VGB 2000 Wert 1914 - § 41 Anzuwendendes Recht
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt in der Wohngebäudeversicherung folgendes:
1. Für den Vertrag gilt deutsches Recht.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt in der Wohngebäudeversicherung folgendes:
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