VGB 88 - § 26 Schriftliche Form - Zurückweisung von Kündigungen
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt in der Wohngebäudeversicherung folgendes:
1. Anzeigen und Erklärungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt nicht für die Anzeige eines Schadens gemäß
§ 20 Nr. 1a.
2. Ist eine Kündigung des Versicherungsnehmers unwirksam, ohne dass dies auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
beruht, so wird die Kündigung wirksam, falls der Versicherer sie nicht unverzüglich zurückweist.