VGB 2000 Wert 1914 - § 32 Mehrere Versicherungsnehmer
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt in der Wohngebäudeversicherung folgendes:
1. Besteht der Vertrag mit mehreren Versicherungsnehmern, so muss sich jeder Versicherungsnehmer Kenntnis und
Verhalten der übrigen Versicherungsnehmer zurechnen lassen.