vornherein großzügig, weil in der Tageshektik bei Bauvorhaben die ggf. notwendige Nachmeldung schnell vergessen wird.

Die Prämie wird im Voraus für die gesamte Baudauer, ggf. auch in Raten, erhoben. Die Versicherungssumme ist bei der Bauleistungsversicherung lediglich als Kalkulationsfaktor zur Prämienberechnung zu betrachten. Die Versicherungssumme muss der vertraglichen Bausumme, also den gesamten Herstellungskosten des Bauwerkes entsprechen, in die alle Bauleistungen, -stoffe und -teile sowie wesentliche Einrichtungsgegenstände (z.B. Haustechnik und Sanitäranlagen, aber keine Einbaumöbel usw.) einfließen. Sie stellt zugleich die maximale Ersatzhöhe im Schadenfall dar. Falls der Versicherungsnehmer in Eigenregie baut, sind neben den Baumaterialien angemessene Beträge für die Arbeitsleistungen anzusetzen.

Selbstbehalt der Bauleistungsversicherung

Um die Kosten treibende Regulierung von Kleinschäden zu vermeiden, werden i.d.R. Selbstbeteiligungen angeboten. Diese werden entweder als feste Summe (z.B. 500 EUR), als prozentuale Selbstbeteiligung (z.B. 10 % vom Schaden) oder als Kombination von Prozentsatz und festem Betrag (z.B. 10 %, aber mindestens 250 EUR und maximal 500 EUR) formuliert. Der Selbstbehalt kann beliebig erhöht werden, was sich beitragsmindernd auswirkt. Bei großen Bauvorhaben werden oft unterschiedlich hohe Selbstbehalte für Rohbau- und Ausbaugewerke vereinbart. Bei mitversicherten Altbauten bzw. Altbauteilen gilt in der Regel eine von der Neubauleistung abweichende Selbstbeteiligung. Als Versicherungsdauer ist die Bauzeit, maximal jedoch eine ausdrücklich vereinbarte Zeit festgelegt.

Vertragsformen der Bauleistungsversicherung

In der Bauleistungsversicherung gibt es je nach Bauobjekt verschiedene Vertragsformen wie
Einzelvertrag als typische und gebräuchlichste Form, (Einzelverträge sind die typische und gebräuchlichste Form, die sich auf ein Einzelobjekt bezieht.)
Generalvertrag mit einem günstigeren Prämiensatz als beim Einzelvertrag und obligatorischer Risikodeckung, (Generalverträge bieten dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit, Bauobjekte obligatorisch zu versichern. Im Gegensatz zum Einzelvertrag erzielt er hier einen wesentlich günstigeren Durchschnittsprämiensatz.)
Rahmen- oder Mantelvertrag wie oben aber mit einer fakultativer Risikodeckung (Rahmen- bzw. Mantelverträge bieten fast identische Vorteile wie die Generalverträge, nur dass der Versicherungsnehmer die Risiken nicht obligatorisch, sondern fakultativ anmeldet.), sowie
Umsatzvertrag mit der Versicherungssumme nach dem Umsatz bei den Bauleistungen (Hier werden alle Bauleistungen des Versicherungsnehmers über einen zunächst vorläufigen und dann abzurechnenden Umsatz p.a. versichert. Umsatzverträge bieten aufgrund einer breiten Risikostreuung meist einen günstigen Durchschnittsprämiensatz. Da der Aufbau der Bedingungswerke ABU und ABN der Bauleistungsversicherung ähnlich ist, letzte nur eine weiterreichende Deckung haben, sollen hier die ABN vorgestellt werden.).

Bauleistungsversicherung

Die Erstellung von Hochbauten, Tiefbauten und Ingenieurbauten ist mit vielerlei Risiken verbunden, die sowohl dem Bauherrn als auch den die Bauleistungen ausführenden Unternehmern finanzielle Belastungen abverlangen können.

