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Wohngebäudeversicherung - VGB 88 - § 26 Schriftliche Form - Zurückweisung von Kündigungen

VGB 88 - § 26 Schriftliche Form - Zurückweisung von Kündigungen

Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Wohngebäudeversicherung VGB 88 - § 26 Schriftliche Form - Zurückweisung von Kündigungen.

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Wohngebäudeversicherung

VGB 88 - § 26 Schriftliche Form - Zurückweisung von Kündigungen

Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt in der Wohngebäudeversicherung folgendes:
1. Anzeigen und Erklärungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt nicht für die Anzeige eines Schadens gemäß § 20 Nr. 1a.
2. Ist eine Kündigung des Versicherungsnehmers unwirksam, ohne dass dies auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, so wird die Kündigung wirksam, falls der Versicherer sie nicht unverzüglich zurückweist.



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