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Wohngebäudeversicherung - VGB 2000 Wohnfläche - § 17 Veräußerung der versicherten Sachen - Rechte und Pflichten einschließlich Kündigung

VGB 2000 Wohnfläche - § 17 Veräußerung der versicherten Sachen - Rechte und Pflichten einschließlich Kündigung

Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Wohngebäudeversicherung VGB 2000 Wohnfläche - § 17 Veräußerung der versicherten Sachen - Rechte und Pflichten einschließlich Kündigung.

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Wohngebäudeversicherung

VGB 2000 Wohnfläche - § 17 Veräußerung der versicherten Sachen - Rechte und Pflichten einschließlich Kündigung

Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt in der Wohngebäudeversicherung folgendes:
1. Nach einer Veräußerung tritt der Erwerber mit Eintragung in das Grundbuch an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten ein. Das Versicherungsverhältnis kann durch den
a. Erwerber dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden Versicherungsperiode,
b. Versicherer dem Erwerber gegenüber mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden.
2. Das Kündigungsrecht erlischt,
a. wenn der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er von der Veräußerung Kenntnis erlangt,
b. wenn der Erwerber es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb ausübt, wobei das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in dem der Erwerber von der Versicherung Kenntnis erlangt.
3. Für den Beitrag, welcher auf die zur Zeit des Erwerbs laufende Versicherungsperiode entfällt, haften der Veräußerer und der Erwerber als Gesamtschuldner. Eine Haftung des Erwerbers für den Beitrag entfällt, wenn das Versicherungsverhältnis nach Nr. 1 gekündigt wird. Im übrigen gilt § 15.
4. Die Veräußerung der versicherten Sachen ist mit Eintragung in das Grundbuch vollzogen und dem Versicherer durch den Veräußerer oder den Erwerber unverzüglich anzuzeigen. Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, es sei denn, diese Rechtsfolge steht außer Verhältnis zur Schwere des Verstoßes.
Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht weg, wenn dem Versicherer die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen.
Wenn die Anzeige nicht unverzüglich gemacht wird und der Versicherer vorher keine Kenntnis von der Veräußerung hatte, hat der Versicherungsnehmer nach Ablauf eines Monats seit dem Zugang der verspäteten Anzeige oder anderweitiger Kenntniserlangung durch den Versicherer wieder Versicherungsschutz, wenn der Versicherer nicht vorher gekündigt hat.



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