Mit dem Abschluss einer Bauleistungsversicherung, entweder durch den Bauherrn als Auftraggeber oder den Bauunternehmer als Auftragnehmer, wird ein wesentlicher Teil der Risiken abgedeckt er stellt deshalb eine empfehlenswerte Risikomaßnahme dar.

Allerdings sind nicht sämtliche Schäden, die im Zusammenhang mit den Baumaßnahmen entstehen, im Rahmen der Bauleistungsversicherung versicherbar. So sind beispielsweise der Haftpflichtbereich sowie Schäden an Baugeräten und Fahrzeugen nicht erfasst.

Zur Bauleistungsversicherung bieten die Versicherer zwei Grundbedingungswerke an, nämlich die
Kleiner Haken in grün Allgemeinen Bedingungen für die Bauleistungsversicherung von Unternehmerleistungen (ABU 2008)
Kleiner Haken in grün Allgemeinen Bedingungen für die Bauleistungsversicherung durch Auftraggeber (ABN 2008).

Weitere Informationen über die Bauleistungsversicherung

In diesen Bedingungen spiegelt sich die Gefahrenteilung zwischen Bauunternehmer als Auftragnehmer und Bauherr als Auftraggeber wider.

Die Algemeinen Bedingungen für die Bauleistungsversicherung von 1986 (ABU) und 1995 (ABN) sind durch die ABU 2008 und die ABN 2008 ersetzt worden und beinhalten gegenüber den bisherigen Bedingungen im Wesentlichen redaktionelle Änderungen, Klarstellungen, Präzisierungen sowie Anpassungen an die aktuelle Gesetzgebung.

Außerdem ist eine Harmonisierung der Gefahrendefinitionen mit den Sach-Sparten bzw. TV-Sparten erfolgt.
Grüner Pfeil nach rechts Anwendungsbereich der ABU
Grüner Pfeil nach rechts Anwendungsbereich der ABN
Grüner Pfeil nach rechts Versicherte Sachen
Grüner Pfeil nach rechts Versicherte Sachen nach ABU
Grüner Pfeil nach rechts Versicherte Sachen nach ABN
Grüner Pfeil nach rechts Versicherte und nicht Gefahren
Grüner Pfeil nach rechts Entschädigungsleistung der Bauleistungsversicherung

Anwendungsbereich der ABU

Die ABU sind das universelle Bedingungswerk als Grundlage für die Bauleistungsversicherung aller Bauleistungen. Entschädigung wird jedoch gemäß Abschnitt A § 3 Nr. 1 ABU 2008 nur für Schäden geleistet, die nach der VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, in der bei Abschluss des Versicherungsvertrages aktuellen Fassung), Teil B, zu Lasten des Versicherungsnehmers (Unternehmers) einschließlich des Interesses an den Lieferungen und Leistungen seiner Subunternehmer, gehen.

Die Anpassung an die konkrete Risiko- und Haftungssituation erfolgt über Klauseln.

Der Bauleistungsversicherer leistet z. B. in Änderung von Abschnitt A § 1 Nr. 1 ABU 2008 bei Vereinbarung der Klausel TK 6364 Entschädigung nach den ABU für alle Schäden, die – auch abweichend von der VOB Teil B – zu Lasten des Unternehmers gehen; aber auch solche, für die der Auftraggeber die Gefahr trägt. Darüber hinaus sind nach Klausel TK 6364 Schäden an Bauleistungen versichert, die der Auftraggeber erstellt, und zwar so, als wäre mit diesen Bauleistungen ein Unternehmer aufgrund der VOB beauftragt worden. Dies gilt gleichermaßen, wenn der Bauherr nicht Auftraggeber ist, auch für eigene Leistungen des Bauherrn, soweit sie in der Versicherungssumme berücksichtigt sind.

