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Wohngebäudeversicherung - VGB 88 - § 27 Agentenvollmacht

VGB 88 - § 27 Agentenvollmacht

Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Wohngebäudeversicherung VGB 88 - § 27 Agentenvollmacht.

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Wohngebäudeversicherung

VGB 88 - § 27 Agentenvollmacht

Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt in der Wohngebäudeversicherung folgendes:
1. Ein Agent des Versicherers ist nur dann bevollmächtigt, Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen, wenn er den Versicherungsvertrag vermittelt hat oder laufend betreut.



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