VGB 2000 Wert 1914 - § 35 Zurechnung von Kenntnis und Verhalten der Repräsentanten
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt in der Wohngebäudeversicherung folgendes:
1. Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten im Rahmen von § 22, § 23, § 24, § 25, § 28, § 33 und § 34 zurechnen lassen.