Die ABU kommen nicht nur für Verträge von Bauunternehmern in Betracht, sondern auch für Verträge der Auftraggeber von Ingenieurbauten bzw. von Tiefbauten (z. B. Straßenbau, Kanalbau, Kläranlagen u. dgl.). Im Rahmen der zu vereinbarenden Klausel TK 6365 sind ergänzend zu den ABU sowohl Schäden gedeckt, die zu Lasten des Versicherungsnehmers (Auftraggebers), als auch solche, die zu Lasten eines Auftragnehmers gehen. Schäden an Bauleistungen, die der Versicherungsnehmer selbst erstellt, sind in gleicher Weise gedeckt, wie zu Klausel TK 6364 dargestellt.

Die ABU schließen das Interesse von Nachunternehmern ein, aber nur an den von ihnen erbrachten Bauleistungen. Hinsichtlich vom Nachunternehmer verursachter Schäden an Bauleistungen anderer Auftragnehmer ist er dem Regress der Bauleistungsversicherungen ausgesetzt (Abschnitt A § 3 Nr. 3 b ABU 2008). Es sollte dem Versicherungsnehmer daran gelegen sein, die Nachunternehmer von einem möglichen Regress freizuhalten, damit die Nachunternehmer insoweit gleichen Versicherungsschutz wie er selbst genießen.

Hierzu bietet sich die Vereinbarung der Klausel TK 6866 oder der Klausel TK 6868 an, durch die der Versicherer auf Rückgriffsansprüche gegen Nachunternehmer wegen Schäden an anderen Bauleistungen als denen dieses Nachunternehmers verzichtet. Nach Klausel TK 68 68 gilt dies jedoch nur, wenn oder soweit der Schadenverursacher gegen Haftpflicht nicht versichert ist.

Anwendungsbereich der ABN

Die ABN sind auf die Interessen von Bauherren bzw. Auftraggebern von Hochbauten (Neubau oder Umbau eines Gebäudes einschließlich dazugehöriger Außenanlagen) abgestimmt, wenn sie nicht wegen ihrer Konstruktion als Ingenieurbauten einzuordnen sind. Sie sind weitreichender als die ABU. Sie erfassen Schäden am Bauwerk unabhängig davon, ob sie zu Lasten des Auftraggebers oder zu Lasten des mit der Ausführung der Bauleistungen beauftragten Unternehmers gehen. Bauleistungen, die der Auftraggeber (oder Bauherr, wenn dieser nicht gleichzeitig Auftraggeber ist) ausführt, sind gemäß Abschnitt A § 3 Nr. 1 ABN 2008 in dem unter 1.1 zu Klausel TK 6364 ABU dargestellten Umfang in den Versicherungsschutz einbezogen.

Ansprüche des Versicherungsnehmers oder eines mitversicherten Unternehmers wegen Schäden an Bauleistungen, die ein mitversicherter Unternehmer oder Nachunternehmer an nicht von ihm erstellten Bauleistungen verursacht, gehen gemäß Abschnitt A § 3 Nr. 3 ABN 2008 auf den Versicherer über. Zur Vervollständigung des Versicherungsschutzes für die Auftragnehmer kann es angebracht sein, durch Vereinbarung der Klausel TK 5868 ABN solche Rückgriffsansprüche abzubedingen. Wie zu der unter 1.1 erwähnten Klausel TK 6868 ABU geht auch bei Klausel TK 5868 ABN eine bestehende Haftpflichtversicherung des Schadenverursachers vor.

Obwohl dem Titel der ABN entsprechend diese nur für Versicherungsverträge der Auftraggeber gelten, liegen sie auch den meisten Versicherungsverträgen der Bauunternehmer zugrunde. Schließt nun der Auftraggeber für das zu erstellende Bauwerk ebenfalls eine Bauleistungsversicherung ab, entsteht eine Doppelversicherung, die man vermeiden sollte.

Tipp
Für Tiefbauten und Ingenieurbauten werden die ABN von den Versicherern nicht zugestanden; sie sind nur über die ABU versicherbar.

