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Wohngebäudeversicherung - VGB 2000 Wohnfläche - § 28 Doppelversicherung (mehrere Versicherungen)

VGB 2000 Wohnfläche - § 28 Doppelversicherung (mehrere Versicherungen)

Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Wohngebäudeversicherung VGB 2000 Wohnfläche - § 28 Doppelversicherung (mehrere Versicherungen).

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Wohngebäudeversicherung

VGB 2000 Wohnfläche - § 28 Doppelversicherung (mehrere Versicherungen)

Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt in der Wohngebäudeversicherung folgendes:
1. Doppelversicherung liegt vor, wenn eine versicherte Sachen gegen dieselbe Gefahr in mehreren Verträgen versichert ist und die Summe der Entschädigungen, die aufgrund jedes einzelnen Vertrages ohne Bestehen der anderen Versicherungen zu zahlen wäre, den Gesamtschaden übersteigt. Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer/Versicherte kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Dies gilt auch, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen.
2. Wenn die Doppelversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Anpassung des später geschlossenen Vertrages bzw. dessen Aufhebung verlangen. Bei einer Anpassung ist der Beitrag entsprechend zu mindern. Die Anpassung oder Aufhebung wird mit dem Ablauf der Versicherungsperiode wirksam, in der sie verlangt wird. Das Recht auf Anpassung oder Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht unverzüglich geltend macht, nachdem er von der Doppelversicherung Kenntnis erlangt hat.
3. Hat der Versicherungsnehmer eine Doppelversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig.
4. Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus vorliegendem Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag nur in dem vorliegenden Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.



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