Versicherte Sachen

Die durch die Bauleistungsversicherung versicherten Sachen sind umschrieben in den ABU mit „alle Baustoffe, Bauteile und Bauleistungen für die Errichtung des im Versicherungsvertrag bezeichneten Bauvorhabens einschließlich aller zugehörigen Hilfsbauten und Bauhilfsstoffe„ und in den ABN mit alle Lieferungen und Leistungen für das im Versicherungsvertrag bezeichnete Bauvorhaben.

Während die ABU offen sind und es der Vertragsgestaltung überlassen, welche Art von Objekten erfasst sind, beschränken die ABN den Versicherungsschutz auf Gebäude. Ingenieurbauten, die nicht als Gebäude gelten, z. B. Tiefbauten, soweit sie nicht Teil des versicherten Gebäudes sind, Kühltürme, Silos, Brücken oder Hochstraßen sind grundsätzlich über die ABN nicht versicherbar.

Auftraggeber von Tiefbauten, hierzu zählen auch Straßen- und Wasserbauten, brauchen deshalb jedoch nicht auf deren Versicherung zu verzichten. Es bietet sich für diese Objekte eine Versicherung nach den ABU an und als Ergänzung der ABU für die Auftraggeberrisiken Klausel TK 6365-ABU Tiefbau-Auftraggeber als Versicherungsnehmer.

Versicherte Sachen nach ABU

Versichert sind nach Abschnitt A § 1 Nr. 1 ABU 2008 alle Baustoffe, Bauteile und Bauleistungen für die Errichtung des im Versicherungsvertrag bezeichneten Bauvorhabens einschließlich aller zugehörigen Hilfsbauten und Bauhilfsstoffen.

Nur wenn dies besonders vereinbart ist, sind zusätzlich versichert
Kleiner Haken in grün a) Baugrund und Bodenmassen, soweit sie nicht Bestandteil der Bauleistungen sind;
Kleiner Haken in grün b) Altbauten, die nicht Bestandteil der Bauleistung sind. Die Mitversicherung von Baugrund und Bodenmassen, die nicht Bestandteil der
Bauleistungen sind, kann z. B. bei Baustellen in Hanglage angebracht sein.

Beispiel
Auf die Eigentumsverhältnisse der versicherten Sachen kommt es nicht an. Fremdes Eigentum ist also in den Versicherungsschutz eingeschlossen.

Versicherte Sachen nach ABN

Nach Abschnitt A § 1 Nr. 1 ABN 2008 sind alle Lieferungen und Leistungen für das im Versicherungsvertrag bezeichnete Bauvorhaben (Neubau oder Umbau eines Gebäudes einschließlich dazugehöriger Außenanlagen) versichert.

Gemäß Abschnitt A § 1 Nr. 2 ABN 2008 sind nur auf besondere Vereinbarung versichert:
Kleiner Haken in grün Medizinisch-technische Einrichtungen und Laboreinrichtungen;
Kleiner Haken in grün Stromerzeugungsanlagen, Datenverarbeitungs- und sonstige selbständige elektronische Anlagen;
Kleiner Haken in grün Bestandteile von unverhältnismäßig hohem Kunstwert;
Kleiner Haken in grün Hilfsbauten und Bauhilfsstoffe;
Kleiner Haken in grün Baugrund und Bodenmassen, soweit sie nicht Bestandteil der Lieferungen und Leistungen sind.

Die Mitversicherung der technischen Geräte und Anlagen der vorgenannten Art ist ratsam, auch dann, wenn dafür eine Maschinenversicherung oder Elektronik Versicherung abgeschlossen wird und die so genannte Baudeckung nicht erreichbar ist.

Die Haftung des Versicherers beginnt nämlich bei diesen Versicherungen grundsätzlich frühestens mit der Betriebsfertigkeit der versicherten Sachen, d. h., wenn sie nach beendeter Erprobung und, soweit vorgesehen, nach beendetem Probebetrieb zur Arbeitsaufnahme bereit sind; nach der Baudeckung beginnt die Haftung abweichend davon mit der Anlieferung der Sachen am Versicherungsort, wobei allerdings teilweise das Montage- und Erprobungsrisiko ausgenommen ist.

Eine besondere Vereinbarung für die Mitversicherung von hochwertigen Kunstwerken ist auch dann erforderlich, wenn es sich um wesentliche Bestandteile des Gebäudes handelt. Was als unverhältnismäßig hoher Kunstwert anzusehen ist, ist im Übrigen auslegungsbedürftig. Deshalb sollten im Zweifelsfall vertragliche Individualabreden getroffen werden. Der Einschluss ist auf jeden Fall empfehlenswert, insbesondere, wenn deren Einbau noch vor Abschluss der sonstigen Bauwerksarbeiten erfolgt.

Der Einschluss von Hilfsbauten und Bauhilfsstoffen ist aus der Sicht des Auftraggebers nicht notwendig, weil Schäden daran zu Lasten des beauftragten Unternehmers gehen, auch wenn sie durch unabwendbare Umstände eintreten. Gerade deswegen sind die Auftragnehmer zumeist daran interessiert, dass der Auftraggeber auch dafür Versicherungsschutz nimmt, sofern sie das Risiko nicht selbst versichert haben. Gegen Übernahme der anteiligen Versicherungsprämie durch den Unternehmer sollte der Auftraggeber dem entsprechen können.

Hinsichtlich des Erfordernisses, Baugrund und Bodenmassen mitzuversichern, die nicht Bestandteil der Bauleistungen sind, sei auf die Ausführungen unter 2.1 verwiesen.

Versicherte und nicht versicherte Gefahren

Die Bauleistungsversicherung ist eine Allgefahrenversicherung. Das bedeutet, dass es auf die Ursache des Schadens grundsätzlich nicht ankommt und mit Ausnahme der in den Versicherungsbedingungen genannten Ausschlüsse sämtliche Gefahren versichert sind, denen die versicherten Sachen während der Dauer der Versicherung ausgesetzt sind.

Grüner Pfeil nach rechts Unvorhergesehene Schäden
Versichert sind Schäden, die unvorhergesehen eintreten.

Unvorhergesehen sind gemäß Abschnitt A § 2 Nr. 1 ABU 2008 Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten rechtzeitig weder vorhergesehen haben, noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können. In den ABN wird das Nichtvorhersehen von Schäden auf den Auftraggeber und den beauftragten Unternehmer oder deren Repräsentanten abgestellt.

Diese Bestimmung ist nach Entscheidung des BGH dahin zu verstehen, dass ein Schaden nur dann unvorhergesehen ist, wenn er für den Versicherungsnehmer überraschend, also für ihn unvorhersehbar eingetreten ist und auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte. Entsprechendes gilt für den beauftragten Unternehmer sowie für Repräsentanten.

Tipp
Es schadet jedoch nur grobe Fahrlässigkeit und berechtigt den Versicherer einer Bauleistungsversicherung dazu, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

Für Leistungsbegrenzung kommt es darauf an, dass der Versicherungsnehmer den entstandenen Schaden rechtzeitig vorhergesehen hat oder ihn rechtzeitig hätte vorhersehen können. Hat er den Schaden zwar vorhersehen können, jedoch nicht rechtzeitig genug, um ihn noch abwenden zu können, führt dies nicht zu den vorher beschriebenen Konsequenzen.

Beispiel

Versicherung von Gefahren nur auf besondere Vereinbarung

Sollen die Gefahren Brand, Blitzschlag, Explosion usw. mitversichert sein, muss dies ausdrücklich beantragt werden.

Grüner Pfeil nach rechts Brand, Blitzschlag oder Explosion
Schäden durch Brand, Blitzschlag oder Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung sind gemäß Abschnitt A § 2 a) ABU 2008 / Abschnitt A § 2 b) ABN 2008 nur versichert, wenn dies besonders vereinbart ist. Hierzu genügt es, die entsprechende Antragsfrage mit Ja zu beantworten.

Ist das Interesse des Auftraggebers durch den Vertrag des Auftragnehmers mitversichert und hat der Auftragnehmer das Brandrisiko in den Versicherungsschutz eingeschlossen, erübrigt sich für den Auftraggeber der Abschluss einer Rohbau-Feuerversicherung, es sei denn, der Kreditgeber setzt für die Kreditvergabe den Abschluss einer Feuerversicherung voraus.

Verzichtet der Auftragnehmer auf die Mitversicherung des Brandrisikos, weil der Auftraggeber eine Rohbau-Feuerversicherung unter Einschluss des Interesses des Auftragnehmers abgeschlossen hat, bleibt für ihn zu beachten, dass die Rohbauversicherung seine auf dem Versicherungsgrundstück lagernden Baustoffe, Bauhilfsstoffe oder noch nicht eingebauten Bauteile sowie die Hilfsbauten nicht erfasst.

Grüner Pfeil nach rechts Verlust durch Diebstahl
Verlust durch Diebstahl ist auf besondere Vereinbarung nur für Verträge nach ABN versichert (Abschnitt A § 2 a) ABN 2008. Der Versicherungsschutz ist jedoch beschränkt auf Verlust von mit dem Gebäude fest verbundenen versicherten Bestandteilen.

Der Verlust von versicherten fest verbundenen Gebäudebestandteilen aus sonstiger Ursache ist nach den ABN ohne besondere Vereinbarung erfasst. Hier ist nämlich zu beachten, dass sich die Ausschlussbestimmung des Abschnitt A § 2 a) ABN 2008 nur auf Verlust von Sachen bezieht, die mit dem Gebäude nicht fest verbunden sind. Aus § 2 Nr. 2 a) ABN 2008 ist daher im Umkehrschluss herzuleiten, dass der sonstige Verlust von mit dem Gebäude fest verbundenen versicherten Sachen entschädigungspflichtig ist.

Grüner Pfeil nach rechts Nicht versicherte Gefahren
Die Bestimmung über die Nichtvorhersehbarkeit der versicherten Schäden grenzt in gewissem Umfang die versicherten Risiken von den eigentlichen Unternehmensrisiken ab. Eine Gruppe von Ausschlüssen ist auf Verstöße gegen anerkannte Regeln der Technik oder auf Außerachtlassen notwendiger und zumutbarer Schutzmaßnahmen abgestellt. Die Ausschlüsse einer weiteren Gruppe gelten ohne die erwähnten Vorbehalte.

Ausgeschlossen sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen insoweit Schäden durch
Kleiner Haken in grün Vorsatz des Versicherungsnehmers oder dessen Repräsentanten;
Kleiner Haken in grün normale Witterungseinflüsse, mit denen wegen der Jahreszeit und der örtlichen Verhältnisse gerechnet werden muss (Entschädigung wird jedoch geleistet, wenn der Witterungsschaden infolge eines anderen entschädigungspflichtigen Schadens entstanden ist);
Kleiner Haken in grün normale Wasserführung oder normale Wasserstände von Gewässern;
Kleiner Haken in grün nicht einsatzbereite oder ausreichend redundante Anlagen zur Wasserhaltung; redundant sind die Anlagen, wenn sie die Funktion einer ausgefallenen Anlage ohne zeitliche Verzögerung übernehmen können und über eine unabhängige Energieversorgung verfügen;
Kleiner Haken in grün während und infolge einer Unterbrechung der Arbeiten auf dem Baugrundstück oder einem Teil davon von mehr als (in der Regel 3) Monaten;
Kleiner Haken in grün Baustoffe, die durch eine zuständige Prüfstelle beanstandet oder vorschriftswidrig noch nicht geprüft wurden;
Kleiner Haken in grün Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand;
Kleiner Haken in grün Innere Unruhen;
Kleiner Haken in grün Streik, Aussperrung und Verfügungen von hoher Hand;
Kleiner Haken in grün Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktiver Substanzen.

Die in den Ausschlussbestimmungen genannten Ursachen müssen in kausalem Zusammenhang mit dem Schaden stehen, um Leistungsfreiheit des Versicherers zu bewirken. Dabei genügt es im Fall von mehreren adäquaten Ursachen des Schadens, dass nur eine zu den ausgeschlossenen zählt.

Grüner Pfeil nach rechts Abdingbare Gefahrenausschlüsse
Von den ausgeschlossenen Gefahren sind abdingbar, Schäden durch
Kleiner Haken in grün radioaktive Isotope (Klausel TK 6254 ABU /TK 5254 ABN);
Kleiner Haken in grün innere Unruhen (Klausel TK 6236 ABU);
Kleiner Haken in grün Streik und Aussperrung (Klausel TK 6237 ABU).

Das Risiko Radioaktive Isotope betrifft Schäden an versicherten Sachen durch bestimmungsgemäß vorhandene radioaktive Isotope, und zwar solche, die als Folge eines gemäß ABU/ABN dem Grunde nach entschädigungspflichtigen Schadens entstehen.

Als Beispiele der Verwendung radioaktiver Isotope seien genannt:
Füllstands-, Dichte- oder Dickenmessung oder Materialprüfung oder medizinische Anwendung. Die Entschädigung ist begrenzt auf die vertraglich vereinbarte gesonderte Erstrisiko-Versicherungssumme.

Der Gefahr von Schäden bei inneren Unruhen können insbesondere Objekte in exponierter Lage und Objekte, die in der öffentlichen Kritik stehen, ausgesetzt sein.

Schäden durch Streik oder Aussperrung können bei Neubau- oder Umbauobjekten zwei grundsätzlich verschiedene Motive zugrunde liegen, nämlich aus Spannungen
Kleiner Haken in grün wegen Tarifauseinandersetzungen zwischen den die Bauleistungen erstellenden Arbeitnehmern und dem Bauunternehmer, also dem Auftragnehmer oder
Kleiner Haken in grün zwischen den Arbeitnehmern des Auftraggebers und dem Auftraggeber, z. B. wegen Rationalisierungsmaßnahmen und drohenden Entlassungen, die mit dem Bauprojekt zusammenhängen.

Die hierdurch entstehenden Verzögerungsschäden sind jedoch durch Klausel TK 6237 nicht gedeckt.

Entschädigungsleistung der Bauleistungsversicherung

Die Bauleistungsversicherung leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Abschnitt A § 2 ABU/ABN 2008). Was als unvorhergesehen anzusehen ist und welche Sachen versichert sind, wurde in den Abschnitten 2 und 4.1 erörtert. Als weiteres Kriterium für einen Versicherungsfall bleibt zu untersuchen, was unter einem entschädigungspflichtigen Schaden an versicherten Sachen zu verstehen ist.

Grüner Pfeil nach rechts Sachschaden
Dass es sich beim versicherten Schaden um einen Sachschaden handelt, ergibt sich bereits aus der Formulierung Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen. Ein Sachschaden in diesem Sinne ist dann gegeben, wenn die versicherte Gefahr auf die Sachsubstanz eingewirkt hat und eine Veränderung bewirkt, die die Sache in ihrem (Verkehrs-)Zeitwert mindert oder ihre Brauchbarkeit mindert. Die Gefahreneinwirkung muss also den Wert der Sache beeinträchtigen.

Eine Verletzung der Sachsubstanz ist nicht Voraussetzung; auch eine Verschmutzung kann den Wert oder die Gebrauchsfähigkeit (unter ästhetischem Gesichtspunkt) beeinträchtigen. Ferner muss die Beschädigung der Sachsubstanz nicht von außen erkennbar sein; so können sich z. B. durch Einwirkung einer versicherten Gefahr die physikalischen Eigenschaften der Sache verändern, so dass sie für den vorhergesehenen Zweck nicht mehr verwendbar ist.

Als entschädigungspflichtiger Sachschaden kann sich auch eine Lageänderung des Bauobjektes darstellen, z. B. wenn durch nachgebenden Untergrund infolge Erdsenkung oder einer anderen von außen auf den Baugrund einwirkenden Ursache eine nachträgliche Schiefstellung des Baukörpers entsteht.

Bei Tunnel-, Schacht-, Durchpress- und Stollenarbeiten gelten nach Klausel TK 6263 ABU Abweichungen von der Soll-Linie oder von einer vorgesehenen Ausbruchlinie nicht als Schaden an den versicherten Bauleistungen oder an Baugrund und Boden.

Grüner Pfeil nach rechts Eingeschränkte Entschädigungspflicht bei Hochwasser
Gemäß Abschnitt A § 2 Nr. 2 b) ABU 2008, Abschnitt A § 2 Nr. 2 c) ABN 2008 leistet der Versicherer für Schäden durch Gewässer oder durch Grundwasser, das durch Gewässer beeinflusst wird, nur eingeschränkte Entschädigung nach den Klauseln TK 6260/ABU bzw. TK 5260/ABN.

Die Klauseln TK 6260/TK5260 schließen in solchen Gebieten Schäden an Bauleistungen aus, die durch normale Wasserführung oder normale Wasserstände entstehen. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn sie als Folge eines anderen entschädigungspflichtigen Schadens entstehen, ausgenommen hiervon sind Schäden an Spundwänden, Fangedämmen sowie an Jochen und sonstigen Hilfskonstruktionen. Diese Vorrichtungen müssen aber in einem standsicheren Zustand errichtet und ihre Standsicherheit laufend durch notwendige Maßnahmen gewährleistet sein.

Schäden durch Hochwasser sind von diesem Ausschluss bzw. von dieser Einschränkung nicht betroffen, sofern sie als ungewöhnlich gelten. Die Klauseln TK 6260/TK 5260 unterscheiden nach
Kleiner Haken in grün ungewöhnlichem Hochwasser und
Kleiner Haken in grün Ansteigen des Grundwassers infolge ungewöhnlichen Hochwassers.

Nach Nr. 3 der Klauseln sind für jeden Monat Wasserstände/Wassermengen festzulegen, bei deren Überschreiten Schäden durch Hochwasser als ungewöhnlich gelten.

Sind die Wasserstände/Wassermengen nicht in dieser Weise vereinbart worden, bestimmt Nr. 4, dass an deren Stelle für jeden Monat der höchste Wasserstand oder die größte Wassermenge, außergewöhnliche Spitzenwerte bleiben unberücksichtigt, tritt, die während der letzten 10 Jahre in dem betreffenden Bereich erreicht wurden.

Entsprechendes gilt auch für außergewöhnliches Hochwasser, allerdings mit dem Unterschied, dass bei Nichtvereinbarung von Wasserständen/Wassermengen statt dessen der Wasserstand oder die Wassermenge gelten, bei denen sich Schäden erfahrungsgemäß als unabwendbare Umstände im Sinne der VOB in der bei Abschluss des Versicherungsvertrages gültigen Fassung darstellen.

Im Übrigen sind Schäden durch außergewöhnliches Hochwasser nur versichert, wenn dies gemäß Abschnitt A § 3 Nr. 4 ABU 2008 oder in einem Versicherungsvertrag mit einem Auftraggeber gemäß den ABN besonders vereinbart wurde. Dies gilt auch für Schäden, die das Hochwasser verursacht, bevor es den außergewöhnlichen Wert erreicht hat, die aber mit Sicherheit auch nach diesem Zeitpunkt eingetreten wären.

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